Art. 50 ff. OR; liability for the spread of an infectious animal disease requires unlawful conduct, i.e. intent or negligence, together with adequate causation; mere objective transmission is insufficient. Where the cantonal findings bind the federal court, the absence of knowledge or duty to suspect the disease excludes fault. A civil duty to obtain a health certificate or to notify the livestock inspector must rest on a clear and applicable normative basis; an uncertain or doubtful regulatory extension cannot found damages liability. An omission is actionable only where a duty to speak or act exists from law or the concrete circumstances; absent a specific inquiry or a recognizable duty to warn, silence does not suffice (consid. 7-9).
erfahren hatte, daß von Basil Rigert dem Anton Fuchs ein Kalb verkauft worden war, begab er sich am 30. Dezember zu letzterm und stellte ihn darüber zur Rede, ob sein Vieh gesund sei. Fuchs gab bejahenden Bescheid; es leide nur ein Rind an Spitzzähnen und etwas Speichelfluß. Kamer nahm hierauf eine Untersuchung vor und konstatierte ebenfalls das Vorhandensein der Maul und Klauenseuche. Am 3. Januar 1892 brach diese auch im Stalle des Xaver Weber aus. In der Folge wurde der ganze Viehstand des Anton Fuchs, des Xaver Weber und des Josef Blaser davon ergriffen. In einer Eingabe an den Sanitätsrat des Kantons Zug vom 22. Februar 1892 gaben Xaver Weber und Josef Blaser ihrer Ansicht Ausdruck, daß die Seuche aus dem Stalle des Basil Rigert zu Anton Fuchs und von da zu ihnen verschleppt worden sei. Es wurde auf die beiden Veräußerungen von Kälbern zwischen Rigert und Fuchs einerfeits, zwischen diesem und Weber anderseits hingewiesen und ferner angebracht: Der Sohn Rigert, der am 29. Dezember dem Anton Fuchs das Kalb überbracht, habe auf seiner Rückkehr von Immensee das Vieh eines gewissen Ineichen in Gsteig besichtigt, das in der Folge ebenfalls an der Maul und Klauenseuche erkrankt sei. In der Eingabe wurde den Rigert vorgeworfen, daß sie für das am 18. Dezember verkaufte Kalb keinen Gesundheitsschein gelöst, daß sie den Tierärzten Kamer und Knüsel den Verkauf verheimlicht und daß sie über haupt letztern abgeschlossen, nachdem sie vom Auftreten der Seuche bereits Kenntnis gehabt hätten. Der Sanitätsrat von Zug be schwerte sich hierauf bei demjenigen von Luzern über die Rigert. Dieser fand, die Umstände rechtfertigten neben einer durch Rigert wegen Ausfuhr eines Kalbes ohne Gesundheitsschein be gangenen Gesetzesverletzung den Verdacht auf stattgehabte Seuchenverheimlichung und damit in Beziehung der Seuchenver schleppung und beschloß deshalb, die Angelegenheit dem Statt halteramt Luzern zum weiteren Untersuch zu übermachen. Es wurde eine Untersuchung angehoben; das Statthalteramt sah jedoch laut Beschluß vom 25. Juni 1892 von der Stellung eines Strafantrages ab, da nicht erstellt sei, daß Basil Rigert beim Verkauf des Kalbes gewußt habe, daß in seinen Ställen die Maul und Klauenseuche herrsche. Weber und Blaser, zu denen sich auch Anton Fuchs gesellt hatte, zogen hierauf die Sache von sich aus an die Gerichte. Es wurden jedoch die Angeklagten, Basil Rigert und sein Sohn Alois Rigert, erst und laut Urteil vom 11. Januar 1893 oberinstanzlich freigesprochen, weil sie am 21. Dezember noch nicht hätten wissen können, daß in ihren Ställen die Seuche ausgebrochen sei. Mit allfälligen Ersatzan sprüchen wurden die Privatkläger von der obern Instanz auf den Civilweg verwiesen. 