Art. 110, 111, 106, 107, 109, 119 SchKG; Gruppenpfändung und Vindikationsprozess: Die Gläubiger einer Gruppe bilden nur eine faktische Gemeinschaft ohne selbständige prozessuale Vertretung oder weitergehende Rechtswirkungen; Avisierung und Klagefrist gelten jeweils für den einzelnen Gläubiger, und das Ergebnis eines von einem Gläubiger geführten Vindikationsprozesses wirkt für die übrigen nicht rechtsgestaltend, sondern nur tatsächlich. Ein auf den Prozesserfolg beschränkter Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger kann auf die Verwertung der ihm zustehenden Pfandrechte verzichten; ein solcher Verzicht ist als Rückzug des Verwertungsbegehrens zulässig, sofern dadurch keine fremden Rechte beeinträchtigt werden. Allfällige Fragen der Verwendung des Erlöses zugunsten anderer Pfändungsgläubiger sind erst im Kollokationsstadium zu entscheiden.
waren nebst andern Sachen gepfändet worden: ein Billard, 5 viereckige Tischchen, 2 runde Tischchen, 43 Brettlisessel und Polsterstühle. Diese Gegenstände wurden von den Gebrüdern Wirz in Wyl zu Eigentum angesprochen. Die drei Gläubiger bestritten den Anspruch. Auf gerichtliche Klage hin wurde derselbe jedoch durch die erste Instanz gutgeheißen. Dabei ließen es die Gläubiger Scherrer und Meier bewenden. Rocca dagegen zog die Sache vor die obere Instanz und erhielt von dieser ein obsiegliches Urteil. Hierauf stellte er das Verwertungsbegehren. Allein bevor es zur Verwertung kam, ließen sich die Gebrüder Wirz die Rechte des Rocca abtreten und gaben dem Betreibungsamt Zürich I die Erklärung ab, daß sie auf die Pfändung der vindizierten Gegen stände Verzicht leisteten, trotzdem aber für ihre Forderung An weisung auf das übrige gepfändete oder deponierte Vermögen ver langten. Auf Begehren eines andern Gruppengläubigers waren am 12. Oktober 1894 die nicht vindizierten Gegenstände des Schuld ners versteigert worden. Um nun den Kollokationsplan aufstellen zu können, ordnete der Betreibungsbeamte die Verwertung auch der vindizierten Gegenstände auf den 27. September 1895 an, wovon er den Gebrüdern Wirz am 30. August Kenntnis gab. II. Hiegegen beschwerten sich letztere bei der zuständigen untern Aufsichtsbehörde. Sie machten geltend, nachdem sie als Rechts nachfolger des Rocca, dem einzig noch Pfändungsrechte an den fraglichen Gegenständen zugestanden seien, auf diese Rechte ver zichtet hätten, habe sonst niemand das Recht, die Verwertung der Gegenstände zu verlangen. Und keinesfalls habe der Betreibungs beamte diese von Amtes wegen anordnen dürfen. Es wurde bean tragt, es sei die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Zürich I aufzuheben und dieses anzuweisen, sich bezüglich der be treffenden Gegenstände jeder weitern Vorkehren zu enthalten. Der beschwerdebeklagte Betreibungsbeamte antwortete hierauf, Rocca habe die Pfänder nicht nur für sich, sondern auch für die übrigen Gläubiger seiner Gruppe erstritten, und nach Mitgabe der Art. 144 und 145 des Betreibungsgesetzes müsse ein Ver wertungsbegehren, das sich zunächst nur auf die nicht vindizierten Gegenstände bezogen habe, ohne weiteres und von Amtes wegen auch auf derart erstrittene Gegenstände ausgedehnt werden. Hieran könne der Umstand nichts ändern, daß der Vindikant nach Ab weisung seiner Ansprache die Forderung seines Prozeßgegners er worhen habe; denn der Cessionar könne nicht andere oder bessere Rechte erwerben, als diejenigen, welche der Cedent besitze. Die angerufene Behörde, Bezirksgericht Zürich, I. Sektion klärte die Beschwerde für begründet und hob die Verfügung Betreibungsamtes vom 30. August 1895 auf. Es handle vorliegend bloß darum, ob der Gruppengläubiger, der allein im Vindikationsprozesse obgesiegt habe, nach Durchführung des Pro zesses auf sein Pfandrecht, bezw. auf die Verwertung in der Weise verzichten könne, daß die Sache fortan aus dem Pfand nexus vollständig und auch mit Beziehung auf die Rechte der übrigen Pfandgläubiger entlassen werde. Diese Frage sei zu be jahen. Das Gegenteil ergebe sich aus den angerufenen Art. 144 und 145 des Betreibungsgesetzes nicht. Diesen Entscheid zogen J. Scherrer und Alois Meier, ver treten durch den Rechtsagenten Wyler in Zürich, an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter. Sie stellten das Begehren, daß die sämtlichen gepfändeten Gegenstände, auch die vindizierten, zu verwerten seien, insofern die Gebrüder Wirz nicht die Betreibung gänzlich fallen ließen. In einer Vernehmlassung bestritten die Gebrüder Wirz zunächst die Legitimation des Bevollmächtigten des A. Meier. Letzterer sei während des Vindikationsprozesses in Konkurs gefallen, wodurch die Vollmacht erloschen sei und Meier selbst seine Dispositions befugnisse verloren habe. In der Sache wurde betont, daß Rocca und seine Rechtsnachfolger berechtigt gewesen seien, auf den Pro zeßgewinn zu verzichten, und daß entgegen diesem Verzicht die Verwertung der vindizierten Gegenstände nicht angeordnet werden dürfe, da die übrigen Gläubiger durch das zu Gunsten Rocca's ausgefällte Urteil keine neuen Pfändungsrechte hätten erlangen können, daß ihnen vielmehr höchstens, wenn es zur Verwertung komme, ein thatsächlich sich ergebender Überschuß zuzuweisen sei. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Legitimations einrede gegen A. Meier nicht ein und erklärte den Rekurs des selben und des J. Scherrer für begründet: Durch das obergericht
