- Entscheid vom 10. März 1896 in Sachen
Amsler und Konsorten.
I. In einem gegen Christian Hochstraßer, Wirt, in Asp, durch
geführten betreibungsrechtlichen Verfahren waren die Rekurrenten
als Gläubiger des Gemeinschuldners in einer ersten Pfändungs
gruppe zugelassen, aber laut Kollokationsplan vom April 1895
zum Teil zu Verlust gewiesen worden. Dukas und Ullmann
hatten als Gläubiger in einer zweiten Gruppe für ihre ganze
Forderung einen Verlustschein erhalten.
Nachdem hierauf der Schuldner durch Erwerbung einer Liegen
schaft zu neuem Vermögen gelangt war, verlangten Dukas und
Ullmann am 6. Juni 1895 vom zuständigen Betreibungsamt
Densbüren Pfändung derselben. Der Vollzug verzögerte sich, weil
Anstände betreffs der Fertigung der Liegenschaft walteten, bis zum
- September 1895. Unter diesem Datum wurde die Pfändung
verurkundet, mit der Bemerkung, daß derselben im I. Range die
Kaufsumme, im II. Range die Verluste der ersten Gruppe (also
auch der Rekurrenten) laut Kollokationsplan vom April 1895
vorgingen. Am 14. Oktober 1895 stellten dann auch Heinrich
Amsler und Mithafte für ihre Verlustbeträge ein Pfändungs
begehren, welchem am 22. Oktober durch Pfändung des Mehr
erlöses der Liegenschaft Folge gegeben wurde.
Inzwischen hatten vermittelst Eingabe an das Betreibungsamt
Densbüren vom 1. Oktober 1895 Dukas und Ullmann den
Gläubigern I. Gruppe den ihnen zugewiesenen Vorrang auf die
Pfandgegenstände gemäß Art. 107, ersten Satz, des Betreibungs
gesetzes bestritten und verlangt, daß diese Betreibung den dritten
Interessenten mitgeteilt werde, unter Ansetzung einer 10tägigen
Frist zur Klageerhebung. Am 9. Oktober erließ der Betreibungs
beamte von Densbüren an sämtliche Gläubiger der I. Gruppe,
darunter an die Rekurrenten, die gewünschte Mitteilung und Auf
forderung, unter Hinweis auf Art. 107 des Betreibungsgesetzes.
II. Hiegegen führten Heinrich Amsler und Mithafte rechtzeitig
bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde: Art. 107
des Betreibungsgesetzes treffe vorliegend nicht zu, da weder die
Beschwerdeführer, noch der Schuldner bei der Pfändung eine Er
klärung im Sinne der Anmerkung des Betreibungsbeamten oder
einen entsprechenden Anspruch erhoben hätten. Vielmehr habe das
Betreibungsamt von Amtes wegen ein Vorrecht der Beschwerde
führer angemerkt. Hiegegen hätten Dukas und Ullmann auf dem
Beschwerdewege vorgehen können, nicht aber durch Einleitung des
Verfahrens nach Art. 107 des Betreibungsgesetzes. Deshalb sei
die Verfügung des Betreibungsbeamten von Densbüren vom
9. Oktober aufzuheben und derselbe anzuweisen, die Bestreitung vom
- Oktober den Gläubigern Dukas und Ullmann zurückzuleiten.
Durch Entscheid vom 31. Oktober 1895 sprach die angerufene
Behörde den Beschwerdeführern ihren Antrag zu, weil sich
Art. 107 des Betreibungsgesetzes nicht auf die Ansprüche beziehe,
die der Betreibungsbeamte durch seinen Vormerk zu Gunsten der
I. Gläubigergruppe gewahrt habe.
III. Diesen Entscheid haben Dukas und Ullmann rechtzeitig
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen: Zu Gun
sten der Gläubiger I. Gruppe seien durch den Betreibungsbeamten
von Densbüren Pfandrechte civikrechtlicher Natur vorbehalten
worden, und ob diese zu berücksichtigen seien, müsse sich in dem
in Art. 106 und 107 vorgesehenen Verfahren erledigen. Deshalb
sei der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Verfügung
des Betreibungsbeamten vom 9. Oktober 1895 zu bestätigen.
