Art. 92 Ziff. 9 SchKG; Pfändbarkeit von Lebensversicherungspolicen und Begriff der Unterstützung. Für die Unpfändbarkeit ist nicht der Name der ausstellenden Anstalt, sondern die Natur des Vermögenswertes und sein Zweck massgebend. Unpfändbar sind nur Vermögenswerte, die ihrer Bestimmung nach als eigentliche Unterstützung zur Sicherung des notwendigen Unterhalts dienen. Lebensversicherungspolicen sind grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für in ihnen verkörperte Nebenrechte wie Rückkaufswert, Dividenden- oder Anteilsrechte, soweit sie nicht ausnahmsweise echten Unterstützungscharakter aufweisen (consid.).
sich doch nicht nach dem Namen der Kasse oder Anstalt. Über haupt aber liegt das Schwergewicht der Bestimmung auf dem Worte Unterstützungen , und es können Vermögensstücke, denen die dadurch verlangte Zweckbestimmung nicht inne wohnt, nicht unter dieselbe fallen. Mag also auch angenommen werden, die Allgemeine Versor gungsanstalt in Karlsruhe gehöre an sich zu den in Art. 92, Ziffer 9, erwähnten Kassen oder Anstalten, so frägt es sich dann aber doch weiterhin, ob die Versicherungspolice des Christen sich als eine Unterstützung im Sinne jener Bestimmung darstelle oder nicht. Dies ist zu verneinen. Soweit die Police das Recht auf die Versicherungssumme ver peri oder beurkundet, ist diesbezüglich zu bemerken: Bei der großen Ausdehnung des Lebensversicherungsgeschäftes und bei der großen Bedeutung, welche den Lebensversicherungspolicen sowohl im wirtschaftlichen als im Rechtsleben, insbesondere auch im Be treibungs und Konkursrechte, zukommt, mußte sich dem Gesetz geber die Frage aufdrängen, ob diese Werte als pfändbar zu er klären seien oder nicht, und wenn nun das Gesetz die Lebens versicherungspoliceen nicht ausdrücklich als unpfändbar erklärt, so muß dieses Stillschweigen dahin gedeutet werden, daß diese dem Zugriff der Gläubiger, in der Regel wenigstens, nicht entzogen sein sollen. Dies wird erhärtet durch die Erwägung, daß sich der Gesetzgeber bei einer andern Lösung mit der bisher in der Schweiz wohl allgemein herrschenden Rechtsordnung und Auffassung in Widerspruch gesetzt hätte (vergl. z. B. die Entscheide des Bundes gerichtes in Sachen Masse Konradin gegen Kinder Konradin, amtliche Sammlung, Band XX, Seite 111, und Cuénoud gegen Masse Cuénoud, ibid. Seite 186). Es werden daher Lebensver sicherungspolicen, als Träger des Rechts auf die Versicherungs summen, höchstens dann gemäß Art. 92, Ziffer 9, des Betrei bungsgesetzes als unpfändbar bezeichnet werden können, wenn sie sich als eigentliche Unterstützungen darstellen, wenn also der er sichtliche Zweck der Versicherung die Sorge für den notwendigen Unterhalt des Versicherungsinteressenten ist. Zur Unterstützung dieser Auffassung kann auch auf Art. 1 des Bundesgesetzes be treffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1895, hingewiesen wer den, der von den eigentlichen Versicherungsunternehmungen die Vereine mit örtlich beschränktem Geschäftsbetrieb, wie Kranken kassen, Sterbevereine, ec. scheidet. Allerdings hat die Unterschei dung nur Bedeutung für die staatliche Aufsicht; allein die Ähn lichkeit der Terminologie läßt vermuten, daß dieselbe auch bei der Aufstellung des Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes dem Gesetzgeber vorgeschwebt habe. Wie nun danach überhaupt die fragliche Bestimmung auf Lebensversicherungspolicen, in der Regel wenigstens, nicht zutrifft, so weist auch im vorliegenden Falle nichts darauf hin, daß die Lebensversicherungssumme eine eigent liche Unterstützung bilden solle und deshalb unpfändbar wäre. Soweit sodann die Police noch andere Rechte des Inhabers verkörpern oder beurkunden mag, seien dies nun Anteilsrechte am Vermögen des Versicherers, oder Forderungsrechte auf das Deckungskapital, auf den Rückkaufswert, auf die Dividende u. s. w., ist es ohne weiteres klar, daß dieselbe aus dem Gesichtspunkte des Art. 92, Ziffer 9, des Betreibungsgesetzes nicht als unpfänd bar erklärt werden kann. Denn für den Begriff einer Unter stützung bieten diese Werte keinen Raum. Der Entscheid der kan tonalen Aufsichtsbehörde stellt sich deshalb auch von diesem Ge sichtspunkte aus als gesetzwidrig dar. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und demgemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Pfändung der Lebensversicherungspolice Nr. 57,766, vom 25. April 1895, be stätigt.