Art. 199 SchKG; waiver of exempt status of seized items and their inclusion in the bankruptcy estate: A debtor who voluntarily renounces the exempt character of seized items validly subjects them to seizure not only for the initial levy but also for a supplementary seizure recorded on the same seizure instrument, so long as the seizure subsists at the opening of bankruptcy. Partial payments do not free individual items at the debtor’s choice. Once the items are validly seized after such waiver, they fall into the estate under Art. 199 SchKG. Third-party ownership claims, including those of the spouse, are not to be raised for the first time on supervisory complaint; they must first be asserted through the statutory claim procedure before the enforcement officer or bankruptcy administrator (Art. 106 ff., Art. 242 SchKG).
die ohne neuen Ingreß auf dem nämlichen Dokumente verurkundet ist. Nach den eigenen Angaben des Rekurrenten nun sind die For derungen, für welche die beiden Pfändungen vom 24. November und 3. Dezember 1894 vorgenommen worden sind, nicht völlig getilgt, sodaß die Pfändungen auch fortbestanden, als der Konkurs eröffnet wurde. Denn es hafteten sämtliche Pfänder für die gesamten For derungen, und durch geleistete Teilzahlungen wurden nicht einzelne Gegenstände nach der Wahl des Schuldners von der Pfändung befreit. Zudem sind die Gegenstände später auch noch für andere Gläubigergruppen gepfändet worden, und wenn die untere kanto nale Aufsichtsbehörde feststellte, der Schuldner anerkenne, die Gegenstände freiwillig in die Pfändung gegeben zu haben, so bezieht sich diese Anerkennung doch jedenfalls auf alle Pfän dungen, die stattgefunden hatten. Waren aber bei der Eröffnung des Konkurses die Kompetenz stücke des Gemeinschuldners infolge seines Verzichtes auf die Kom petenzqualität rechtsgültig gepfändet, so mußten dieselben, wie dies mehrfach von der obersten Aufsichtsbehörde, und auch von der obern Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen entschieden worden ist, nach Art. 199 in die Masse gezogen werden; vergl. die Entscheide des Bundesrates i. S. Siegenthaler und Spinnler Solleder, Archiv II, Nr. 20, und den im Amtsbericht der Auf sichtsbehörde des Kantons St. Gallen von 1895, Seite 11, an geführten Entscheid. Hinreichende Gründe, um von dieser Praxis abzuweichen, liegen nicht vor, und es muß deshalb beim Ent scheide der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden haben. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen, sodaß es bei der Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde sein Bewenden hat.