Art. 59 Ziff. 1 BV; Art. 46 und Art. 80 Abs. 2 SchKG; öffentlich-rechtliche Forderungen aus kantonalem Verwaltungsrecht: Für deren Geltendmachung und Vollstreckung sind grundsätzlich die Bestimmungen des kantonalen Rechts maßgebend. Die Wohnsitzgarantie des Art. 59 BV gilt nur für persönliche Ansprüche und erfasst öffentliche Abgaben nicht. Soweit das kantonale Recht die Betreibung als Vollstreckungsweg vorsieht, kann der Zahlungsbefehl am Ort erlassen werden, wo sich das Vermögen des Schuldners befindet. Art. 46 SchKG ist auf diese Ordnung nicht anwendbar; andernfalls würde die durch Art. 80 Abs. 2 SchKG gewährte Vollstreckungswirkung vereitelt oder erschwert.
sung im wesentlichen auf die Erwägungen ihres Entscheides und beantragt Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig anführt, hat das Bundesgericht sich mehrfach dahin geäußert, daß die Garantie des Gerichtsstandes des Wohnortes für persönliche Ansprachen, wie sie in Art. 59 Ziff. 1, der Bundesverfassung aufgestellt ist, sich auf die auf dem kantonalen Verwaltungsrechte beruhenden Ansprüche öffentlich rechtlicher Natur nicht erstrecke, und es hat in Aus dehnung dieses Satzes weiter ausgesprochen, daß auch die Reali sierung solcher Ansprüche nicht am Wohnorte des Schuldners ge sucht werden müsse, daß vielmehr jeder Kanton befugt sei, dieselben auf seinem Gebiete in das dort befindliche Vermögen des Schuld ners zu vollstrecken, soweit ihm dies thatsächlich möglich sei (ver gleiche die im Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten Urteile). Danach sind also sowohl für die Frage der Zuständig keit zur Feststellung derartiger Ansprüche, als für die Frage der Art der Vollstreckung die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungs rechtes maßgebend. Wenn nun dieses für die Zwangsvollstreckung öffentlich rechtlicher Ansprüche den Weg der Betreibung und ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorsieht, so ist diese Ordnung der Sache doch eine rein kantonale, und es müssen deshalb hier die Vorschriften des eidgenössischen Rechtes gegenüber dem kantonalen Rechte zurücktreten. Nach letzterem entscheidet es sich demnach einzig, ob der Betreibungsbeamte von Liestal kompetent gewesen sei, die Zwangsvollstreckung für die Steuerforderung der Gemeinde Augst an die Rekurrentin durch Erlaß eines Zahlungsbefehles an sie einzuleiten, und wenn dies von der kantonalen Aufsichtsbehörde bejaht worden ist, so kann dagegen Art. 46 des Betreibungsge setzes als eidgenössisches Recht jedenfalls nicht angerufen werden. Die erwähnte bundesgerichtliche Praxis führt übrigens auch noch aus einem andern Gesichtspunkte zur Bestätigung des Ent scheides der Vorinstanz: Wird einmal die Möglichkeit der Reali sation öffentlich rechtlicher Forderungen in Vermögen des Schuld ners an dem Orte, wo dieses liegt, nach Maßgabe des kantonalen Rechtes anerkannt, so muß auch die Einleitung der Zwangs vollstreckung, die regelmäßig durch Zahlungsbefehl erfolgt, am gleichen Orte bewerkstelligt werden können. Das auch deshalb, weil sonst die Vollstreckung selbst erschwert oder gar verunmöglicht würde. Könnte nämlich der Schuldner verlangen, daß er für der artige Forderungen an seinem Wohnorte betrieben werde, müßte im Falle eines Rechtsvorschlages, ebenfalls hier um Rechts öffnung nachgesucht werden. Nun aber sind nach Art. 80, Alinea 2, des Betreibungsgesetzes vollstreckbare Beschlüsse und Entscheide der Vollstreckungsbehörden nur innerhalb des Kantonsgebietes in dem sie erlassen worden sind, vollstreckbaren gerichtlichen Ent scheiden gleichgestellt. Der Gläubiger einer solchen Forderung ginge deshalb der Rechtswohlthat, die ihm durch die erwähnte Gesetzes bestimmung gewährt werden wollte, verlustig, wenn er seinen Schuldner außerhalb des Kantons, in dem der Beschluß oder Entscheid getroffen wurde, betreiben müßte. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.