Art. 26 BV; federal railway legislation; property guarantee; scope of cantonal road-police restrictions. Art. 26 BV merely allocates legislative competence for the construction and operation of railways and does not create subjective rights for neighboring owners. The federal railway statute, being essentially administrative and governing the duties of railway undertakings, likewise does not regulate neighbors' building rights. Public-law restrictions imposed on private property are compatible with the property guarantee where they are justified by public interests and define the content and limits of ownership. Whether a cantonal road-police statute applies to a private access road is a question of cantonal law; absent substantiated arbitrariness or manifest misapplication, the Federal Court does not intervene under Article 4 BV.
tumsbeschränkung treffe im vorliegenden Falle nicht zu (Satzung 379 f. des bernischen C. G. B.; A. Slg. der bundesgerichtl. Entsch. XX, 321). Insbesondere habe die S. C. B. dem Re kurrenten ausdrücklich das Recht eingeräumt, bis an die Marche der (9 M. breiten) Zufahrtsstraße zu bauen. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Abweisung des Rekurses, indem er ausführt: Die Zuständigkeit des Bundes gerichtes könne nur insoweit anerkannt werden, als Verletzung der Eigentumsgarantie behauptet werde. Was dagegen Art. 26 B. V. und das Bundesgesetz betreffend Bau und Betrieb der Eisenbahnen anbelange, so sei die ausschließliche Kompetenz des Bundesrates und der Bundesversammlung begründet. Übrigens sei genanntes Bun desgesetz in seinen polizeilichen Bestimmungen keineswegs ab schließend und enthalte die Bundesgesetzgebung bezüglich der mit einer Bahnanlage verbundenen Zufahrtsstraßen gar keine Vor riften polizeilichen Inhalts; die Anwendbarkeit der kantonalen Straßenpolizeivorschriften könne daher gar nicht in Zweifel ge zogen werden. Das bernische Straßenpolizeigesetz beschränke den Begriff der öffentlichen Straßen keineswegs auf die vom Staate oder den Gemeinden erstellten, sondern habe überhaupt alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege seiner Herrschaft unterstellen wollen. Dafür werde auch auf Satzung 335 bern. C. G. B. ver wiesen, wonach jene Sachen öffentlich seien, deren Gebrauch Jeder mann erlaubt sei. Daß dieses Requisit bei der fraglichen Zu fahrtsstraße zutreffe, sei klar. Die Centralbahngesellschaft könne auch nicht die Straße an der betreffenden Stelle willkürlich ver schmälern und dadurch bewirken, daß der gesetzliche Abstand zwi schen dem Straßenrand und dem projektierten Gebäude hergestellt werde. Vielmehr wäre zu einer solchen Verschmälerung die bundes rätliche Genehmigung erforderlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
nicht habe treffen wollen. Dem gegenüber erklärt jedoch der Re gierungsrat, daß die betreffende Straße, obwohl im Privateigen tum stehend, dem öffentlichen Verkehr diene und insofern genann tem Gesetze unterstehe. Übrigens ist dies eine bloße Frage des kantonalen Gesetzesrechts. Das Bundesgericht könnte darauf nur eintreten, wenn willkürliche oder offenbar unrichtige Gesetzes anwendung und somit Verletzung von Art. 4 B. V. dargetan wäre. Nun hat aber Rekurrent den Art. 4 cit. gar nicht ange rufen und ist in der Tat eine Verletzung desselben nicht ersichtlich Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.