liche Urteil in Sachen der Gebrüder Wirz gegen Rocca seien die Eigentumsrechte der erstern in rechtskräftiger Weise als unbe gründet erklärt worden. Dieses Urteil habe Recht geschaffen nicht nur zwischen Parteien, sondern hinsichtlich aller Personen, die im Betreibungsverfahren gegen den Eigentümer Stegemann eine Gläubigergruppe gebildet hätten. Nur müßte da, wo die Gültig keit der Pfändung erst durch einzelne Gruppengläubiger gegenüber Ansprüchen Dritter gerichtlich erstritten worden sei, den prozes sterenden Gläubigern, wie im Konkurse (Art. 260 des Betreibungs gesetzes) ein Vorrecht auf den Erlös der betreffenden Gegenstände zugestanden werden, so daß nur der Überschuß den übrigen Gläu bigern zukomme. Demgemäß wurde das Betreibungsamt Zürich I angewiesen, die sämtlichen für die Gläubigergruppe gepfändeten Gegenstände zur Verwertung zu bringen unter Wahrung der be sondern Rechte der Gebrüder Wirz als Rechtsnachfolger des Rocea. III. Unter Verweisung auf den erstinstanzlichen Entscheid und ihre Eingabe an die obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärten die Gebrüder Wirz rechtzeitig den Rekurs an die eidgenössische Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, es sei der Beschluß der Vor instanz vom 14. November 1895 aufzuheben und derfenige der ersten Instanz wieder herzustellen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Avisierungs oder des darauf folgenden Vindikationsverfahrens. das mit einem Gläubiger durchgeführt worden ist, Wirkungen ausübe auch für die übrigen Gruppengläubiger. Jeder steht viel mehr selbständig da. Jedem muß der Drittanspruch besonders mit geteilt, bezw. es muß jedem besonders die Frist zur Klageerhebung gesetzt werden, und je nach dem Verhalten des einzelnen, unter Umständen auch nach dem Verhalten der Gegenpartei und nach der Art des Verfahrens, das beobachtet wird, kann das Resultat für die verschiedenen Gläubiger ein verschiedenes sein. Der Betreibungsbeamte und die Vorinstanz haben denn auch vorliegend daran keinen Anstand genommen, daß allen Gruppen gläubigern von dem Drittanspruche Kenntnis gegeben und daß gegen jeden einzelnen die Vindikationsklage ausgespielt worden ist. Dann ist es aber nicht erfindlich, wie sie dazu gekommen sind zu erklären, daß das Resultat des einen, zuletzt erledigten Ver fahrens, auch Wirkungen ausübe für die dabei nicht beteiligten Gläubiger. Mit ebenso viel Berechtigung hätten sie den Satz auf stellen können, daß der zuerst erledigte Anstand in seinem Resul tate maßgebend sei für die übrigen. Vielmehr ist zu sagen, daß das gegen jeden einzelnen Gläubiger durchgeführte Avisierungs und Vindikationsverfahren bloß Recht für oder gegen diese schafft, und daß die Art, wie der eine Anstand erledigt worden ist, für die andern bloß thatsächliche, nicht auch rechtliche Wirkungen ausübt. Danach haben die Gläubiger Scherrer und Meier dadurch, daß sie sich bei dem obsieglichen Urteil der Vindikanten Gebrüder Wirz beruhigten, ihre Rechte aus der Pfändung der vindizierten Gegen stände verloren, und wenn auch der andere Gruppengläubiger Rocca in seinem Vindikationsprozesse obsiegte, so hat er dadurch jene Gegenstände nicht wieder für die Gruppe, sondern nur für sich erstritten. Daraus konnten für Meier und Scherrer neue Pfändungsrechte nicht erwachsen. 3. Somit fragt es sich bloß noch, ob die Gebrüder Wirz als Rechtsnachfolger des Rocca auf die Pfändung mit der Wirkung verzichten konnten, daß die Verwertung der fraglichen Gegenstände zu unterbleiben hatte. Diese Frage muß bejaht werden. Vom Standpunkte des Verfahrens aus lag in ihrem Verzicht nichts anderes, als ein Rückzug des Verwertungsbegehrens. Und nun ist ein Rechtssatz, der einen solchen Verzicht auf Pfändungsrechte, oder einen Rückzug des Verwertungsbegehrens ausschließen würde, im Betreibungsgesetz nicht enthalten. Es sind ja nur eigene Rechte, die dadurch aufgegeben werden, und Rechte anderer werden dadurch nicht verletzt. Höchstens könnte es sich fragen, ob nicht in der Erklärung der Gebrüder Wirz ein Verzicht oder ein teil weiser Verzicht darauf, daß auch der Erlös der übrigen Pfänder zur Deckung ihrer Forderung zu verwenden sei, erblickt werden müsse. Diese Frage ist jedoch erst im Kollokationsstadium, und zwar gegebenen Falles durch die Gerichte zu lösen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er klärt, und demgemäß das Betreibungsamt Zürich I angewiesen, die Verwertung der in Frage stehenden Gegenstände nicht vor zunehmen.