Art. 45 Abs. 3 BV; Entzug der Niederlassung wegen öffentlicher Unterstützung und verweigerter Heimatunterstützung; die Voraussetzungen sind streng kumulativ. Erforderlich ist einerseits ein dauerndes Zurlastfallen an die öffentliche Wohlthätigkeit, anderseits die vorgängige amtliche Aufforderung an die Heimatgemeinde bzw. den Heimatkanton, angemessene Unterstützung zu gewähren. Private Unterstützungsersuchen ersetzen die amtliche Aufforderung nicht. Eine frühere abschlägige Behandlung eines privaten Gesuchs genügt nicht, um die spätere Verweigerung amtlicher Unterstützung zu belegen. Fehlt eines der Requisiten, ist der Niederlassungsentzug unzulässig.
richt mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid aufzuheben, unter Kostenfolge. Sie führt im wesentlichen aus: Art. 45 der B. V. garantiere die freie Niederlassung nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innert des Kantons (Blumer Morel I, 382 u. f.). Dieselbe könne zwar für den Verarmungsfall laut (rt. 45, 3 der B. V. entzogen werden, jedoch nur unter be stimmten Kautelen. In casu seien nun die Voraussetzungen der Ausweisung nicht gegeben. Rekurrentin habe zwar fremde Wohl thätigkeit in Anspruch genommen, dagegen nur diejenige des pri vaten Armenvereins und nicht die öffentliche Wohlthätigkeit. Diese Inanspruchnahme sei auch keine dauernde gewesen, sondern habe seit März 1895 aufgehört. Endlich sei auch eine amtliche Auf forderung zur Unterstützung an die Heimatgemeinde zugestandener maßen gar nicht ergangen; das private Unterstützungsgesuch datiere zudem von 1893. C. Der luzernische Regierungsrat beantragt Abweisung des Rekurses, indem er auf die Motive seines angefochtenen Ent scheides verweist und u. a. noch bemerkt, die Hauptfrage werde wohl die sein, ob die amtliche Erklärung des Gemeinderates Meggen, daß er keine Unterstützung verabreiche, im Sinne des Art. 45, 3 der B. V. genügend sei, obwohl diese Erklärung nicht auf eine bezügliche amtliche Aufforderung hin erfolgte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 45, 3 B. V. kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde bezw. Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht ge währt. Rekurrentin macht nun zunächst hierorts gegen ihre Aus weisung geltend, daß sie nur die Wohltätigkeit des freiwilligen Armenvereins in Luzern, eines privaten Vereins, in Anspruch genommen habe und daher das Requisit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht vorliege. Sieht man nun auch vorliegend von dieser Frage ganz ab (unter Hinweis zwar auf die Entscheide in Sachen Schweizer vom 25. April 1894 und Süeß vom 27. Dezember 1895), so hat doch Rekurrentin im weitern behauptet und ist unbestritten geblieben, daß diese Unterstützung im März 1895 aufgehört hat. Unter diesen Um ständen kann nicht wohl gesagt werden, daß Rekurrentin dauernd unterstützt worden sei, und liegt das betreffende Requisit der Ausweisung nicht vor. Im weitern aber steht auch noch unbestritten fest, daß eine amtliche Aufforderung an die Heimat gemeinde zu angemessener Unterstützung der Rekurrentin, wie Art. 45 cit. sie vorschreibt, niemals ergangen ist, vielmehr ist die Heimatgemeinde nur auf privatem Wege um Unterstützung angegangen worden; dieses private Gesuch kann nun die amt liche Aufforderung des Art. 45 nicht ersetzen. Die Heimatge meinde hat zudem fragliches Gesuch zwar abschlägig beschieden; dagegen erfolgte der bezügliche Bescheid im Jahre 1893; derselbe genügt nun nicht, um darzutun, daß eine angemessene Unter stützung auch im Jahre 1895 und 1896 verweigert werden würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, und der gegen Re rrentin erlassene Ausweisungsbeschluß demgemäß aufgehoben.