Art. 50 and 55 OR; breach of engagement and tort liability: the unilateral termination of an engagement does not in itself constitute an unlawful act giving rise to damages. Liability arises only if, beyond the contractual non-performance, the manner of the breakup violates an independently protected legal interest, notably honor or property. Where no such injury is shown, and no separate contractual compensation claim was raised in the cantonal proceedings, the action must be dismissed (consid. 3).
änderung desselben die Klage zuzusprechen. Bei der mündlichen Hauptverhandlung hält der klägerische Vertreter an diesem An trage fest, der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
daß ich andere Schritte thun muß, wenn ich bis obige Zeit keinen Bericht von Dir habe. Beklagter antwortete am 15. Juli, er habe aus dem Briefe gesehen, daß man ihn vor Gericht nehmen wolle; wenn sie seinen Worten nicht Glauben schenken wollen, so können sie nur schreiben, welche Entschädigung sie verlangen; dann wolle er auch sehen. Er habe jetzt bald genug von der Kuinirerei. Er habe der Klägerin das Heiraten versprochen, das wisse er, und wisse auch, was er thue. Klägerin könne Ent schädigung verlangen, wenn er ihr's abschlage, aber er habe es noch nicht gethan. Am 1. August schrieb Klägerin an den Be klagten: Schon wieder ist ein Monat verflossen, und zwar der sechste, wo Du nicht bei mir warst und obschon Du mir letzten Monat versprochen hast, zu kommen, hast Du wieder nicht Wort gehalten. Du wirst begreifen, daß es nicht nur uns, sondern auch andern Leuten auffällt; nicht einmal mit einigen Zeilen thust Du mich erfreuen, wo ich gewiß ein Recht habe, es zu for dern.... Nun bitte ich Dich dringend, mir einige Zeilen zu schrei ben, wie Du gesinnt feiest; denn Du wirst begreifen, daß ich meine jungen Jahre nicht wie in einem Kloster zubringen will, wie ich's schon jetzt 1½ Jahre fast immer verbracht habe. Auf meinen Brief erwarte ich unbedingt mündlichen Bericht bis Sonntag den 7. August, nur mußt Du mir noch schreiben, mit welchem Zug Du ankommst. Achtungsvollst grüßt Elise. Beklagter ließ diesen Brief unbeantwortet. Auf eine am 6. September 1893 von Für sprecher Lohner an den Beklagten erlassene Aufforderung, ver gleichsweise eine Entschädigung von 500 Fr. an Klägerin zu bezahlen, antwortete Beklagter am 12. September: Herr Hüßer soll mir die Schriften zeigen, in denen steht, daß ich nicht heirate; ich möchte jetzt nur noch warten, bis ich ein wenig älter bin; ich möchte wissen, ob ich eigentlich denn zu alt bin; wenn sie will heiraten, so soll sie nur. Herr Hüßer soll mich nur vor Gericht nehmen, ich will dann mit ihm rechnen. Am 28. Dezember 1893 trat Beklagter dann in die Ehe mit Rosa Jaun; die Klägerin hat sich am 4. April 1894 mit ihrem Vetter Adolf Hüßer in Veltheim verlobt, und im Dezember gleichen Jahres verheiratet, wie letzterer als Zeuge ausgesagt hat. Nach dem am 3. Oktober 1893 der Sühneversuch zwischen den Liti ganten ohne Erfolg stattgefunden hatte, reichte Klägerin am 26. Mai 1894, also nach ihrer Verlobung mit ihrem jetzigen Ehemann, gegen den Beklagten Klage mit dem Rechtsbegehren ein, es sei derselbe schuldig zu erklären, ihr wegen einseitigen Rücktrittes vom Verlöbnis durch Bezahlung einer angemessenen Geldsumme Entschädigung und Genugthuung zu leisten. Diese Geldsumme wurde in der Klage auf 5000 Fr. beziffert. Zur Begründung dieses Begehrens berief sich die Klägerin auf die bereits angeführten Thatsachen, und machte im weitern geltend: Aus den Briefen