Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 25. Februar 1896 in Sachen Krenger.
I. Christian Hadorn im Riedli zu Forst bei Thun stellte am
- Juni 1893 für eine Forderung gegen Friedrich Krenger
in Forst das Pfändungsbegehren. Er wurde als der letzte Teil
nehmer an einer Gläubigergruppe zugelassen, für die bereits eine
Mobiliarpfändung stattgefunden hatte. Da die Forderungen der
sämtlichen Gläubiger dieser Gruppe nicht gedeckt schienen, wurden
am 10. August und am 21. August 1893 ergänzungsweise Liegen
schaften des Schuldners gepfändet.
II. Hadorn verlangte die Verwertung der gepfändeten Liegen
schaften erst am 22. Juli 1895. Das Betreibungsamt erklärte:
Die Betreibung sei mit dem 24. Juni 1895 verjährt.
Gegen diesen Bescheid führte Hadorn bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde. Er behauptete, die zweijährige Frist des Art. 116
des Betreibungsgesetzes habe bezüglich der Liegenschaften erst mit
deren Pfändung zu laufen begonnen und sei also zur Zeit des
Verwertungsbegehrens noch nicht abgelaufen gewesen. Er behaup
tete somit: 1. Es sei das Betreibungsamt Thun anzuhalten, dem
Verwertungsbegehren vom 22. Juli 1895 Folge zu geben. 2. Das
Betreibungsamt sei für allen aus seiner Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung entstandenen Schaden verantwortlich zu erklären,
unter gesetzlicher Kostenfolge.
Der Betreibungsbeamte schloß auf Abweisung der Beschwerde,
indem er namentlich auf Art. 116, Absatz 2 des Betreibungs
gesetzes hinwies.
III. Die Aufsichtsbehörde sprach dem Beschwerdeführer seinen
Antrag unter Ziffer 1 zu, trat jedoch auf dessen zweiten Antrag
nicht ein und wies ihn mit seinem Kostenschluß ab.
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde stützt sich wesentlich auf
folgende Erwägungen:
Anfangs und Endpunkt der Frist, innerhalb welcher die Ver
wertung von gepfändeten Objekten verlangt werden kann, sind
frühestens vom Datum der Pfändung an zu berechnen. Dies gilt
auch für Pfändungsergänzungen. Wenn nämlich bei Ergänzungs
pfändungen nicht der Zeitpunkt dieser, sondern derjenige der ersten
Pfändung maßgebend wäre, so würde der Schuldner der Wohl
that der gesetzlichen Frist wesentlich beraubt. Läuft aber die Frist
für den Schuldner erst von der Ergänzungspfändung an, so läuft
sie auch für den Gläubiger nur von dann an.
Art. 116, Absatz 2, steht dem nicht entgegen. Er betrifft nur
den Fall, wo keine weitern Objekte in die Pfändung gezogen
werden und macht im Interesse des Schuldners von der Bestim
mung eine Ausnahme, daß die Fristen von der Pfändung an
zu laufen beginnen.
Das Betreibungsamt hat somit das Verwertungsbegehren des
Beschwerdeführers mit Unrecht abgewiesen. Im übrigen ist fes
nicht Sache der Aufsichtsbehörde, die Verantwortlichkeit eines Be
amten auszusprechen.
IV. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat
Krenger am 3. Oktober 1895 rekurriert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Die Entscheidung
der vorliegenden Frage hängt davon ab,
was als Pfändung im Sinne des Art. 116, Abs. 1, zu betrach
ten sei, ob nur der erste Pfändungsakt oder dieser und allfällige
spätere in Folge Anschlusses anderer Gläubiger vorgenommene
Ergänzungen.
Für die erstere Auffassung lassen sich verschiedene Bestimmungen
des Betreibungsgesetzes anführen, so z. B. Art. 110. Allein es
ist nicht aus dem Auge zu verlieren, daß es sich in denselben
hauptsächlich darum handelt, die Teilnahmefrist für den An
schluß anderer Gläubiger an eine Pfändung fest zu begrenzen.
Eine solche Einheitlichkeit der Pfändung besteht nicht in dem
Sinne, daß als Datum von Ergänzungspfändungen dasjenige
des ersten Pfändungsaktes betrachtet werden müsse. Es sind im
Gegenteil die späteren Ergänzungen in Folge Anschlusses anderer
Gläubiger mit dem Datum der Ergänzung auf dem Akte nach
zutragen. Erst von da an sind die betreffenden Sachen von der
Pfändung erfaßt und ist der Schuldner in seiner Verfügung über die
selben beschränkt. Vorher figurieren dieselben nicht im Verzeichnis der
gepfändeten Sachen (Art. 112 und 114 des Betreibungsgesetzes).
Angesichts des Gesagten rechtfertigt es sich nicht, als Pfändung
im Sinne des Art. 116, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes nur den
ersten Pfändungsakt zu betrachten, sondern es ist als Anfangs
punkt der Verwertungsfrist derjenige Zeitpunkt zu betrachten, in
welchem die gepfändeten Sachen wirklich von der Pfändung er
faßt wurden.
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Bei Anlaß des Rekurses Kisling hatte zwar der Bundesrat
am 10. August 1894 (Archiv III, Nr. 137) erkannt: Wenn
das Gesetz bestimmt, das Verwertungsbegehren sei in einer ge
wissen Frist nach der Pfändung zu stellen, so ist nach dem
Sprachgebrauch des Gesetzes unter Pfändung ausschließlich der
erste Pfändungsakt zu verstehen. Diesen Standpunkt hat aber
r Bundesrat seither aufgegeben. In einem Entscheide vom
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November 1895 (Rekurs Holderegger) erklärt der Bundes
rat, daß, wenn eine Pfändung gemäß Art. 110, Abs. 1 des Be
treibungsgesetzes ergänzt wird, es sich wirklich um eine bloße Er
gänzung handelt und nicht, wie im Falle des Art. 145 um neue
Pfändungen, (sog. Nachpfändungen).
Nach Ablauf der Teilnahmefrist ist, wo nötig, die letzte Pfän
dung vorzunehmen und hierauf die Pfändung abzuschließen, die
Pfändungsurkunde, soweit dies nicht geschehen ist, den Teil
nehmern mitzuteilen. Mit der Erfüllung dieser Vorschriften
des Art. 114 ist auch diese Gruppenpfändung vollzogen und be
endigt. Die vom Bundesrat zuletzt auseinandergesetzte Auffassung
der Ergänzungspfändung scheint nun eine Berechnung der Ver
wertungsfristen vom Tage der ersten Pfändung auszuschließen
und vielmehr eine solche vom Tage der letzten Pfändungsergänzung
nach sich zu ziehen.
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Der Betreibungsbeamte von Thun hat sich auf Art. 116.
Abs. 2, berufen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf
den Fall, wo Pfändungsergänzungen vorgenommen werden. Wie
Art. 116, Abs. 1, betrifft sie lediglich den Fall, wo eine einzige
Pfändung stattgefunden hat. Im Gegenteil spricht Art. 116,
Abs. 2, wider die Annahme des Betreibungsbeamten. Läßt der
Gesetzgeber dann, wenn eine einzige Pfändung vorgenommen
worden ist, die Frist nicht mehr von der Pfändung an laufen,
so muß um so eher angenommen werden, daß die Frist nicht mit
dem ersten Pfändungsakte zu laufen beginne, falls weitere Objekte
in die Pfändung gezogen werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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