Art. 16 and 36 of the Federal Act on civil law relations; guardianship disputes and exhaustion of cantonal remedies before federal review. The Federal Court is a court of last instance; where a guardianship transfer is sought from the home authority by the residence authority, federal jurisdiction as sole instance is not presumed. In the absence of a prior decision by the competent cantonal supervisory authority, an appeal against a municipal refusal is premature and inadmissible. Measures withdrawn during the pending proceedings, such as the issuance of home certificates or the lifting of an expulsion order, render the corresponding claims moot and preclude adjudication on the merits.
daß es dieselben nach Muri verbringen lasse und zog die in Steinen deponierten Heimatscheine für die zwei jüngsten der selben Jean und Dorothea zurück. Anderseits verweigerte Steinen die Rückgabe der Kinder und stellte vielmehr seinerseits an Muri das Begehren, daß es die zurückgezogenen Heimat scheine retourniere und die Vormundschaft über die genannten Kinder an Steinen als deren Wohnsitz übertrage. Diesem Be gehren wurde von Seiten Muris nicht entsprochen. Der Gemein derat von Steinen forderte darauf den Onkel der Kinder Leder, Anton Etter, bei welchem die zwei jüngeren derselben wohnten, auf, für Beschaffung von deren Heimatscheinen zu sorgen, widrigen falls deren Ausweisung erfolgen müsse und ihm Strafe angedroht werde. Als dieser Aufforderung keine Folge geleistet wurde, ver fügte der Gemeinderat Steinen unterm 19. Oktober 1895 die Ausweisung der Kinder Jean und Dorothea Leder und verfällte unterm 21. gleichen Monats den Anton Etter wegen Übertretung der kantonalen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt n eine Polizeibuße. B. Uuterm 20. November 1895 erklärte darauf Franz Blaser in Steinen als Vormund der minderjährigen Kinder Leder den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit folgendem Begehren:
Einführungsverordnung spreche sich darüber zwar nicht aus, aber analog auf Fälle der vorliegenden Art angewendet worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: