Art. 1 Ziff. 2 d des erweiterten Haftpflichtgesetzes; Art. 6 Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 81 OG; liability for accidents in bridge construction and assessment of widow's compensation: a contractor engaged in bridge building falls under factory liability, not railway liability, when it is not the concessioned railway undertaking. In such cases liability is principle-based under the factory regime irrespective of fault, while fault is relevant only to the quantum via the accident deduction. Where the employer's fault is established, no deduction for accident risk is made. The Federal Court is bound by cantonal findings of fact unless federal law is violated (consid. 2-3).
Vorsicht erheischten. Eine Anerkennung des Verschuldens durch die Beklagte müsse daraus geschlossen werden, daß die bauleitenden Organe sofort nach dem Unfall wesentliche Verbesserungen des Gerüstes ausführen ließen. Beklagte hafte für das Verschulden ihrer Organe. Bezüglich des Quantitativs der Entschädigung sei zu berücksichtigen, daß das Jahreseinkommen des Verunglückten auf 1100 Fr. veranschlagt werden dürfe. Davon hätte er wenig stens einen Drittel zu Gunsten seiner Frau verwendet. Unter Be rücksichtigung aller Umstände erscheine nach Art. 6 Fabrikhaft pflichtgesetz eine Aversalentschädigung von 5500 Fr. nebst Zins den Verhältnissen angemessen, 2. Joseph Harder verunglückte beim Bau einer Eisenbahnbrücke; seine Witwe behauptet nun, der Unfall sei als beim Eisenbahn bau erfolgt zu betrachten und unterstehe daher dem Eisenbahnhaft pflichtgesetz (Art. 1). Nun hat sie aber Klage erhoben nicht etwa gegen die konzessionierte Unternehmung, für welche fragliche Eisen bahnbrücke erstellt wurde (die N. O. B.), sondern gegen Boßhard Cie.; es ist dies die Firma, welche von der N. O. B. den Brückenbau in Akkord übernommen hatte und bei der Harder angestellt war. Diese Firma nun untersteht in keiner Weise dem Eisenbahnhaft pflichtgesetz; vielmehr betreibt dieselbe u. a. den Brückenbau und ist infolge dessen, laut Art. 1, Ziff. 2 d, des erweiterten Haft pflichtgesetzes, der Fabrikhaftpflicht unterworfen. Auf Grund des Fabrikhaftpflichtgesetzes ist sie denn auch in Sachen passiv legiti miert; Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes dagegen fällt ihr gegenüber außer Betracht; derselbe bezieht sich nur auf den Fall, wo aus einem Unfall beim Eisenbahnbau die konzessionierte Unternehmung belangt wurde. Kommt demnach vorliegend das Fabrikhaftpflichtgesetz zur Anwendung, so ist, wie übrigens unbe stritten ist, auf Grund desselben die Haftpflicht prinzipiell be gründet. Und zwar besteht dieselbe im Gegensatz zum Eisen bahnhaftpflichtgesetz, Art. 1 ohne Rücksicht darauf, ob Zufall oder aber Verschulden des Arbeitgebers vorliege; diese Frage ist hier nicht für den prinzipiellen Bestand der Haftpflicht, sondern nur für das Quantitativ der Entschädigung von Bedeutung, in dem bei Vorliegen von Zufall (laut Art. 5 a, h. 1.) der Zufalls abzug gemacht werden muß. 3. Was sodann das Quantitativ der Entschädigung angeht, so bestimmt Art. 6 F. H. G. hiefür das Maximum des sechs fachen Jahresverdienstes, resp. der Summe von 6000 Fr. Dieses Maximum ist zwar dann nicht anwendbar, wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Seite des Betriebs unternehmers herbeigeführt wurde. Im vorliegenden Falle nun hat die Klägerin hierorts erklärt, daß sie strafrechtliches Ver schulden des Unternehmers gar nicht behaupte: übrigens hat auch das Statthalteramt Andelfingen, welches in Sachen eine Unter suchung angehoben hatte, ein