A merely temporary stay for studies does not establish a tax domicile for movable property; the decisive factor is whether the stay is of a more durable nature and whether the center of the person's activities has been transferred. A student who resides at the place of study only for the duration of the school year and intends to leave after completing his studies remains taxable at his true domicile. The civil-law domicile is not decisive for the tax domicile of movable assets, but a merely transitory or casual residence is insufficient. A prior decision involving a student is not precedent where the facts showed permanent residence, settlement, and exercise of political rights at the place of study.
C. Mit Vernehmlassung vom 23./27. Januar 1896 beantragt r Regierungsrat des Kantons Zürich, es sei der Kanton Zürich als steuerberechtigt zu erklären. Er führt aus: Gegen die Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges werde nichts ein gewendet, wenn auch Glarus eine gleiche Erklärung abgebe. Zur Sache sei zu bemerken, daß Rekurrent schon zur Zeit seiner Ueberstedlung nach Winterthur, April 1893, volljährig gewesen sei. In Winterthur habe sich in den Jahren 1894 und 1895 fein einziges Domizil befunden; er sei auch zur Zeit der Ein reichung des Rekurses, im Januar 1896, noch dort gewesen. Demgemäß habe eine wirkliche Verlegung der gesamten Tätigkeit des Rekurrenten nach Winterthur stattgefunden, dies zwar für längere Dauer, und handle es sich nicht etwa um einen vorüber gehenden Aufenthalt. Daraus ergebe sich, daß das bewegliche Vermögen des Rekurrenten im Kanton Zürich staats und ge meindesteuerpflichtig sei. Das Verhältnis sei ganz dasselbe wie im Falle Wegelin (A. S. XX, S. 714). D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus verweist im wesentlichen auf seine Eingabe im früheren Rekursfalle des Jakob Leuzinger (Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. Oktober 1895) und macht noch geltend: Rekurrent setze zwar entgegen rüheren Informationen seine Studien in Winterthur bis Ende 1896 fort; er bleibe aber nur als Schüler dort und habe rt festes Domizil weder erworben noch je erwerben wollen. Es sei daher einfach die Frage zu entscheiden, ob Schüler einer Bil dungsanstalt am Sitze derselben ein Domizil erwerben und da her dort steuerpflichtig werden, oder ob solche Schüler die Steuern in ihrer Heimat, bezw. dem wirklichen Domizil, zu entrichten hätten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rekurrent hält sich jetzt tatsächlich in Winterthur auf. Zweck seiner dortigen Anwesenheit ist aber nicht etwa der Erwerb, die Ausübung eines Berufes oder dergleichen, vielmehr handelt es sich für Rekurrenten einzig um das Studium am Technikum in Winterthur. Dieser Studienzweck ist für seinen dortigen Aufent halt bestimmend; Leuzinger verweilt daher in Winterthur nur während des Schuljahres; im fernern gedenkt er Winterthur definitiv zu verlassen, sobald er seine dortigen Studien beendigt haben wird. Dieser definitive Wegzug war nach Mitteilung des Regierungsrates des Kantons Glarus schon für das Jahr 1895 beabsichtigt; diesbezüglich hat sich nun der Rekurrent zwar inso fern anders entschlossen, als er auch noch das Jahr 1896 in Winterthur verweilen will; aber auch diese Verlängerung seines dortigen Aufenthaltes erfolgt wieder nur zu Studienzwecken, und geht die Absicht des Rekurrenten nach wie vor dahin, Winter thur zu verlassen, sobald die Studien nicht mehr seine Anwesen heit am genannten Ort erfordern. Er hat denn auch daselbst keine Niederlassung genommen; im fernern ist gar nicht be hauptet, daß er, obwohl volljährig und eigenen Rechtes, daselbst das Stimmrecht ausübe. Eine Verlegung des Centrums der gesamten Tätigkeit des Rekurrenten nach Winterthur liegt nicht vor; derselbe will nicht dauernd dort bleiben; er hat in Winterthur kein civilrechtliches Domizil (Art. 3 al. 2 Bundes gesetz betr. civilrechtl. Verhältnisse). Nun ist nach ständiger bun desrechtlicher Praxis das Besteuerungsrecht (mit Bezug auf be wegliches Vermögen) zwar nicht an den Ort des civilrechtlichen Domizils geknüpft; vielmehr kann auch ein bloßer Aufenthalt unter Umständen das genannte Steuerrecht begründen. Dagegen ist hiezu doch erforderlich, daß der betreffende Aufenthalt kein bloß vorübergehender oder zufälliger, sondern mehr dauernder Natur sei; dies Requisit trifft nun bei dem vorliegenden bloßen Studienaufenthalte nicht zu, und kann derselbe einen Steuerwohn sitz nicht begründen. Im gleichen Sinne kann auch darauf ver wiesen werden, daß bei der Beratung des (freilich nicht zum Ge setze gewordenen) Entwurfes zum Doppelbesteuerungsgesetze beide Räte darüber einig waren, daß ein bloßer Studienaufenthalt kein Besteuerungsrecht bezüglich beweglichen Vermögens begründen solle. Hiegegen kann auch nicht auf den Fall Wegelin verwiesen wer den. In der Tat lag genannter Fall so, daß der (volljährige und nicht bevormundete) Rekurrent Wegelin (auch nach seinen eigenen Angaben) nicht nur seinen Studienort, sondern auch sowohl seinen eivilrechtlichen Wohnsitz als seinen tatsächlichen dauernden Aufent halt in Winterthur hatte; ebendort hatte derselbe auch Nieder lassung genommen und übte sein (eidgenössisches und kantonales)
Stimmrecht aus. Liegen demnach der Fall Wegelin und der vor liegende Fall wesentlich verschieden, so kann der erstere heute nicht als Präjudiz angerufen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß der Kanton Glarus und resp. die Gemeinde Netstall allein be rechtigt sind, den Rekurrenten bezüglich seines beweglichen Ver mögens zu besteuern.