SchKG Art. 77, 83, 85, 86; effect of subsequent changes in the debtor's substantive position on pending enforcement proceedings; limits of cantonal supervisory review. The enforcement office must continue collection according to the payment order and the decision on release from opposition designating the debtor. A cantonal supervisory authority may review only the formal legality of the procedure and cannot, on a debtor's request, annul an attachment or garnishment for substantive-law reasons arising after commencement of the proceedings. Any interruption or termination of the enforcement must be sought before the judge; the supervisory authority may not replace the judicial remedies provided by federal law.
tober und der Rechtsöffnungsentscheid vom 29. Oktober 1895. Diese Urkunden bezeichneten als Schuldner den Ehemann Studer und deshalb war auf Begehren der Gläubigerin gegen ihn die Betreibung fortzusetzen. Insofern 88, Absatz 2, des solothurnischen Civilgesetzbuches etwas anderes verfügen sollte, würde darin ein Widerspruch mit den das Betreibungsverfahren regelnden Vorschriften des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs liegen, der zu Gunsten des eidgenössischen Rechtes zu lösen wäre. Nicht anders gestaltet sich die Entscheidung, wenn angenommen wird, daß die erwähnte kantonale Gesetzesbestimmung eine solche des kantonalen ehelichen Güterrechtes sei, also die materiellen Haftungsverhältnisse der Eheleute im Falle der Gütertrennung beschlage, das Betreibungsverfahren jedoch nicht betreffe und des halb mit eidgenössischem Betreibungsrecht nicht im Widerspruch stehe. Die Bedeutung der Bestimmung wäre dann offenbar im vorliegenden Falle die, daß die Haftung des Ehemannes Studer für die Schuld seiner Ehefrau mit dem Ausspruch der Güter trennung dahingefallen wäre. Allein so wenig als der Betrei bungsbeamte zu Beginn der Betreibung das materielle Schuld verhältniß zwischen der betreibenden Frau Suter und dem betrie benen Ehemann Studer zu prüfen hatte, ebensowenig stand es ihm zu, von sich aus im Laufe des Verfahrens die Veränderung des Schuldverhältnisses, die vom Betriebenen behauptet wird, zu be rücksichtigen. Dann fehlte aber auch der kantonalen Aufsichts behörde, die einzig über die formelle Gesetzmäßigkeit des Verfah rens zu wachen hat, die Befugnis, auf bloßes Ansuchen des Betriebenen hin aus materiellrechtlichen Gründen die Betreibung aufzuheben. Vielmehr konnte in diesem Stadium des Verfahrens der Betriebene dessen Hemmung oder Aufhebung gegen den Willen der Gläubigerin nur vor dem Richter nachsuchen, sei es, daß man annimmt, er habe einen nachträglichen Rechtsvorschlag nach Art. 77 erhoben, oder eine Verfügung gemäß Art. 85 des Be treibungsgesetzes erwirken können. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsbehelfe vorliegend nicht versagen würden, so daß der Betriebene das Verfahren über sich ergehen lassen müßte und lediglich noch auf die Anstellung einer Rückforderungs klage nach Art. 86 des Betreibungsgesetzes angewiesen wäre. Hierüber hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde hinweggesetzt, und es erscheint deshalb die von ihr verfügte Aufhebung der Lohn pfändung vom 14. Dezember als eine gesetzwidrige. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die gegen Jakob Studer am 14. Dezember 1895 ausgeführte Pfändung aufrecht erhalten.