Art. 40 KV GR; intercommunal inheritance taxation; scope of federal review of cantonal law. Art. 40 KV GR defines the political municipality and its territorial sovereignty, but does not regulate the conflict whether the home municipality or the domicile municipality is entitled to levy inheritance tax on movable estate. The Federal Court does not review the application of cantonal statutory law unless arbitrariness or manifest error is shown. Federal case law on double taxation applies only to inter-cantonal, not intercommunal, tax conflicts. Where the cantonal supreme authorities have consistently construed the cantonal constitutional order in a certain sense, that interpretation is of particular weight for federal review (consid. 1-3).
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung. D. Die Gemeinden Nufenen und Hinterrhein beantragen Ab weisung des Rekurses, unter Kostenfolge, Zur Begründung wird ausgeführt: Vor den kantonalen Instanzen sei eine Verfassungs verletzung gar nicht behauptet worden; selbe hätten diese Frage nicht geprüft und liege ein bezüglicher kantonaler Entscheid nicht vor. Wolle das Bundesgericht trotzdem materiell eintreten, so sei richtig, daß die Kantonsverfassung von 1880 wie diejenige von 1892 ein Gesetz vorsähen, worin u. a. die Rechte der Bürger gemeinden normiert werden sollten, und daß dies Gesetz nicht ergangen sei. Trotzdem aber beständen die Bürgergemeinden that sächlich zu Recht und seien mit Rechten ausgestattet; sie hätten nämlich die Rechte beibehalten, welche bei Teilung der früheren einheitlichen Gemeinde in die politische und die Bürgergemeinde nicht an die erstere zugeschieden worden seien. Dafür werde im Allgemeinen auf das kantonale Niederlassungsgesetz von 1874 und die Kantonsverfassungen von 1880 und 1892 verwiesen. Die Bürgergemeinden hätten auch das Besteuerungsrecht. Die Kompetenzausscheidung zwischen Bürgergemeinde und politischer Gemeinde sei übrigens wesentlich Sache der Interpretation des Niederlassungsgesetzes und daher der Überprüfung des Bundes gerichtes entzogen (Amtl. Sammlg. der bundesger. Entsch. Bd. XI, S. 308). Darüber, ob die Erhebung von Erbschafts steuern der Heimat oder aber der Wohngemeinde zustehe, enthalte das Verfassungsrecht keine Bestimmungen. Art. 40 K. V. beweise diesbezüglich nichts, speziell nichts zu Gunsten der Wohn gemeinde; er enthalte nicht etwa ein Territorialitätsprinzip in Steuersachen. Der Satz: mobilia ossibus inhaerent berühre nur das Civilrecht. Aus der Autonomie der bündnerischen Gemeinden folge, daß sie zur Ausstellung von Erbschaftssteuer gesetzen berechtigt seien, die sie nach Belieben auf das Territo rialitäts oder das Nationalitätsprinzip basieren könnten. Beides sei verfassungsmäßig zulässig; Collisionsfälle müßten dann durch die kantonalen Behörden entschieden werden, damit keine Doppel besteuerung eintrete. Die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppel besteuerung falle, weil blos interkantonale Verhältnisse betreffend, außer Betracht. Die kantonalen Behörden hätten nun seit einer Reihe von Jahren Collisionsfälle zwischen dem Erbschaftssteuer recht der Heimat und der Wohngemeinde zu Gunsten der ersteren entschieden. Es entspreche dies der historischen Entwicklung und speziell auch dem in Sachen der Armenunterstützung geltenden Heimatsprinzip. Jedenfalls müßte das Bundesgericht, wenn es sich nämlich in casu überhaupt um eine Verfassungsfrage handeln würde, gemäß seiner konstanten Praxis der Auslegung durch die obersten kantonalen Behörden eine maßgebende Bedeutung bei legen, u. s. w. E. In Replik und Duplik werden im wesentlichen die An bringen der Beschwerde und der Vernehmlassung ausgeführt. Die rekursbeklagten Gemeinden erhöhen ihre außergerichtliche Kosten forderung auf 250 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesagt, daß eine Gemeinde nur fauf ihrem Gebiete, auf diesem aber mit Ausschluß der andern Gemeinden, Steuern erheben könne; genannte Bestimmung will nicht ausschließen, daß z. B. die Heimatgemeinde auch außerhalb ihres Gebietes, von auswärts verstorbenen Angehörigen, eine Erbschaftssteuer beziehe, Art. 40 cit. sowie die Kantonsverfassung überhaupt enthalten gar keine Bestimmung darüber, ob die Heimat oder die Wohngemeinde das bessere Recht zur Besteuerung einer Erbschaft besitze. In diesem Sinne haben die obersten Behörden des Kantons Grau bünden in mehrjähriger Praxis sowie im vorliegenden Falle entschieden; deren Auffassung des kantonalen Verfassungsrechtes, speziell die bezügliche Ansicht des Großen Rates, sind gemäß konstanter Praxis für das Bundesgericht von besonderer Bedeutung. 2. Rekurrentin hat im weiteren auch das graubündnerische Niederlassungsgesetz angerufen und auf Verletzung desselben (speziell des Art. 16) abgestellt. Indes handelt es sich dies bezüglich um kantonales Gesetzesrecht; da nun eine willkürliche oder offenbar unrichtige Anwendung desselben nicht dargethan ist, kann das Bundesgericht sich damit nicht befassen. 3. Da endlich die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppel besteuerung, weil nur interkantonale Steuerkonflikte betreffend, im vorliegenden intercommunalen Steuerstreit ganz außer Betracht fällt, muß der Rekurs in allen Punkten abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.