- Entscheid vom 24. März 1896 in Sachen Bossard.
In einer Betreibung des Anton Bossard gegen Andreas Christen
nahm das Betreibungsamt Altdorf am 25. April 1895 folgende
Pfändungsurkunde auf: Lebensversicherungs Police Nr. 57,766
bei der allgemeinen Versorgungsanstalt zu Karlsruhe, von
2000 Fr. zahlbar nach zurückgelegtem 65. Lebensjahre. Die jähr
liche Prämie beträgt 97 Fr. 90 Cts. und der Schuldner zählt
gegenwärtig 53 Jahre. Die Police haftet der Gesellschaft als
Faustpfand für 427 Fr. 06 Cts., Darleihen und Zinsen.
Auf Beschwerde des Schuldners hob die Aufsichtsbehörde des
Kantons Uri mit Entscheid vom 8. Juni 1895 die Pfändung
auf, gestützt auf folgende Gründe: Gemäß Art. 92 B. G. sind
die Unterstützungen von Sterbefallvereinen und ähnlichen An
stalten unpfändbar und unter letzteren sind auch die Versor
gungsanstalten zu verstehen; aus den Akten geht nicht hervor,
daß die Versicherungsprämien zum Nachteil der Gläubiger Chri
stens bezahlt wurden.
Bossard hat gegen diesen Entscheid rechtzeitig an die eidgenös
sische Aufsichtsbehörde rekurriert. Er ersucht um Aufhebung des
selben und um Bestätigung der Pfändung. Er bestreitet, daß die
Lebensversicherungsgesellschaft in Karlsruhe zu den unter
Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes verstandenen Anstalten
gehöre. Sodann seien unter den Unterstützungen dieser An
stalten einzig die Summen zu verstehen, die von der Kasse oder
Gesellschaft einem Schuldner beim Eintritt der statutari
schen Voraussetzungen ausbezahlt oder geschuldet würden.
Hievon begrifflich verschieden seien die Anteilsrechte, die einer Per
son infolge ihrer Beitragsleistungen oder aus andern Gründen
an dem Kapital einer solchen Anstalt zustünden. Diese seien ge
wöhnliche Vermögensrechte, wie z. B. das in einer Versicherungs
police verkörperte aktuelle Vermögensrecht, und es stehe der
Pfändbarkeit solcher Anteilsrechte keine gesetzliche Bestimmung
entgegen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Art der Gesetzesauslegung, mittelst deren die kantonale
Aufsichtsbehörde dazu gelangt ist, die Police des Christen als
unpfändbar zu bezeichnen, muß von vorneherein als eine
äußerliche bezeichnet werden. Denn gewiß ist nicht der Name der
Anstalt, aus dem ja nicht einmal mit Sicherheit auf die Natur
ihres Geschäftsbetriebes geschlossen werden kann, entscheidend für
die Frage, ob eine von derselben ausgestellte Lebensversicherungs
police nach Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes unpfänd
bar sei oder nicht. Wohl ist die Provenienz der nach dieser Be
stimmung vom Zugriff der Gläubiger ausgeschlossenen Ver
mögensobjekte insofern wesentlich, als dieselben von Kassen oder
Anstalten herrühren müssen, welche die Leistungen von Unter
stützungen überhaupt zum Zwecke haben. Allein dieses bestimmt
sich doch nicht nach dem Namen der Kasse oder Anstalt. Über
haupt aber liegt das Schwergewicht der Bestimmung auf dem
Worte Unterstützungen , und es können Vermögensstücke, denen
die dadurch verlangte Zweckbestimmung nicht inne wohnt, nicht
unter dieselbe fallen.
Mag also auch angenommen werden, die Allgemeine Versor
gungsanstalt in Karlsruhe gehöre an sich zu den in Art. 92,
Ziffer 9, erwähnten Kassen oder Anstalten, so frägt es sich dann
aber doch weiterhin, ob die Versicherungspolice des Christen sich
als eine Unterstützung im Sinne jener Bestimmung darstelle oder
nicht.
Dies ist zu verneinen.
Soweit die Police das Recht auf die Versicherungssumme ver
peri oder beurkundet, ist diesbezüglich zu bemerken: Bei der
großen Ausdehnung des Lebensversicherungsgeschäftes und bei der
großen Bedeutung, welche den Lebensversicherungspolicen sowohl
im wirtschaftlichen als im Rechtsleben, insbesondere auch im Be
treibungs und Konkursrechte, zukommt, mußte sich dem Gesetz
geber die Frage aufdrängen, ob diese Werte als pfändbar zu er
klären seien oder nicht, und wenn nun das Gesetz die Lebens
versicherungspoliceen nicht ausdrücklich als unpfändbar erklärt, so
muß dieses Stillschweigen dahin gedeutet werden, daß diese dem
Zugriff der Gläubiger, in der Regel wenigstens, nicht entzogen
sein sollen. Dies wird erhärtet durch die Erwägung, daß sich der
Gesetzgeber bei einer andern Lösung mit der bisher in der Schweiz
wohl allgemein herrschenden Rechtsordnung und Auffassung in
Widerspruch gesetzt hätte (vergl. z. B. die Entscheide des Bundes
gerichtes in Sachen Masse Konradin gegen Kinder Konradin,
amtliche Sammlung, Band XX, Seite 111, und Cuénoud gegen
Masse Cuénoud, ibid. Seite 186). Es werden daher Lebensver
sicherungspolicen, als Träger des Rechts auf die Versicherungs
summen, höchstens dann gemäß Art. 92, Ziffer 9, des Betrei
bungsgesetzes als unpfändbar bezeichnet werden können, wenn sie
sich als eigentliche Unterstützungen darstellen, wenn also der er
sichtliche Zweck der Versicherung die Sorge für den notwendigen
Unterhalt des Versicherungsinteressenten ist. Zur Unterstützung
dieser Auffassung kann auch auf Art. 1 des Bundesgesetzes be
treffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete
des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1895, hingewiesen wer
den, der von den eigentlichen Versicherungsunternehmungen die
Vereine mit örtlich beschränktem Geschäftsbetrieb, wie Kranken
kassen, Sterbevereine, ec. scheidet. Allerdings hat die Unterschei
dung nur Bedeutung für die staatliche Aufsicht; allein die Ähn
lichkeit der Terminologie läßt vermuten, daß dieselbe auch bei der
Aufstellung des Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes dem
Gesetzgeber vorgeschwebt habe. Wie nun danach überhaupt die
fragliche Bestimmung auf Lebensversicherungspolicen, in der Regel
wenigstens, nicht zutrifft, so weist auch im vorliegenden Falle
nichts darauf hin, daß die Lebensversicherungssumme eine eigent
liche Unterstützung bilden solle und deshalb unpfändbar wäre.
Soweit sodann die Police noch andere Rechte des Inhabers
verkörpern oder beurkunden mag, seien dies nun Anteilsrechte am
Vermögen des Versicherers, oder Forderungsrechte auf das
Deckungskapital, auf den Rückkaufswert, auf die Dividende u. s. w.,
ist es ohne weiteres klar, daß dieselbe aus dem Gesichtspunkte
des Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes nicht als unpfänd
bar erklärt werden kann. Denn für den Begriff einer Unter
stützung bieten diese Werte keinen Raum. Der Entscheid der kan
tonalen Aufsichtsbehörde stellt sich deshalb auch von diesem Ge
sichtspunkte aus als gesetzwidrig dar.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, und demgemäß, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Pfändung der
Lebensversicherungspolice Nr. 57,766, vom 25. April 1895, be
stätigt.