2. Xaver Weber, Josef Blaser und Anton Fuchs, der im Laufe des Prozesses verstorben ist und an dessen Stelle seine Kinder getreten sind, erhoben hierauf gegen Alois, Ludwig und Basil Rigert, Söhne des inzwischen ebenfalls verstorbenen Vaters Basil Rigert, Klage auf Ausrichtung einer Entschädigung von 6500 Fr. nebst Verzugszins seit 3. Oktober 1892. Alois Rigert hätte, wurde angebracht, am 21. Dezember 1891 das Kalb nicht mehr zu Anton Fuchs bringen dürfen, da damals die Seuche schon ausgebrochen gewesen sei. Der Sanitätsrat habe konstatiert, daß die Seuche damals hätte erkannt werden können, oder daß doch Verdacht hätte geschöpft werden sollen, sowie daß die Beklagten im Sommer 1891, als die Seuche am Rigi geherrscht, Gelegen heit gehabt hätten, dieselbe kennen zu lernen. Von dem Verkaufe hätte auch nach Art. 22 der Verordnung vom 17. Dezember 1886 dem Viehinspektor Anzeige gemacht werden sollen. Für das Kalb hätte ferner ein Gesundheitsschein gelöst werden sollen, wie es Anton Fuchs übrigens verlangt habe; es hätte dann am 25. Dezember Tierarzt Knüsel aus seiner Kontrolle ersehen, daß aus dem Stalle der Rigert ein Stück veräußert worden sei, und er hätte infolgedessen über den Stall des Anton Fuchs den Bann verhängt dadurch aber wäre es vielleicht noch möglich gewesen, das Übel auf das Kälblein zu beschränken; jedenfalls hätte die Seuche nicht mehr nach Oberrisch verschleppt werden können. Dasselbe wäre der Fall gewesen, wenn die Beklagten am 24. und 25. Dezember den Tierärzten Kamer und Knüsel auf ihr Befragen von dem Verkaufe des Kalbes an Anton Fuchs Kenntnis gegeben hätten statt dessen hätten dieselben falsche Angaben gemacht und dadurch die Ausbreitung der Seuche ermöglicht. Den Klägern sei durch
diese Schaden erwachsen: dieselbe hätte erhebliche Kosten für Wartung und Pflege verursacht, einige Stücke seien zu Grunde gegangen, die andern hätten an Ertragsfähigkeit gelitten und seien entwertet worden. Der Schaden von Weber und Blaser, belaufe sich auf 3500 Fr., derjenige des Anton Fuchs auf 4000 Fr. Dafür hätten ihnen die Beklagten nach Art. 50 ff. R., sowie nach Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen aufzukommen. Die Beklagten bestritten, daß sie am 21. Dezember davon Kenntnis gehabt hätten, daß in ihren Stallungen die Seuche ausgebrochen sei. Daß am 18. ein Bulle lahm gegangen sei und ein Rind am 20. das Futter versagt habe, beweise nichts gegen sie, zumal da diese Tiere im Stalle auf Murletzen gestanden seien. Ebensowenig könne die einseitige Ansichtsäußerung des Sa nitätsrates gegen sie angeführt werden. Selbst Tierärzte kennten die Seuche oft lange nicht. Noch bis zum 23. Dezember hätten die Kühe den gewöhnlichen Milchertrag geliefert. Sobald ein Verdacht aufgetaucht, sei man zum Tierarzt gegangen. Ein Ge sundheitsschein für den Verkauf des Kalbes an Fuchs sei nicht nötig gewesen und nicht verlangt worden. Es sei feste Praxis, daß in einem solchen Falle ein Gesundheitsschein nicht verlangt werde. Und daß die Beklagten dem Amtstierarzt und dem Tier arzt Kamer den Verkauf verheimlicht hätten, werde bestritten; sie seien hierüber nicht befragt worden. Man habe annehmen müssen, daß das Kalb zum Metzgen gekauft worden sei und da könne nicht verlangt werden, daß die Beklagten den Verkauf des Stückes hätten anmelden sollen. Übrigens seien diese Anbringen bedeu tungslos, da das dem Johann nicht seinem Bruder Anton Fuchs gelieferte Kalb gesund gewesen und geblieben und da die Seuche durch jenen, als er die Ställe der Beklagten nach Vieh durchsucht habe, von Küßnacht her in diese hineingetragen worden sei, und nicht umgekehrt. Übrigens habe das Vieh der Kläger eine andere Krankheit gehabt, als das der Beklagten; das Auf treten und der Verlauf seien verschieden gewesen, und auch sei der Bann bei den Klägern 14 Tage früher aufgehoben worden, als bei den Beklagten. Bestritten werde, daß Anton Fuchs dem Xaver Weber ein Kalb verkauft habe. Jedenfalls sei dafür ein Gesundheitsschein nicht ausgestellt worden, und ferner hätte Fuchs dem Tierarzt Kamer, als er bei ihm die Seuche konstatiert, von dem Verkauf des Kalbes Mitteilung machen sollen. Anton Fuchs selbst habe somit das, was den Beklagten vorgeworfen werde, gethan, und zwar treffe ihn wirklich ein Verschulden; er wäre daher gegenüber Weber und Blaser verantwortlich und der Kau salzusammenhang zwischen den Handlungen der Beklagten und der bei Weber und Blaser aufgetretenen Seuche unterbrochen. Hinsichtlich des ihm selbst entstandenen Schadens treffe ihn ein Mitverschulden, da er das Kalb von den Beklagten ohne Gesund heitsschein angenommen habe. Endlich werde bestritten, daß den Klägern überhaupt oder daß ihnen ein Schaden im eingeklagten Betrage entstanden sei. Demgemäß trugen die Beklagten auf Ab weisung der Klage an. 3. Das Bezirksgericht Habsburg und auf Weiterziehung hin das Obergericht des Kantons Luzern wiesen die Klage ab. Letz teres stellte fest, daß die Seuche durch den Verkauf eines Kalbes an Anton Fuchs von Rigerts Stallungen weg zu Fuchs und von da nach Oberrisch verschleppt worden sei, verneinte jedoch, daß die Beklagten, bezw. ihren Vater an dieser Verschleppung ein Verschulden treffe. Die Verantwortlichkeit wäre zwar schon dann begründet, wenn die Beklagten bei der Ablieferung des Kalbes auch nur den Verdacht hätten schöpfen müssen, daß in ihren Ställen die Seuche herrsche. Allein dies sei, insbesondere nach den beiden eingeholten Gutachten, nicht anzunehmen. Ein Gesundheitsschein hätte allerdings nach Maßgabe der bundesrät lichen Verordnung vom 17. Januar 1873 für das in Frage stehende Kalb gelöst werden sollen; allein für den Kausalnexus zwischen der Lösung eines Gesundheitsscheines und dem Auftreten der Blasenseuche bei dem Vieh des Anton Fuchs und sodann bei demjenigen der übrigen Kläger liege kein Nachweis vor und fehle es der Klage diesbezüglich an der nötigen Substanzierung. Die Behauptung sodann, daß die Beklagten den Tierärzten Kamer und Knüsel verheimlicht, daß sie am 21. Dezember ein Kalb zu Fuchs gebracht hätten, sei unrichtig. Kamer und Knüsel hätten die Beklagten nicht gefragt, ob sie Vieh fortgeschafft hätten; letz terer scheine nur deshalb über den Viehverkehr gefragt zu haben,
