Art. 67 Abs. 2 und 71 Abs. 2 OG; Art. 231 Abs. 1 OR, Art. 56 OG: Die Berufung an das Bundesgericht setzt eine Erklärung voraus, welche den Umfang der Anfechtung und die verlangten Abänderungen bezeichnet; eine bloße Ankündigung der Berufung genügt nicht. Fehlt es daran, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Überdies unterstehen Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes, namentlich auch vereinbartes Reugeld, dem kantonalen Recht; das Bundesgericht ist dafür als oberste Zivilinstanz nicht zuständig.
bildet, wie das Bundesgericht in konstanter Praxis ausgesprochen hat (s. bg. Entsch. Bd. XX, S. 394 Erw. 2 und dort citierte Entscheidungen), ein unerläßliches Erfordernis der Berufung an das Bundesgericht, und ist daher die bloße Erklärung, daß die Berufung eingelegt werde, zur Wahrung des Rechtsmittels un genügend. Da die vorliegende Berufungserklärung die Abände rungsanträge nicht enthält, stellt sich somit die Berufung ihrer Form nach als unzulässig dar, weshalb auf dieselbe gemäß Art. 71 Abs. 2 O. G. nicht einzutreten ist. 2. Abgesehen von diesem formellen Mangel wäre übrigens das Bundesgericht zur Beurteilung der Streitsache inkompetent. Der vorliegende Rechtsstreit geht auf die Entscheidung der Frage, ob der Kläger dem Beklagten ein Reugeld im Betrage von 8000 Fr. wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes zu bezahlen habe. Mit Kaufvertrag vom 12. Februar 1895 hatte nämlich der Be klagte dem Kläger zwei Liegenschaften in Rorschach und Degers heim, mit Antritt auf 1. April 1895, verkauft, und Kläger hatte sich mit schriftlicher Erklärung vom 19. Februar gleichen Jahres verpflichtet, dem Beklagten für den Fall, daß er die Fertigung bis Ende Februar 1895 nicht vornehme, für jedes einzelne nicht zu gefertigte Kaufsobjekt eine Reukaufssumme von je 4000 Fr. zu bezahlen. Die Fertigung fand in der Tat auf den angegebenen Termin nicht statt, und da Kläger auch einer zweimaligen Frist ansetzung keine Folge leistete, erklärte ihm Beklagter am 27. Mai 1895, daß die Reukaufsumme verfallen sei, und leitete dafür Be treibung ein. Da ihm provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, erhob Kläger die Aberkennungsklage, und diese wurde von beiden kantonalen Instanzen geschützt, im wesentlichen mit der Begrün dung, daß Beklagter durch nicht rechtzeitige Bezahlung der auf den Liegenschaften haftenden rückständigen Kapitalzinse die Ver zögerung selbst verschuldet habe. Es handelt sich also lediglich um die Folgen der Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes, und diese beurteilen sich gemäß Art. 231 Abs. 1 O. R. nicht nach eidge nössischem, sondern nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht hat denn schon mehrfach entschieden, daß gemäß dieser Gesetzes bestimmung nicht bloß für Ansprüche auf Erfüllung, sondern auch ür Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung von Liegenschafts käufen ausschließlich das kantonale Recht gilt (s. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 105 Erw. 2; Journal des Tribu- naux, 1891, S. 224; 1894, S. 625). Das gleiche trifft aber selbst verständlich auch zu, wo zwar nicht eine eigentliche Schadenersatz forderung in engern Sinne geltend gemacht, sondern ein für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages vereinbartes Reugeld ge fordert wird; denn auch hier bildet das Interesse an der Erfül lung des Vertrages, also in concreto des Liegenschaftskaufes, den Gegenstand des Streites, indem das Reugeld nur die zum Voraus vereinbarte Feststellung dieses Interesses enthält. Es liegt also auch hier ein Anspruch aus dem Liegenschaftskauf im Streite, zu dessen Beurteilung das Bundesgericht als Oberinstanz in Civilsachen gemäß Art. 56 O. G. nicht kompetent ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.