Art. 56 OG; family-law claims and federal jurisdiction; Art. 80 OG; new appellate submissions. The Federal Court has jurisdiction only where the dispute is to be decided under federal law or was decided below on that basis. Claims deriving from the marital relationship, including maintenance obligations and marital property restitution, are governed by family law and fall outside the federal obligations regime; the federal limitation rules of the OR apply only to obligations subject to federal law (consid. 2). New factual allegations and requests not advanced before the cantonal instance are inadmissible on federal appeal (consid. 3).
finitiv bestätigt wurde. Hierauf erhob Klägerin am Gerichte des Arrestortes Klage mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte häbe anzuerkennen: 1. die Forderung der Klägerin von 8535 Fr. für eheliches Zubringen laut Empfangschein vom 10. März 1871, nebst Zins zu 5% seit 11. September 1880; 2. die Forderung von 9058 Fr. 55 Cts. für Alimente während des Scheidungs prozesses laut Entscheid des Kreisgerichts Neu Ruppin I. Abteilung vom 6. Juli 1874 und Bescheinigung des nämlichen Gerichts vom 13. Juli 1883, mit Zins zu 5% von 78 Fr. 55 Cts. seit 15. August 1878 und von je 150 Fr. je von Mitte aller Monate vom 15. September 1875 bis und mit Juli 1880 und von 130 Fr. seit 15. August 1880. Über diese Klage entschied das Obergericht des Kantons Luzern am 20. September 1895 in der aus Fakt. A oben ersichtlichen Weise. 2. In erster Linie und von Amtes wegen ist zu prüfen, ob das Bundesgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites kompetent sei. Dies hat gemäß Art. 56 O. G. zur Voraussetzung, daß der Rechtsstreit nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden, oder von der Vorinstanz nach solchen entschieden worden sei. Nun hat die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf eidgenössiches Recht gestützt, und dieses ist auch in der That nicht anwendbar. Abge sehen von der Frage der Rechtsanwendung in örtlicher und zeit licher Beziehung ist schon sachlich die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts nicht begründet. Das erste Klagsbegehren betrifft eine Forderung auf Herausgabe von in die Ehe gebrachtem Frauen gut, also ein dem Familienrechte angehöriges Rechtsverhältnis; die Entstehung von Schuldverpflichtungen aus familienrechtlichen Verhältnissen wird aber bekanntlich durch das eidgenössische Recht nicht geregelt; ebensowenig unterliegt die vom Beklagten gegen über diesem Anspruch erhobene Einrede der Verjährung Normen eidgenössischen Rechtes, da die Bestimmungen des eidg. O. R. über Verjährung bloß für die dem eidg. Rechte unterliegenden Schuldverhältnisse gelten (Art. 146 Abs. 3 O. R.). Die mit dem zweiten Klagsbegehren geltend gemachte Alimentsforderung entzieht sich aus gleichem Grunde der Herrschaft des eidg. Rechts; denn die Alimentationspflicht des Beklagten, welche hier behauptet wird, resultiert ausschließlich aus seiner Eigenschaft als Ehemann der Klägerin, also ebenfalls aus einem rein familienrechtlichen Grunde. Die Frage, wie lange diese Alimentationspflicht dauere, bezw. wann dieses Verhältnis ein Ende nehme, beurteilt sich aus schließlich nach Familienrecht. 3. Wenn Beklagter in seinen Berufungsanträgen eventuell eine Reduktion der durch die Vorinstanz der Klägerin zugesprochenen Beträge mit Hinweis auf ein am 5. Februar 1895 vom kgl. preußischen Landgericht in Neu Ruppin erlassenes Urteil in Sachen der heutigen Parteien berufen hat, so kann hierauf schon aus dem Grunde keine Rücksicht genommen werden, weil diesbezügliche Be hauptungen und Begehren vom Beklagten in der kantonalen In stanz gar nicht gemacht worden, und daher vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 80 O. G.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.