um den Ursprung, nicht aber die Möglichkeit etwaiger Weiter verschleppung der Krankheit festzustellen. Daß aber die Beklagten nicht von sich aus eine bezügliche Mitteilung gemacht hätten, könne ihnen nicht zum Verschulden angerechnet werden, da sie der Meinung hätten sein können, es werde durch das gesunde Kalb aus dem untern Stall die Seuche nicht verschleppt und da es Sache des Tierarztes gewesen wäre, sie hierüber zu be fragen. 4. Frist und Form der Berufung sind gewahrt. Die Zulässig keit derselben ist nicht bestritten, und zwar mit Recht nicht: Es wird ein von einer letzten kantonalen Instanz erlassenes Haupt urteil angefochten, weil durch dasselbe die aus eidgenössischem Rechte hergeleiteten Ansprüche der Kläger nicht geschützt worden seien. Auch beträgt der Streitwert über 2000 Fr. Es ist nämlich in dieser Richtung zu bemerken, daß die drei Beklagten solidarisch für den Betrag von 6500 Fr. belangt werden und daß die An sprüche der drei Klagsparteien, von denen doch wohl jeder auf einen Drittel der eingeklagten Summe geht, schon jeder für sich die Kompetenzgrenze überschreiten würde; dies würde natürlich noch in höherem Maße zutreffen, wenn, was aber unerörtert bleiben kann, für die Bestimmung des Streitwertes die Ansprüche nach Art. 60 O. G. zusammenzurechnen wären. 5. Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus Art. 50 ff. O. R. und Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, her. Letzterer Bestim mung, wonach bei Übertretung des Gesetzes in schweren Fällen der Fehlbare für den veranlaßten Schaden ganz oder teilweise soll belangt werden können, ist jedoch eine selbständige Bedeutung neben den allgemeinen Bestimmungen über die eivilrechtliche Ver antwortlichkeit für unerlaubte Handlungen in Art. 50 ff. O. N. nicht beizumessen; es geht der daselbst vorgesehene Fall der Er satzpflicht für widerrechtliche Schädigung in den diese Materi überhaupt beherrschenden Vorschriften des Obligationenrechtes auf, so daß nur zu prüfen ist, ob den Klägern nach diesen letztern die behaupteten Ansprüche zustehen oder nicht (vergl. Urteil des Bundesgerichtes i. S. Weil c. Schnorf vom 27. Dezember 1895). 6. Vor den kantonalen Instanzen haben die Beklagten eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Klägern von vornherein des halb abgelehnt, weil nicht dargethan sei, daß die Seuche bei ihnen entstanden und von ihren Stallungen nach Immensee und Ober risch verschleppt worden sei. Dieser Einwand ist für das Bundes gericht durch die Feststellung der Vorinstanz erledigt, daß die Blasenseuche anläßlich des Verkaufs eines Kälbleins an Anton Fuchs von Rigerts Stallungen weg zu Fuchs und von dort nach Oberrisch verschleppt worden sei. Die Feststellung ist rein that sächlicher Natur und es ist nicht behauptet worden, daß dieselbe aktenwidrig sei oder gegen eidgenössisches Beweisrecht verstoße. Die natürliche Kausalreihe der Verseuchung der Ställe der Kläger führt also auf die Lieferung des Kälbleins durch Alois Rigert an Anton Fuchs zurück, wobei es gleichgültig und von der Vor instanz auch unentschieden gelassen worden ist, ob das Tier oder ob Alois Rigert selbst die Krankheitskeime auf sich getragen habe. 7. Die Kläger können die Beklagten für die Verseuchung ihres Viehes, durch welche sie unzweifelhaft geschädigt worden sind, nur dann verantwortlich machen, wenn sie nachweisen, daß dieselbe auf ein widerrechtliches, doloses oder kulposes Verhalten, sei es der Beklagten selbst, oder ihres Rechtsvorfahrs, zurückzuführen sei. In dieser Beziehung machen sie in erster Linie geltend, daß der Vater Rigert, als er am 18. Dezember 1891 das Kalb ver kaufte und daß der Sohn Alois, als er dasselbe am 21. De zember dem Anton Fuchs lieferte, gewußt hätten oder hätten wissen müssen, daß die Seuche in ihrem Stalle schon ausge brochen sei. Wäre nun erstellt, daß wirklich Vater Rigert am 18., oder Alois