Diesem Begehren entsprach die obere kantonale Aufsichtsbehörde
gemäß Entscheid vom 26. Dezember 1895.
IV. Mit Eingabe vom 31. Januar 1896 haben Heinrich
Amsler und Mithafte gegen den ihnen am 22. Januar er
öffneten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bun
desgericht rekurriert, unter Aufrechthaltung ihres vor der ersten
Instanz eingenommenen Standpunktes. Der Antrag geht dahin,
es sei in Bestätigung des Präsidialentscheides vom 31. Oktober
das oberinstanzliche Erkenntnis vom 26. Dezember aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Art. 106 und 107, bezw. 109 des Betreibungsgesetzes
kommen nach ihrem Wortlaut dann zur Anwendung, wenn eine
gepfändete Sache vom Schuldner als Eigentum oder Pfand eines
Dritten bezeichnet, oder von einem Dritten als Eigentum oder
Pfand beansprucht wird. Die Praxis hat die Anwendbarkeit der
erwähnten Bestimmungen allerdings auch auf andere Ansprüche
äuf den Pfandgegenstand ausgedehnt. Immer aber müssen eigent
liche Civilrechte Dritter in Frage stehen, wenn das eigenartige
Verfahren der Art. 106 und 107, bezw. 109 zur Anwendung
kommen soll, das dazu bestimmt ist, solche Rechte im Hinblick
auf die Pfändung des betreffenden Gegenstandes zu liquidieren.
Und zwar hat der Betreibungsbeamte im Sinne jener Vor
schriften nur dann thätig zu werden, wenn entweder der Dritte
selbst seine Rechte auf den Pfandgegenstand geltend macht, oder
der Schuldner auf das Bestehen eines solchen Rechtes hinweist.
Dies alles trifft auf den Anspruch der Gläubiger I. Gruppe,
den der Betreibungsbeamte von Densbüren nach seinem Vermerke
auf der Pfändungsurkunde für Dukas und Ullmann wahren zu
müssen glaubte, nicht zu. Angenommen auch, es stehe den Gläu
bigern 1. Gruppe ein Vorrecht auf die gepfändete Liegenschaft zu,
so bestände dasselbe doch jedenfalls bloß darin, daß diese Gläu
biger die ersten zum Pfänden wären, so daß der Betreibungs
beamte von Amtes wegen für sie in erster Linie und vor andern
Gläubigern das neue Vermögen des Schuldners hätte mit Be
schlag belegen sollen. Man hätte es also bloß mit einem be
treibungsrechtlichen Vorrechte zu tun. Es lag ferner auch
dem Betreibungsbeamten weder eine Erklärung des Schuldners,
noch eine solche der Gläubiger I. Gruppe vor, wonach letzteren
an der gepfändeten Liegenschaft ein aus dem Civilrecht sich
ergebendes Vorrecht zugestanden wäre.
Unter solchen Umständen kann dem in Frage stehenden Ver
merk des Betreibungsbeamten von Densbüren nicht die Bedeutung
der Anmerkung eines Drittanspruches im Sinne des Art. 106
des Betreibungsgesetzes beigelegt, sondern es muß angenommen
werden, es habe derselbe dadurch lediglich die Rechtsstellung der
verschiedenen Gläubiger, die auf die Liegenschaft Pfändung er
wirkt hatten oder erwirken konnten, bestimmen wollen. Dann
aber war hinsichtlich des den Gläubigern I. Gruppe zugedachten
Vorrechtes nicht nach Art. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes
zu verfahren, und mangelt der Mitteilung des Betreibungs
beamten vom 9. Oktober 1895, um deren Gesetzmäßigkeit einzig
es sich zur Zeit handelt, die rechtliche Grundlage.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß wird die
Verfügung des Betreibungsamtes Densbüren vom 9. Oktober
1895 aufgehoben.