Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 29. April 1896 in Sachen
Meier und Betreibungsamt Freienwyl.
Für A. Ris zum Merkur in Zürich war dem Schuster
Josef Meier in Mellingen durch das Betreibungsamt Freienwyl
sein Anteil an einer Liegenschaft gepfändet worden. Dieser Anteil
hatte einen Schatzungswert von 974 Fr. 28 Cts., und darauf
lasteten Hypotheken für 1116 Fr. 87 Cts. Bei der am 29. Ja
nuar 1896 abgehaltenen ersten Steigerung bot Albert Meier,
Schiffmüllers in Freienwyl auf den Liegenschaftsanteil 1116 Fr.
90 Cts., und er wurde ihm deshalb, da das Angebot das höchste
blieb, zugeschlagen.
Hiegegen legte A. Ris Beschwerde ein, da das Steigerungs
objekt um den gebotenen Preis nicht habe hingegeben werden
dürfen. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn ab, die
obere erklärte die Beschwerde begründet, da im Ernste von einem
Mehrerlös im Sinne des Art. 141 des Betreibungsgesetzes nicht
gesprochen werden könne und da der Betreibungsbeamte im In
teresse des materiellen Rechtes den Zuschlag nicht hätte aussprechen
sollen.
Gegen diesen Entscheid rekurrierten der Betreibungsbeamte von
Freienwyl und der Ersteigerer Albert Meier an das Bundesgericht,
Die Voraussetzungen zur Hingabe seien mit dem Angebot von
1116 Fr. 90 Cts. gegeben gewesen. Deshalb sei der Vorentscheid
aufzuheben und die Steigerung vom 29. Januar 1896 jals eine
gültige und richtige anzuerkennen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Betreibungsbeamte von Freienwyl ist nicht legitimiert,
gegen einen Entscheid seiner Aufsichtsbehörde zu rekurrieren. Auf
seinen Rekurs ist deshalb nicht einzutreten (vergl. Entscheid des
Bundesrates i. S. der Betreibungsbeamten von Aarwangen und
Burgdorf, Archiv I, Nr. 86).
- Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Hingabe
einer Liegenschaft im Zwangsverwertungsverfahren hat im Be
treibungsgesetze das sog. Deckungsprinzip Aufnahme gefunden. In
Art. 141 und 142 ist dieses dahin formuliert, daß das Angebot
den Betrag allfälliger den betreibenden Gläubigern im Range vor
gehender pfandversicherter Forderungen übersteigen müsse, wenn
daraufhin ein Zuschlag soll erfolgen können. Dabei wird nicht
gesagt, um wie viel der Betrag der vorgehenden Pfandforderungen
durch das Angebot überschritten sein müsse. Es genügt somit nach
dem Wortlaut jeder, auch der geringste Mehrbetrag.
Das Motiv der Bestimmung heischt keine andere Auffassung
der Sache. Dieselbe beruht auf einer Berücksichtigung der Inte
ressen der Pfandgläubiger, die dem betreibenden Gläubiger vor
gehen. Diese Interessen sind hinreichend gewahrt, wenn sie durch
das Angebot auch nur gedeckt werden; es bedürfte hiezu nicht
einmal eines auch noch so geringen Mehrerlöses. Die Interessen
des Schuldners werden nach dem Gesetze auf andere Weise ge
wahrt, nämlich dadurch, daß eine Schatzung stattzufinden hat, die
bei der ersten Steigerung erreicht werden muß, und daß andernfalls
eine zweite Steigerung anzuordnen ist.
Es könnte nun aber eingewendet werden, daß in den frühern Ent
würfen gesagt war, es müsse das Angebot die vorgehenden Pfand
forderungen erreichen oder decken," statt übersteigen ; daraus
sei zu folgern, daß die vorgehenden Pfandforderungen um einen
größern Betrag durch das Angebot überschritten werden müßten.
Allein erstlich bietet das Gesetz keinerlei Handhabe, um diesen
Betrag festzusetzen. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß in der
ständerätlichen Kommission, welche der Bestimmung die neue Fas
sung gab, ein Antrag, daß das Angebot die vorgehenden An
sprachen um mindestens einen Viertel übersteigen müsse, nicht an
genommen wurde und daß bezüglich des dann allerdings ange
nommenen Antrages statt decken zu sagen übersteigen, der
Vertreter des Bundesrates bemerkte, das komme praktisch auf
dasselbe heraus (vergl. das betreffende Protokoll). Man hat es
also nicht mit einer sachlichen, sondern bloß mit einer sprachlichen
Änderung zu thun, so daß dieser Einwand dahinfällt.
Ist aber demnach vorliegend der Zuschlag nicht in Mißachtung
des Deckungsprinzipes erfolgt, so muß derselbe, da im übrigen
nicht bestritten ist, daß die Voraussetzungen dafür vorhanden
waren, entgegen dem Vorentscheide als gültig anerkannt und auf
recht erhalten werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
- Auf den Rekurs der Betreibungsamtes Freienwyl wird nicht
eingetreten.
- Der Rekurs des Albert Meier wird begründet erklärt und
demgemäß der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Schlagwörter
debt enforcementauction salecovering principlemortgage claimsstandingsupervisory complaint