Rigert am 21. Dezember gewußt hätten, daß in ihren Ställen die Maul und Klauenseuche herrsche, so müßte bei der notorischen Gemeingefährlichkeit und großen Kontagiosität der Krankheit in dem Verkauf und der Lieferung eines Kalbes aus ihrem Stalle an einen andern Landwirt ein geradezu doloses Verhalten erblickt werden. Allein die Vorinstanz stellt fest, daß Vater und Sohn Rigert von dem Vorhandensein der Seuche in ihren Ställen damals keine Kenntnis gehabt hätten, und da keine der vorgesehenen Ausnahmen zutrifft, so ist diese Feststellung für das Bundesgericht maßgebend. Die Verantwortlichkeit des Vaters Rigert und des Sohnes Alois wäre aber gewiß auch
dann begründet, wenn sie beim Verkauf und der Lieferung hätten wissen müssen, daß in ihrem Stalle die Seuche herrsche; ja schon ein begründeter Verdacht, daß die Krankheit vorhanden sei, hätte sie davon abhalten müssen, ein Tier aus dem Stalle zu ver kaufen und zu liefern. Denn wenn gesagt werden könnte, ein Landwirt von gewöhnlichen Kenntnissen und mittlerer Begabung hätte die Seuche erkannt, oder doch Verdacht auf ihre Existenz geschöpft, so müßte es dem Vater Rigert und dem Sohne Alois zum (fahrlässigen) Verschulden angerechnet werden, daß sie eine solche Diligenz nicht aufgewendet hätten; und da ferner, wenn nicht der Verkauf, so doch jedenfalls die Lieferung hätte unter bleiben müssen, wenn auch nur vermutet werden konnte, daß die Viehwaare von der Seuche angesteckt sei, so müßte die Ver schleppung der Seuche zu den Klägern auf jenen Mangel an Diligenz des Vaters Rigert und des Sohnes Alois zurückgeführt werden. Wenn nun aber auch schon am 18. Dezember ein Bulle lahm ging und am 20. Dezember ein Rind das Futter versagte, so deuteten diese Symptome doch nicht in genügend bestimmter Weise auf das Vorhandensein der Maul und Klauenseuche in den Ställen der Beklagten hin. Die Vorinstanz hat dies ver neint, namentlich gestützt auf die Befünde der tierärztlichen und der landwirtschaftlichen Erperten. In der That müssen die Berichte der Sachverständigen, namentlich der Tierärzte, über diesen Punkt für den Richter von entscheidender Bedeutung sein. Und nun kann ferner nicht gesagt werden, daß die Würdigung der Berichte durch die Vorinstanz mit dem übrigen Prozeßmaterial im Wider spruch stehe. Heute ist zwar geltend gemacht worden, die land wirtschaftlichen Experten hätten damit, daß sie das Verhalten der Beklagten von dem Zeitpunkte des Ausbruches der Seuche an als ein normales bezeichnet hätten, implizite erklärt, daß vorher das Verhalten derselben nicht ein normales gewesen sei. Allein eine solche Schlußfolgerung kann aus jener Antwort deshalb nicht gezogen werden, weil die entsprechende Frage dahin lautete, das Verhalten der Beklagten seit Ausbruch der Seuche normales gewesen sei, und weil die Angabe des Zeitpunktes der Antwort offenbar bloß eine Wiederholung der Frage ist, so daß derselben eine selbständige Bedeutung nicht untergelegt werden fann. Aber auch im übrigen beruht die Annahme der Vorinstanz nicht auf einer unrichtigen Würdigung der Verhältnisse. Die tierärztliche Erpertise sprach sich zwar dahin aus, daß am Abend des 20. Dezember die Seuche im Stalle des Rigert in einem solchen Stadium sich befunden habe, daß ein mit den Erscheinun gen des Leidens betrauter Landwirt diese als solche hätte er kennen müssen; und damit stimmt es überein, wenn die landwirt