Art. 106 SchKG; Art. 1 and 2 of the Act of 26 May 1848 on the explanation of certain provisions of personal law; effect of unchallenged vindication of seized marital property; the creditor’s failure to contest the wife’s claim within the enforcement procedure does not transform revocable ownership into unrestricted ownership, nor does it forfeit the creditor’s right to demand realization of the lawfully seized assets. The wife’s right remains limited to the protected share of the proceeds, while any surplus belongs to the creditors. A third-party transferee’s assertion of full ownership raises a substantive civil-law dispute that the supervisory authorities cannot finally determine; such objections are reserved to the courts (consid. 1–2).
G. Zürcher Bösiger abgetreten hatte, stellten Crevoisier Brühl mann am 8. Juni 1895 das Verwertungsbegehren, und zwar ging dasselbe auf Anordnung einer Mehrwertsteigerung nach Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848. Da ein Zeit lang der Erwerber Zürcher Miene machte, die Forderung von Crevoisier Brühlmann für den Schuldner zu decken oder sicher zu stellen, zögerte sich die ursprünglich auf den 23. Juli 1895 angesetzte Steigerung hinaus, bis am 22. Januar 1896 die Gläubiger das Verwertungbegehren wiederholten. Es wurde in folge dessen die Steigerung zunächst auf den 13. und dann auf den 15. Februar ausgeschrieben. II. Am 14. Februar beschwerte sich G. Zürcher Bösiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Mehr wertsteigerung, weil die von Ellenberger seiner Ehefrau heraus gegebenen Gegenstände in sein, Zürchers, Eigentum übergegangen seien. Die Ehefrau habe über dieselben gemäß Ziffer 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848 verfügen können. Es wurde bean tragt, das eingeleitete Verwertungsverfahren sei als ungesetzlich aufzuheben und das Betreibungsamt von Biel für den durch sein pflichtwidriges Verhalten verursachten Schaden haftbar zu er klären. Durch Entscheid vom 28. März 1896 sprach die kantonale lufsichtsbehörde dem G. Zürcher den ersten Teil seines Begehrens zu und hob demgemäß das gegen ihn eingeleitete Verwertungs verfahren auf: Dadurch, daß Crevoisier Brühlmann den Eigentumsanspruch der Ehefrau Ellenberger nicht bestritten, hätten sie denselben anerkannt. Demgemäß sei die Pfändung hinsichtlich der von ihr beanspruchten Gegenstände dahingefallen, und für die Verwertung fehle somit die formelle Voraussetzung einer gültigen Pfändung. Aber auch materiell sei das eingeschlagene Verfahren nicht begründet, da die Ehefrau berechtigt gewesen sei, über die Gegenstände zu verfügen, und da durch die Veräußerung das Recht der Gläubiger, dieselbe mit Rücksicht auf einen allfälligen Mehrwert zu pfänden, bezw. zur Masse zu ziehen, dahingefallen sei; in diesem Falle nämlich sei die Frage nach dem Mehrwert definitiv gelöst. Auf den zweiten Teil des Beschwerdebegehrens trat die kantonale Aufsichtsbehörde nicht ein. Gegen den erwähnten Entscheid erklärten Crevoisier Brühlmann rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht: Dadurch, daß sie den Eigentumsanspruch der Ehefrau Ellenberger anerkannt, hätten sie sich der Rechte, eine sog. Mehrwertsteigerung der Gegenstände zu verlangen, nicht begeben, und wenn diese auch an einen Dritten abgetreten worden seien, so unterlägen sie immer noch dieser gesetzlichen Eigentumsbeschränkung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Einzig dieses sog. widerrufliche Eigentum konnte nun aber weiterhin die Ehefrau Ellenberger wahren, wenn sie die ihr herausgegebenen Gegenstände bei der Pfändung als ihr Eigen tum beanspruchte. Und einzig dieses Recht haben die Gläubiger Crevoisier Brühlmann anerkannt, wenn sie dasselbe nicht inner halb der ihnen hiefür gesetzten Frist bestritten. Durch eine solche Unterlassung konnte das Recht der Ehefrau inhaltlich nicht ein anderes, es konnte dadurch nicht aus einem widerruflichen ein unbeschränktes Eigentum werden. Vielmehr stand den Gläubigern nach wie vor das Recht zu, die gepfändeten Gegenstände an eine Mehrwertsteigerung bringen zu lassen. Es verhält sich in diesem Falle gleich, wie wenn von einem Dritten ein Pfandrecht an der gepfändeten Sache in Anspruch genommen wird. Von ihrem Rechte haben die Gläubiger Gebrauch gemacht dadurch, daß sie das Ver wertungsbegehren stellten, und wenn die kantonale Aufsichts behörde anordnete, daß dem Begehren nicht stattzugeben sei, so hat sie dadurch nicht nur gegen materiellrechtliche kantonale Be stimmungen, sondern auch gegen eidgenössisches Betreibungsrecht verstoßen insofern, als hienach auf Begehren der Gläubiger die rechtmäßig gepfändeten Gegenstände verwertet werden müssen. Der Rekurs muß demnach in diesem Punkte geschützt werden. 2. Ob G. Zürcher infolge der Abtretung der Ehefrau Ellen berger an den Gegenständen unbeschränktes Eigentum erworben habe und die gepfändeten Sachen ganz für sich beanspruchen könne, darüber haben nicht die Aufsichtsbehörden zu entscheiden, sondern gegebenen Falles die Gerichte. Diese wären auch einzig kompetent, mit Rücksicht auf die Ansprüche des Zürcher, die Steigerung, der betreibungsrechtlich ein Hindernis nicht entgegen steht, zu untersagen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: