Art. 139 Betreibungsgesetz; Wirkung und Zustellung der Steigerungsanzeige; die Steigerungsanzeige ist eine für die Gültigkeit der Verwertung wesentliche Förmlichkeit und muß dem Beteiligten so mitgeteilt werden, daß er bei gewöhnlicher Sorgfalt über den beabsichtigten Vollzug klar sein kann. Stehen gleichzeitig erlassene amtliche Mitteilungen inhaltlich in Widerspruch zueinander und können sie den Adressaten über das Stattfinden der Steigerung irreführen, so ist die Anzeige unwirksam. Die Verwertung ist in diesem Fall auf Beschwerde hin aufzuheben (vgl. Erw. zu Art. 139).
Regel die Steigerung von demjenigen, welchem eine Anzeige hätte zugestellt werden sollen, der jedoch eine solche nicht erhalten hat, angefochten werden können. Ferner ist der kantonalen Aufsichtsbehörde darin beizupflichten, daß eine Anzeige, um rechtswirksam zu sein, in einer Weise er folgen muß, daß der Beteiligte bei Aufwendung gewöhnlicher Sorgfalt über deren Inhalt im Klaren sein muß. Dies trifft aber nicht zu, wenn eine andere gleichzeitig erlassene amtliche An zeige inhaltlich mit der ersten derart im Widerspruch steht, daß der Empfänger durch dieselbe irregeführt werden kann. Mit Recht hat aber endlich auch die Vorinstanz angenommen, daß dies vorliegend thatsächlich der Fall sei. Abgesehen davon, wann die beiden Anzeigen der Steigerung und der Aufschubs bewilligung dem Fischbacher zugegangen sind, durfte dieser, da beide Urkunden das nämliche Datum trugen, und da er ferner wußte, daß für ihn eine Abschlagszahlung geleistet worden sei, füglich annehmen, daß die Steigerung nicht abgehalten werde. Kann aber sonach die Steigerungsanzeige infolge der Begleit umstände nicht als gültig erfolgt betrachtet werden, so muß es bei der Aufhebung der Steigerung, die auf Beschwerde des Fisch bacher hin durch die untere kantonale Aufsichtsbehörde verfügt und durch die obere bestätigt worden ist, sein Bewenden haben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.