des Beklagten vom 2. Juni und 13. Juli 1893 gehe hervor, daß er das Verlöbnis zu lösen beabsichtigt habe. Bereits bevor Beklagter von dem Verlöbnis zurückgetreten sei, habe er ein Verlöbnis mit seiner jetzigen Frau angeknüpft gehabt. Die Klage werde sowohl auf Art. 50 und 55 O. R., als auf 581 des zürcherischen P. G. B. gestützt. Für die Be stimmung der Entschädigung sei maßgebend: Klägerin habe im Vertrauen auf das Eheversprechen des Beklagten verschiedene günstige Gelegenheiten zum Heiraten ausgeschlagen, so von einem Bäcker Hagenbuch, Posthalter Müller und Adolf Hüßer, Schmied in Veltheim (ihrem jetzigen Ehemann). Die Familie der Klägerin gehöre zum guten Mittelstand in Winterthur und sei angesehen. Der Beklagte sei ein junger rüstiger Mann, der in seiner Stel lung ein gutes Auskommen finde. Derselbe hätte somit der Klä gerin eine sorgenfreie Existenz verschaffen können; sein Jahres lohn betrage 2500 Fr. Der Vater des Beklagten sei Grundeigen tümer in Olten und ein wohlhabender Mann. Beklagter habe daher nicht unerhebliche Anwartschaften. Der Beklagte bestritt, daß er den Rücktritt vom Verlöbnis erklärt habe, und machte eventuell geltend, daß er hinlänglichen Grund dazu gehabt hätte und lediglich die Klägerin daran Schuld trage, daß die Liebe und Treue, welche er für dieselbe empfunden, nach und nach erkaltet sei. Sein Verhältnis mit Rosa Jaun datiere erst vom August 1893 und habe früher lediglich in durchaus harmlosen gelegent lichen Gesprächen bestanden. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist in Hinsicht auf den erforderlichen Streitwert augenscheinlich gegeben. Die Anwendung eidgenössischen Rechtes betreffend ist zu bemerken: Wie das
Bundesgericht in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat (s. Amtl. Slg. der bundesger. Entsch. XIX, S. 158 und 400) ist der Verlöbnisvertrag ein familienrechtlicher, dem kanto nalen Rechte unterstehender Vertrag, und sind daher Klagen ex contractu auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieses Vertrages nach kantonalem Rechte zu beurteilen. Soweit dagegen nicht eine solche Kontraktsklage, sondern ein Entschädigungsanspruch als Deliktsanspruch begründet wird, greifen die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen Platz, und ist daher das Bundesgericht kompetent zu untersuchen ob in dem Rücktritte vom Verlöbnisse, unter den Umständen, wie derselbe geschehen ist, eine unerlaubte, auch abgesehen von der Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisvertrage, wider rechtliche Handlung liege, welche nach Art. 50 ff. O. R. zum Schadenersatz verpflichtet. 3. Daß der Beklagte vom Verlöbnis thatsächlich zurückgetreten sei, hat die Vorinstanz mit Recht angenommen. Allerdings hat er seinen Rücktritt nie ausdrücklich erklärt, allein dies war auch nicht nötig. Der Rücktritt kann, wie jede andere Willenserklärung, auch durch konkludente Handlungen, selbst stillschweigend erfolgen, und es läßt das Benehmen, welches Beklagter vom März 1893 an der Klägerin gegenüber beobachtete, eine andere Erklärung, als daß er vom Verlöbnis zurücktrete, nicht zu. Frägt es sich nun, ob Beklagter sich gegenüber der Klägerin durch den Ab bruch des Verlöbnisses einer unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 50 und 55 O. R. schuldig gemacht habe, so ist ohne weiteres klar, daß nicht schon in der bloßen Aufhebung eines Verlöbnisses an sich eine unerlaubte Handlung liegt. Ein Ver lobter, welcher von dem Verlöbnis zurücktritt, verletzt, auch wenn er zu seinem Rücktritt genügenden