Art. IV Abs. 5 Policebedingungen; insurance application answered by a dash concerning machines; scope of cover and consequences of misleading or incomplete disclosure. An implied acknowledgment of liability or waiver of coverage objections can be inferred only if the insurer made payment with knowledge of the facts decisive for the objection. Where the insured answers specific risk questions merely by a dash, the declaration is not an affirmative inclusion of the risk; depending on its meaning, it either amounts to a false statement affecting risk assessment or to an interpretation that the relevant machine work was excluded from cover. In both constellations the insured must accept the adverse contractual interpretation against him (consid. 2-3).
neinung gleich stehe, und die gleiche Rechtswirkung habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Sache so aufzufassen, und habe nicht nötig gehabt, darüber noch bestimmtere Angaben zu verlangen. Wenn Kläger auch die Unfälle habe versichert wissen wollen, welche bei Benützung von notorisch gefährlichen Maschinen vorkommen konnten, so habe er die Frage nach den Maschinen nicht mit einem Strich beantworten dürfen. Da der Versicherungs vertrag auf Grund der aus dem Antrag hervorgehenden Fest stellungen abgeschlossen, und in der Police ausdrücklich (Art. IV Abs. 5) darauf Bezug genommen sei, so seien also alle bei Ma schinenarbeit erfolgenden Unfälle von der Versicherung ausge schlossen worden. Es müßte Kläger demnach auch dann abge wiesen werden, wenn die Frage, ob die Schreinerarbeit mit Ma schinen von der Art derjenigen, bei welcher der Unfall eintrat, an sich zum Betrieb des klägerischen Baugeschäftes und zu dieser Art von Berufsthätigkeit gehöre, zu bejahen wäre. 2. Was vorerst die Behauptung anbelangt, die Beklagte habe die streitige Entschädigungspflicht aus dem Versicherungsvertrage gegenüber dem Kläger anerkannt, so stützt sich dieselbe darauf, daß die Beklagte durch ihren Agenten Gautschi während 7 Wochen nach dem Unfall, im April und Mai 1895, die Lohnbeträge an dem verunglückten Arbeiter des Klägers habe ausbezahlen lassen, obschon sie damals schon durch die Unfallsanzeige Kenntnis davon gehabt habe, daß der Unfall im Geschäfte des Lüthy erfolgt sei. Es ist klar, daß in der vorbehaltlosen Auszahlung eines Teiles der Un fallentschädigung nur unter der Voraussetzung eine im Sinne der Anerkennung der Entschädigungspflicht konkludente Handlung, bezw. ein Verzicht auf die Einrede, daß der Unfall nicht unter die Ver sicherung falle, erblickt werden kann, wenn die Auszahlung unter Kenntnis der für letztere Einrede relevanten Thatsachen geschehen ist. Wenn daher die Vorinstanz den gedachten Standpunkt des Klägers aus dem Grunde als unbegründet bezeichnet hat, weil die Beklagte bei Bewilligung der Zahlungen an den verunglückten Arbeiter diese Kenntnis nicht besessen, ihre Haftpflicht aber sofort abgelehnt habe, als sie zu genauerer Kenntnis der Sachlage ge langt sei, so erscheint diese Schlußfolgerung rechtlich vollkommen zutreffend. Die Entscheidung der Vorinstanz könnte danach in diesem Punkte nur angefochten werden, wenn die ihr zu Grunde liegende thatsächliche Annahme mit den Akten in Widerspruch sich befände. Allein davon ist keine Rede. Ein Beweis dafür, daß Beklagte zu der Zeit, als jene Zahlungen erfolgten, von den Um ständen, unter welchen der Unfall sich ereignete, Kenntnis gehabt habe, ist in den Akten nicht enthalten, wohl aber darf auf das Gegenteil geschlossen werden aus einem Schreiben der Beklagten vom 13. September 1895 an ihren Agenten Gautschi, worin sie diesem die vom 6. September gl. J. datierte Klageschrift Spechts mit dem Bemerken zurückschickt, daß sie erst dieser Klage entnehme, daß der Unfall sich in der Werkstätte Lüthys ereignet habe. 3. Bezüglich der weiteren Frage, ob der Unfall, aus welchem die vorliegende Entschädigungsforderung hergeleitet wird, in dem Versicherungsvertrag inbegriffen sei, steht thatsächlich unwider sprochen fest, daß einerseits der Unfall sich bei der Beschäftigung des betreffenden Arbeiters an einer außerhalb der klägerischen Ge schäftslokale aufgestellten fremden Hobelmaschine ereignet hat, und daß anderseits der Kläger in dem Versicherungsantrage die beiden Fragen: Welches ist die Zahl der angewandten Maschinen? und: Gibt es Sägen oder andere mechanische Werkzeuge? mit einem Strich beantwortet hat. In dieser Art der Beantwortung hat die Vorinstanz die Willenserklärung des Versicherungsnehmers erblickt, daß Unfälle an Maschinen nicht in die Versicherung ein bezogen sein sollen, und deshalb den am 6. April 1895 erfolgten Unfall als durch diese nicht gedeckt betrachtet. Da es sich bei dieser Feststellung des Vertragswillens nicht um eine bloße Be weisfrage, sondern um die Anwendung materiellrechtlicher Aus legungsregeln handelt, untersteht dieselbe zweifellos der Überprü fung des Bundesgerichtes. Es ist also zu untersuchen, welche Erklärung in dem Hinsetzen eines bloßen Striches auf die ge nannten Fragen liege. Eine affirmative Antwort entsprechend der Fragestellung enthielt nun der vom Kläger angewendete Strich offenbar nicht, und es kann sich nur fragen, ob Kläger damit die Frage, ob bei seinem Geschäftsbetrieb Maschinen verwendet werden, entweder geradezu habe verneinen, oder erklären wollen eine direkte Antwort auf diese Frage brauche überhaupt nicht ge geben zu werden. In beiden Fällen muß aber seine Erklärung
zur Abweisung der Klage führen. Liegt nämlich in dem Hinsetzen eines Striches die Verneinung der Frage nach Maschinen, handelt es sich unzweifelhaft um eine unwahre Angabe, die eignet war, die richtige Schätzung der Versicherungsgefahr beeinträchtigen und daher nach Art. IV der Policebedingungen den Verlust des Entschädigungsanspruches aus dem Versicherungs vertrag nach sich zog. Ist jener Strich dagegen in dem Sinne aufzufassen, daß eine bestimmte Antwort nicht nötig sei, so muß darin, mit der Vorinstanz, die Erklärung erblickt werden, daß Kläger die Maschinenarbeit in seinem Geschäfte als nebensächlich genug ansehe, um sie für die Versicherung außer Betracht fallen zu lassen. Damit versetzte Kläger die Versicherungsgesellschaft in den Glauben, die zu versichernde Gefahr erstrecke sich nicht auf Maschinenbetrieb, und er muß, nach den Grundsätzen über Treu und Glauben beim Abschluß von Verträgen, diese Interpretation gegen sich gelten lassen. Unstichhaltig ist es, wenn Kläger hie gegen eingewendet hat, nicht er, sondern der Agent der Beklagten habe die Beantwortung der im Versicherungsantrag enthaltenen Fragen besorgt, und ihm diesen fertig zum unterzeichnen vorgelegt; denn diese speziellen, hier in Betracht kommenden Fragen konnte der Agent jedenfalls nicht anders, als auf Grund einer Mit teilung des Klägers beantworten, und es ist daher die daraufhin abgegebene Erklärung in der That als seine Erklärung zu be handeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 17. Februar 1896 in allen Teilen bestätigt.