strafrechtliches Verschulden nicht festgestellt. Ist daher vorliegend das Maximum des Art. 6 cit. maßgebend, so ist die beklagte Firma schuldig, innert genanntem Maximum der hinterlassenen Witwe des Klägers (außer den Arzt und Beerdigungskosten, welche hier nicht streitig sind) den enigen Schaden zu ersetzen, welchen sie durch den Wegfall des Unterhaltsrechts gegen ihren Mann erlitten hat. Bei Berechnung dieses Schadens fällt in Betracht: Die Vorinstanz hat thatsächlich festgestellt, daß der Ehemann Harder einen Jahresverdienst von 1100 Fr. hatte; diese Feststellung ist im Sinne von Art. 81 O. G. für das Bundesgericht verbindlich. Die Vorinstanz hat sich im Fernern dahin ausgesprochen, daß der Verunglückte minde stens ½ seines Jahreserwerbes für seine Ehefrau verwenden müßte. Diesbezüglich ist zu sagen, daß diese Annahme im allge meinen den Verhältnissen entspricht und eidg. Recht nicht verletzt. Der verunglückte Ehemann sodann war im Jahre 1851 geboren; das Geburtsjahr der Klägerin dagegen ist 1846, dieselbe war so mit beim Unfall 48 Jahre alt. Um nun für eine Person von 48 Jahren eine Rente von 370 Fr. zu erwerben, bedarf es nun ungefähr des von der Vorinstanz gesprochenen Kapitalbetrages. Frägt sich im weitern, ob hievon Abzüge zu machen seien, so hat die beklagte Firma zwar auf Zufall abgestellt; umgekehrt be hauptet die Klägerin (civilrechtliches) Verschulden der Beklagten. Diesbezüglich beantragte Klägerin in ihrer Berufungserklärung eventuell Aktenvervollständigung (durch verschiedene Zeugen: Bolli, Stadelmann und Stumpp); hingegen ist schon auf Grund der vorliegenden Akten mit der Vorinstanz anzunehmen, daß Ver schulden der Beklagten vorliege und kann dem Begehren um Akten
vervollständigung schon aus diesem Grunde keine Folge gegeben werden. Bezüglich des Verschuldens fällt nämlich in Betracht: Harder hatte oben auf dem Krahnen eirea 8 m ob dem Boden resp. der Brücke zu arbeiten, und zwar in verschiedenen Stellun gen, so auch nach oben. Dabei konnte er leicht zu Falle kommen; wenn er aber fiel, so konnte er sich offenbar an den vorstehenden Treppenteilen, sowie an den Eisenteilen der Brückengurtung und endlich beim Aufschlagen auf die (circa 8 m tiefere) Brücke ver letzen. Dieser Gefahr hätte die beklagte Firma irgendwie vorbeugen sollen und können. In Wirklichkeit hat sie nun dies nicht gethan. Der Standort des Harder war nämlich nur 35 40 cm breit; ein Geländer oder ein Zwischenboden waren nicht vorhanden. Erst nach dem Unfall wurde fragliche Anlage verbessert. In der That sache nun, daß Boßhard Cie. den Harder unter den geschil derten Verhältnissen arbeiten ließen, liegt ein Verschulden der ge nannten Firma; dieselbe hat daher auf den Zufallsabzug keinen Anspruch. Ebenso wenig kann ein Abzug wegen Verwaltungs kosten gemacht werden, da die zur Verwendung gelangte Tabelle die rein mathematische Berechnung enthält, also Verwaltungskosten dabei nicht eingerechnet wurden. Was sodann die Vorteile der Kapitalabfindung betrifft, so mag von einem bezüglichen Abzuge mit Rücksicht auf die gesamten Verhältnisse des Falles und speziell auf das Alter der Klägerin abgesehen werden. Es fällt auch noch in Betracht, daß die Beklagte nach Erlaß des vorinstanz lichen Urteils aus freien Stücken an Klägerin 500 Fr. bezahlt hat und zwar ohne jeglichen Vorbehalt. Das Bundesgericht ge langt daher zur einfachen Bestätigung des vorinstanzlich gespro chenen Betrages. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Theile wird abgewiesen und es hat bei dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden.