Art. 92 SchKG; scope of exempt property; horses are not included among the debtor’s necessary tools and equipment under no. 3. The exception rule of Art. 92 is to be construed restrictively and according to ordinary language. Horses, even if indispensable for certain occupations, are not inanimate 'tools' or 'equipment'; the legislator’s separate mention of exempt animals and the military service horse excludes an implied general exemption for horses. Accordingly, debtor-owned horses are in principle attachable, subject only to express statutory exemptions (consid. 2).
ufficio. 121. Entscheid vom 11. Juni 1896 in Sachen Frank. I. Am 27. Januar 1896 wurde bei Fuhrhalter Gottfried Honegger in Zürich vom Betreibungsamt Zürich V für mehrere Forderungen eine Pfändung vorgenommen. Es wurden jedoch nur wenige Gegenstände gepfändet, deren Schatzungswert die Forderungen bei weitem nicht deckte. Pferde und Wagen wurden dem Schuldner nach einem Verbal auf der Pfändungsurkunde als Kompetenzstücke belassen. Hiegegen beschwerte sich einer der Gläubiger, Ch. Frank, bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde. Er beantragte, das Be treibungsamt sei anzuweisen, wenigstens ein Pferd des Schuldners einzupfänden. Honegger sei gelernter Bäcker und nicht berufs mäßiger Fuhrmann und könne jedenfalls nicht Anspruch auf die Wohlthat des Art. 92 des Betreibungsgesetzes in dem Sinne machen, daß er mehrere Pferde und Wagen zu seiner Verfügung halten könne. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie sich wesentlich darauf stützte, daß nach den Angaben des in diesen Dingen als sachverständig bezeichneten Betreibungsamtes Honegger zwei Pferde und einen Deichselwagen besitze, zu dessen Ver wendung unbedingt zwei Pferde erforderlich seien. Auf Weiterziehung hin bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid, indem sie sich namentlich auf einen früheren Entscheid berief, der für den vorliegenden Fall präjudizierend sei. Die Einwendung des Beschwerdeführers, der Schuldner sei ur sprünglich nicht Fuhrhalter, sondern gelernter Bäcker, wurde bei gefügt, sei unstichhaltig, da derselbe thatsächlich die Bäckerei auf gegeben habe und die Fuhrhalterei betreibe. II. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Ch. Frank G. Wolff, Advokat, rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt. Er stellt den Antrag, es sei in Abänderung des Vorent scheides wenigstens ein Pferd des Honegger als pfändbar zu erklären. Es wird bestritten, daß zwei Pferde für die Ausübung des Berufes des Schuldners notwendig seien, zumal da er das Gewerbe der Fuhrhalterei eigentlich nie erlernt habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Bundesrat hat in Sachen Martinelli (Archiv II, Nr. 51) entschieden, daß einem Fuhrhalter, der das Gewerbe nicht als Unternehmen, sondern als Beruf betreibt, ein Pferd als unent behrliches Arbeitswerkzeug belassen werden müsse. Er hat damit jedoch, in Verfolgung allerdings des gesetzgeberischen Gedankens, die Grenze überschritten, die der Text des Gesetzes bei dessen Anwendung und Auslegung bildet. In der That können unter den Begriff der dem Schuldner und seiner Familie zur Aus übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge und Gerät schaften (Art. 92, Ziffer 3 des Betreibungsgesetzes) Pferde,
mögen dieselben immerhin für die Ausübung gewisser Berufs arten unentbehrlich scheinen, nicht eingereiht werden. In der gewöhnlichen Sprache wird mit jenen Ausdrücken doch nur totes Material bezeichnet, und auch in der Sprache des Rechtes und der Gesetzgebung kommt denselben eine hierüber hinaus gehende besondere Bedeutung nicht zu. Es müßte, wenn man sich nicht an den gewöhnlichen Sprachgebrauch halten wollte, den Worten Werkzeuge und Gerätschaften ein völlig neuer Sinn beigelegt werden, für dessen Begrenzung die gesetzgeberische Absicht doch ein genügend sicheres Kriterium nicht abgäbe. Es geht dies auch des halb nicht an, weil Art. 92 des Betreibungsgesetzes überhaupt singuläres Recht enthält und deshalb nicht ausdehnend inter pretiert werden darf. Überdies ist zu beachten, daß in Ziffer 4 des Art. 92 des Betreibungsgesetzes die unpfändbaren Tiere auf geführt sind; und nun wäre es doch für den Gesetzgeber nahe gelegen, wenn er unter Umständen auch Pferde hätte als Kom petenzstücke gelten lassen wollen, dieselben hier ebenfalls zu er wähnen. Ein ähnliches argumentum e contrario liefert Art. 92, Ziffer 6 des Betreibungsgesetzes, wo das Dienstpferd des Wehr manns ausdrücklich als unpfändbar erklärt wird. Es kann des halb der durch den erwähnten Entscheid in Sachen Martinelli inaugurierten Praxis des Bundesrates in diesem Punkte nicht gefolgt, und es muß grundsätzlich ausgesprochen werden, daß die einem Schuldner gehörenden Pferde, mit Ausnahme des Dienst pferdes, pfändbar sind. Vorliegend ist der Antrag des Rekur renten nur darauf gerichtet, daß das eine der beiden Pferde des Schuldners als pfändbar erklärt werde, und es kann selbstver ständlich hierüber nicht hinausgegangen werden. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß das Betrei bungsamt Zürich V angewiesen, bei Gottfried Honegger ein Pferd einzupfänden.