schaftlichen Experten erklären, es könne Landwirte geben, die das Vorhandensein der Maul und Klauenseuche nicht sogleich er kennten, insofern dieselbe unter ihrem Viehstande noch nie eristiert habe. Allein nun ist, wie die Vorinstanz ausführt, nicht ferstellt, daß die Beklagten je in der Lage gewesen wären, die Krankheit kennen zu lernen, und dies ist für das Bundesgericht bindend. Überdies sind nach den tierärztlichen Experten das Lahmgehen und das Versagen des Futters, sowie das Geifern und die Wun den im Maule des Viehes im Anfangsstadium der Krankheit nicht sichere Symptome für dieselbe, so daß bei Landwirten Ver wechslungen mit andern Krankheiten vorkommen können und schon oft vorgekommen sind. Bei dieser Sachlage muß der Vor instanz beigepflichtet werden, wenn sie erklärt, daß der Vater Rigert und der Sohn Alois vor dem 21. Dezember 1891 nicht wissen oder vermuten mußten, daß in ihrem Stalle die Seuche herrsche. Es ist um so weniger anzunehmen, daß dieselben beim Verkauf und der Ablieferung des Kalbes in culpa sich befunden hätten, als festgestellt ist, daß damals in der Nähe von Udligen schwyl die Seuche nirgends herrschte und daß sofort, nachdem am 23. Dezember die Abnahme des Milchertrages einen bestimmten Anhalt für das Vorhandensein der Krankheit geliefert hatte, der Tierarzt und am gleichen Abend auch die örtliche Viehseuchen polizeibehörde benachrichtigt wurden. Damit fällt auch der weitere Vorwurf, der gegenüber den Beklagten erhoben werden könnte, daß sie nämlich von dem Auftreten der Seuche die in Art. 12 des Gesetzes vom 8. Februar 1872 vorgeschriebene Anzeige nicht gemacht hätten, dahin, und es braucht nicht näher geprüft zu werden, ob und inwieweit durch die Widerhandlung gegen jene Vorschrift eine eivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten hätte begründet werden können.
stimmung sind allerdings zum Zwecke der Verhinderung der Ver schleppung ansteckender Krankheiten für den Verkehr mit Rindvieh und Tieren aus dem Pferdegeschlecht amtliche Gesundheitsscheine vorgesehen, die bei jeder Veräußerung dem Übernehmer des Tieres übergeben werden müssen, jedoch nur bei Veräußerungen von über 6 Monate alten Tieren und unter der ferneren Voraussetzung daß dieselben außer den Inspektionskreis geführt werden. Letztere Voraussetzung traf hier zweifellos zu; dagegen nicht die erstere, da das Tier noch nicht 6 Monate alt war. Die Kläger rufen aber überdies die in Ausführung des Gesetzes vom Bundesrate erlassenen Vollziehungsverordnungen vom 17. Januar 1873 und vom 17. Dezember 1886 an. In der That ist in Art. 1 der ersteren die Lösung eines amtlichen Gesundheitsscheines auch vor geschrieben für den Verkehr mit Kälbern ec., die noch nicht 6 Monate alt sind, und ist nach Art. 21 der letztern der Eigen tümer eines Tieres aus dem Pferde oder Rindviehgeschlecht, wenn es verkauft wird, gehalten, dem Viehinspektor innert 24 Stunden Namen und Wohnort des Käufers mitzuteilen. Allein die erstere Verordnung ist durch eine solche vom 3. Oktober 1873 und diese hinwiederum durch diejenige vom 14. Oktober 1887 aufgehoben worden, welch' letztere auch die Verordnung vom 17. Dezember 1886 aufhob. In der gegenwärtig geltenden Verordnung vom 14. Oktober 1887 nun ist die Bestimmung des Art. 1 derjenigen vom 17. Januar 1873, welche in derjenigen vom 3. Oktober 1873 reproduziert war, nicht aufgenommen, sondern es ent hält dieselbe lediglich in Art. 10 Bestimmungen über die für Gesundheitsscheine zu verwendenden Formulare. Allerdings scheint die Verordnung auf der Voraussetzung zu beruhen, daß bei allen Veräußerungen außerhalb des Inspektionskreises Gesund heitsscheine gelöst werden sollen, und Art. 21 wiederholt die Bestimmung der Verordnung vom 17. Dezember 1886, daß bei Veräußerungen eines Tieres aus dem Pferde oder Rindvieh geschlecht der Verkäufer gehalten sei, sich Namen und Wohnort des Käufers angeben zu lassen und diese Angaben innert 24 Stunden dem Viehinspektor mitzuteilen, letzteres jedoch nur, wenn die Kantone dies verlangen. Daß nun der Kanton Luzern von diesem Rechte Gebrauch gemacht habe, ist nirgends behauptet, und so kann es sich bloß noch fragen, ob insofern die Rigert sich einer Widerhandlung gegen die Verordnung schuldig gemacht haben, als sie verpflichtet gewesen wären, einen Gesundheitsschein für das an Anton Fuchs verkaufte Kälblein zu lösen. Dies ist nun aber doch nicht ohne weiteres klar. Ausdrücklich ist eine solche Ver pflichtung den Verkäufern von Kälbern im Alter von unter 6 Monaten, wie bemerkt, nicht auferlegt; sondern es könnte höchstens gesagt werden, nach dem übrigen Inhalt der Verord nung, namentlich nach der Vorschrift in Art. 10, daß die vorge sehenen Formulare jedes Mal zur Verwendung kommen sollen, wenn ein Tier des Rindviehgeschlechtes außer den Inspektionskreis veräußert worden, sei eine Verpflichtung zur Lösung eines Gesund heitsscheines auch für Kälber stillschweigend vorausgesetzt. Dazu kommt, daß es zweifelhaft ist, ob der Bundesrat zu einer solchen Anordnung kompetent gewesen sei. Dieselbe geht über Art. 4 des Gesetzes hinaus. In Art. 5 ist dann freilich dem Bundesrat die Befugnis erteilt, auch für den Verkehr mit Kälbern u. s. w. amtliche Gesundheitsscheine vorzuschreiben, jedoch nur unter ge wissen Beschränkungen, nämlich nur dann, wenn Seuchen herr schen, die durch solche Tiere übertragen werden können, und ferner nur für ein zu bestimmendes Gebiet und für die Zeit der Gefahr. Ob nun gestützt hierauf der Bundesrat allgemein, ohne zeitliche und örtliche Beschränkung die Lösung von Gesundheitsscheinen auch für Rindvieh im Alter von unter 6 Monaten habe vor schreiben dürfen, kann gewiß nicht ohne weiteres bejaht werden; und jedenfalls hätte er sich auf die ihm in Art. 5 des Gesetzes erteilte Ermächtigung berufen müssen, wie er auch im Ingresse der frühern Verordnungen, vom 17. Januar und 3. Oktober 1873, daran angeknüpft hat. Danach fehlt es an einer klaren und in Bezug auf die Verbindlichkeit unanfechtbaren Norm des objektiven Rechtes, durch welche die Rigert verpflichtet gewesen wären, für das dem Anton Fuchs verkaufte Kalb einen Gesundheitsschein zu lösen, und es kann deshalb diese Unterlassung nicht als rechts widrig bezeichnet werden, so daß auch hieraus eine Verantwort lichkeit der Beklagten für den den Klägern Weber und Blaser entstandenen Schaden nicht herzuleiten ist. 9. Die Kläger machen in letzter Linie geltend, Vater Rigert
