Art. 4 BV; termination of absence guardianship and substitution by a capacity-restricting guardianship measure; the authorities may not, after the ward's return, continue a mere absence guardianship under another label in order to restrict legal capacity. Any new deprivation or restriction of capacity requires the statutory guardianship procedure, in particular personal summons, hearing of objections and observance of the rules on consultation of relatives and the person concerned. If this procedure is omitted, the measure is vitiated by denial of justice and must be annulled. The Federal Court need not examine the substantive ground for guardianship where the procedural requirements were not observed (consid. 2).
in den besten Jahren stehend, und trotz eines einträglichen Berufs seit langem die Zinsen seines Kapitals aufgebraucht habe, letzteres selbst herausverlangt und hätte es schon lange verbraucht, wenn er es bekommen hätte. Während der Zeit, wo er im Auditorium hotel in Chicago eine einträgliche Stelle innehatte, habe er von seinem Vormund in zweißMalen 600 Fr. bezogen; weitere 600 Fr bezog er in der Zeit vom November 1894 bis August 1895, während er in Basel als Brückengehilfe und Portier angestellt war. Seit August 1895 treibe sich Grüter ohne Beschäftigung herum. Krank sei er nicht und wäre im Stande zu arbeiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Grund der Vormundbestellung im Jahre 1882 war die Ab wesenheit des Rekurrenten; während derselben sollten seine ver mögensrechtlichen Interessen durch einen Vormund resp. sog. Abwesenheitspfleger besorgt werden; die Handlungsfähigkeit des Rekurrenten wurde dadurch nicht berührt; sobald derselbe zurück kehrte, mußte die Pflegschaft dahinfallen (Amtl. Slg. XVIII, 38). Nun ist Rekurrent zurückgekehrt; statt dagegen die (bloß als Abwesenheitspflegschaft bestehende) Vogtschaft aufhören zu lassen, ließ der Gemeinderat Werthenstein als Vogteibehörde dieselbe unter dem Titel der Vogtschaft wegen Verschwendung fortbestehen, und hielt dann der luzernische Regierungsrat dieselbe, allerdings in der mildern Førm der Beistandschaft, aufrecht. Die genannten Be hörden beschlossen also den Entzug und resp. die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten. Eine solche Schluß nahme nun hätten sie nur aus den gesetzlichen Gründen und unter Innehaltung des gesetzlichen Verfahrens fassen dürfen; sie mußten daher laut dem luzernischen Gesetz über die Vormundschaft die zu bevogtende Person womöglich persönlich vorberufen, ihre allfälligen Einwendungen anhören bezüglich der Person des wählenden Vormundes, nach den Wünschen der Anverwandten und des zu bevormundenden selbst sich erkundigen und darauf Rücksicht nehmen, ec. (s. insbes. 8, 12, 14 leg. cit.). Dies Verfahren ist nun im vorliegenden Falle nicht eingehalten worden; vielmehr ind die rekursbeklagten Behörden von der (nach dem Gesagten unrichtigen) Ansicht ausgegangen, daß ein Entmündigungsver fahren unnötig sei, und ohne ein solches die Abwesenheitsvor mundschaft einfach in eine die Handlungsfähigkeit beschränkende Beistandschaft umgewandelt werden könne. Dem Rekurrenten dergestalt das rechtliche Gehör entzogen bezw. ihm gegenüber eine Rechtsverweigerung begangen worden (Art. 4 B. V.). Es ist daher die über ihn verhängte Beschränkung der Handlungsfähigkeit aufzuheben (hiezu s. auch Amtl. Slg. XVII, S. 229). Auf die andere Frage sodann, ob Rekurrent aus einem gesetzlich zulässigen Grunde unter Beistandschaft gestellt, bezw. ein solcher nur vorgeschoben worden sei, braucht dermalen nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Erkenntnis des luzernischen Regierungsrates vom 6. Dezember 1895 dem gemäß aufgehoben.