Grund nicht hat, an sich kein allgemeines Rechtsgebot, sondern nur eine kontraktliche Pflicht. Zur unerlaubten, eine Schadenersatzpflicht nach Art. 50 und 55 O. R. nach sich ziehenden Handlung wird der Verlöbnisbruch erst dann, wenn durch den Rücktritt ein Rechtsgut des andern Teils verletzt wird, welches nicht bloß durch die gesetzlichen Be stimmungen über die Nichterfüllung von Verträgen, speziell des Verlöbnisvertrages, sondern durch ein Gebot der allgemeinen Rechtsordnung gegen widerrechtliche Angriffe geschützt ist. Betracht kann in dieser Hinsicht kommen die Ehre und das Ver mögen der Klägerin. Nach beiden Richtungen liegt jedoch in casu eine Rechtsverletzung nicht vor. Daß die Klägerin infolge des Rücktrittes des Beklagten etwa in ihrer Geschlechtsehre kompro mittiert worden sei, ist nicht behauptet worden, und daher nicht zu untersuchen, inwiefern ein geschlechtlicher Verkehr zwischen Verlobten die Braut bei Verlöbnisbruch nach Art. 50 und 55 O. R. zu einer Entschädigungsforderung berechtigen könnte. Auch davon kann nicht gesprochen werden, daß die Klägerin durch die besondere Art und Weise, in welcher der Rücktritt erfolgte, in ihrem guten Rufe geschädigt worden sei. Denn hier liegt nichts weiteres vor, als daß Beklagter vom Verlöbnisse mit der Klägerin thatsächlich zurückgetreten ist, indem er deren Briefe nicht mehr beantwortete und ihren Einladungen nicht Folge leistete. Eine beleidigende, die Reputation der Klägerin verletzende Art des Rück trittes kann hierin nicht gefunden werden. Endlich kann auch nicht etwa gesagt werden, daß der Beklagte von Anfang an die Klä gerin über seine wahre Absicht getäuscht, oder doch längere Zeit hingehalten habe, nachdem er offenbar bereits nichts mehr habe von ihr wissen wollen, und sich daher des Betrugs gegenüber der Klägerin schuldig gemacht habe, in welchem Falle insbesondere die Art. 50 und 55 O. R. ihre Anwendung finden würden. Daß Beklagter thatsächlich vom Verlöbnis zurückgetreten und an eine Eingehung der Ehe nicht mehr zu denken sei, hat Klägerin schon spätestens im Juli 1893 mit aller Sicherheit annehmen können und auch wirklich angenommen. Letzteres beweist namentlich ihr mit achtungsvollst unterzeichneter Brief an den Beklagten vom
dem Beklagten bereits mit anderen, d. h. offenbar mit gericht lichen Schritten drohte. In der That hat denn auch nach den Akten weder der Ruf der Klägerin durch den Rücktritt des Be klagten irgendwie gelitten, noch hat ihr derselbe erheblichen seelischen Schmerz verursacht. Dafür sprechen namentlich ihre Briefe vom 3. März 1893, 12. April und 1. August 1893, aus welchen hervorgeht, daß es der Klägerin vornehmlich darum zu thun war, nicht lange ledig zu bleiben, sondern sich möglichst bald zu verheiraten, und dies ist ihr denn auch bald gelungen, indem sie sich im Frühjahr 1894 mit ihrem jetzigen Ehemann Adolf Hüßer verlobt und denselben noch im gleichen Jahre geheiratet hat. Unter diesen Umständen kann von der Anwendbarkeit der Art. 50 und 55 O. R. keine Rede sein, und muß daher die Klage abgewiesen werden. Auf eine vertragliche Zusicherung einer Entschädigung, wie sie heute aus dem Briefe vom 15. Juli 1893 hat hergeleitet werden wollen, hat Klägerin die Klage vor den kantonalen Ge richten nicht gestützt, und ist dieselbe daher mit diesem Stand punkt vor Bundesgericht nicht mehr zu hören; übrigens könnte von einer solchen vertraglichen Zusicherung in casu in der That nicht gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 9. Januar 1896 in allen Teilen bestätigt.