und wohl auch die Söhne, die damals zugegen gewesen sein sollen, hätten beim Besuche der Tierärzte Kamer und Knüsel vom 24. und 25. Dezember von dem Verkaufe des Kalbes an Anton Fuchs Anzeige machen sollen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem eingeklagten Schaden wäre in gleicher Weise wie hinsichtlich der Unterlassung der Lösung eines Gesundheitsscheines erstellt, soweit es die Kläger Weber und Blaser, nicht jedoch, soweit es den Anton Fuchs betrifft. Allein es fehlen auch hier die übrigen Momente, die vorhanden sein müßten, um die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Allerdings kann die Verantwortlichkeit nach Art. 50 ff. O. R. unter Umständen auch begründet werden durch ein bloßes Nichtthun, durch das Stillschweigen einer Person; aber doch nur da, wo das bloß passive Verhalten die Verletzung einer Pflicht zu handeln oder zu reden in sich schließt, mag diese nun in einer objektiven Rechtsvorschrift oder in dem frühern Verhalten des betreffenden oder sonst in der besondern Gestaltung der Verhält nisse ihren Grund haben. Vorliegend waren nun aber die Um stände nicht derart, daß gesagt werden könnte, die Rigert hätten, um weitern möglichen Schaden zu verhüten, aus ihrem Still schweigen heraustreten und von dem Verkauf des Kalbes Anzeige machen sollen. Wohl hätten sie reden müssen, wenn, wie behauptet wird, die Tierärzte sie darüber befragt hätten, ob sie in letzter Zeit Vieh verkauft hätten. Allein die Vorinstanz hat festgestellt, daß eine solche Frage von den Tierärzten an die Rigert nicht ge richtet worden ist. Diese Feststellung wird heute, soweit sie den Tierarzt Knüsel betrifft, als aktenwidrig angefochten unter Ver weisung auf dessen Amtsbericht vom 25. Dezember 1891. Die Vorinstanz hat jedoch die betreffende Stelle des Amtsberichtes da hin ausgelegt, daß zwar nach dem Viehverkehr gefragt worden sei, aber nur um den Ursprung, nicht aber um die Möglichkeit etwaiger Weiterverschleppung der Krankheit festzustellen. Diese Würdigung kann insbesondere im Hinblick darauf, daß im Amts bericht von der Befragung der Rigert unter der Aufschrift Ur prung der Krankheit die Rede ist, nicht als aktenwidrig bezeichnet werden, so daß das Bundesgericht daran gebunden ist. Eine Ver pflichtung zu reden, wäre den Rigert ferner auch dann obgelegen, wenn anzunehmen wäre, sie seien sich bewußt gewesen, daß aus dem Verkauf des Kalbes Schaden habe erwachsen können; denn dann lag es in ihrer Pflicht, die sich bietende Gelegenheit, um einer weitern Verschleppung der Seuche, die sie veranlaßt hatten, vorzubeugen, zu ergreifen und die Tierärzte von sich aus auf den Verkauf des Kalbes aufmerksam zu machen. Allein für eine solche Annahme fehlen doch genügende Anhaltspunkte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Rigert glaubten, es werde durch den Verkauf des Kälbleins eine Verschleppung der Seuche nicht statt finden, zumal da dasselbe beim Verkaufe gesund war und aus dem Stalle Unterartbach kam, der später von der Seuche ergriffen rde, als der Stall Murletzen. Zudem durften sie sich, und dies fällt bei der Beurteilung solcher innerer Vorgänge gewiß in Betracht, sagen, daß in erster Linie die Tierärzte, die von Amtes wegen für die thunlichste Verhütung der Verschleppung von Seuchen zu sorgen haben, nach dem Verkauf von Viehwaare aus den infizierten Ställen sich hätten erkundigen sollen, und daß es nicht an ihnen gewesen sei, in dieser Richtung im Interesse Anderer mehr Umsicht an den Tag zu legen, als die amtlichen Organe, denen diese Sorge obliegt. Kann aber demnach auch hierin ein Verschulden der Beklagten oder ihres Vaters nicht erblickt werden, so ist die Klage mit der Vorinstanz abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern bestätigt.