Art. 5 K.V.; property protection and arbitrary interference; a cantonal authority may not suspend the substantive decision on a building application merely because the land may later be required for a public work. A contemplated but not yet in force statutory amendment cannot serve as a legal basis for restricting an existing right to build. Expediency, including the desirability of avoiding later expropriation and demolition, does not justify a measure lacking statutory authorization. A groundless delay of the decision may constitute arbitrariness and a denial of justice where it impedes the exercise of a clear private right (consid. 1-7).
C. Namens des Regierungsrates des Kantons Baselstadt beantragt Advokat Dr. P. Scherrer in Basel Abweisung des Rekurses. Er führt aus: Auf die Publikation des Thoma'schen Baubegehrens sei allerdings Einsprache erfolgt, dies zwar seitens der badischen Staatsbahnen, unter Hinweis darauf, daß die fragliche Liegenschaft des Rekurrenten in den Bereich des projek tierten Güterbahnhofes der badischen Bahnen falle und nach Genehmigung des Profektes für den Bahnhofumbau der Abbruch der dortigen Bauten nötig sein werde. Der Vertreter der badischen Bahnen habe zugleich mit Thoma, dem die Regierung von der Sachlage Kenntnis gegeben, Unterhandlungen betreffend gütlichen Erwerb der betreffenden Liegenschaft angeknüpft, welche längere Zeit dauerten; dieselben seien gescheitert, weil Thoma übertriebene Forderungen stellte. Die Anwendung des Expropria tionsverfahrens sodann sei den badischen Bahnen zur Zeit des wegen nicht möglich, weil die Detailpläne für den Bahnhof umbau noch in Ausarbeitung begriffen seien und die bundes rätliche Genehmigung daher noch nicht eingeholt werden konnte. Das Baudepartement habe das Baubegehren nicht bewilligt, weil sonst zwei neue Häuser entstanden wären, die wohl schon vor ihrer Vollendung hätten expropriiert und wieder niedergerissen werden müssen. Die Regierung habe, da außer dem badischen auch der Centralbahnhof abgeändert werden müsse und außerdem ein umfassender Stadterweiterungsplan ausgearbeitet werde, zur Hinderung solcher Neubauten dem Großen Rat eine Ergänzung des Expropriationsgesetzes vorgeschlagen in der Weise, daß der Regierungsrat ermächtigt werden solle, die Bebauung und Ver änderung von Liegenschaften, welche durch die Ausführung solcher Projekte betroffen würden, für eine gewisse Zeit 2 Jahre - zu verbieten, und zwar gegen Ersatz des daherigen direkten Schadens. Dieser Gesetzesentwurf werde vom Großen Rat in Bälde behandelt werden; mit Rücksicht darauf sei Rekurrent zur Geduld gewiesen worden. Dessen Baubegehren sei keineswegs defi nitiv abgeschlagen; der Regierungsrat habe sich nur geweigert, dasselbe zur Zeit materiell zu behandeln. Nach 10 des Gesetzes über Anlage und Korrektion von Straßen und das Bauen an denselben sowie 4 und 15 der Verordnung über die Bau polizei von 1882 könnten die vom Rekurrenten beabsichtigten Bauten nur nach Bewilligung seitens des Baudepartementes Ausführung gelangen. Innert welcher Frist ein Baubegehren endgültig zu behandeln sei, bestimme das Gesetz nicht. Unter den hier vorliegenden Umständen hätte übrigens der Regierungsrat das Baubegehren auch direkt abschlagen können, ohne eine will kürliche Verletzung des Privateigentums zu begehen. Der ange fochtene Entscheid sei um so weniger verfassungswidrig, als der Rekursbeklagte freiwillig, von Anfang an seine Entschädigungs pflicht für dem Rekurrenten aus der Nichtbewilligung der Bauten entstehenden Schaden anerkannt habe. D. Replikando macht Rekurrent noch folgendes geltend: Die Einsprache der badischen Bahnen sei ihm nicht angezeigt worden; die Unterhandlungen mit denselben seien lange vor Einreichung des Baubegehrens abgebrochen worden. Wenn der allgemeine Nutzen die Abtretung der Liegenschaft erfordere, so fei deren Ex propriation der einzige gesetzliche Weg. Wie übrigens zugegeben werde, sei noch nicht endgültig entschieden, ob die genannte Liegen schaft innerhalb oder außerhalb des projektierten Bahnhofes falle. n solchen Fällen sei es unzulässig, ein Baubegehren nicht zu erteilen mit dem Hinweis auf einen Gesetzesentwurf, der vielleicht in Zukunft, und vielleicht auch nicht, Gesetz werde. Unrichtig sei die Annahme der Regierung, sie sei an eine Frist bei Beant wortung eines Baugesuches nicht gebunden; das Gesetz habe des halb auch eine Einsprachsfrist bestimmt, nach deren Ablauf der Entscheid auszufällen sei. E. Rekursbeklagte führt in der Duplik noch aus: Der Gesetzes entwurf betreffend Ergänzung des Expropriationsgesetzes sei unter dessen (unterm 11. Juni 1896) vom Großen Rat angenommen und am 13. gl. Mts. publiziert worden; derselbe habe freilich noch die sechswöchentliche Referendumsfrist zu passieren. Zu gegeben werde jedoch, daß dies bei Entscheidung des Rekurses nicht maßgebend sein dürfte. Dagegen habe eben der Regierungs rat bereits vor Inkrafttreten des genannten Nachtrages zum Expropriationsgesetze das gesetzliche Recht gehabt, in Fällen der vorliegenden Art die Baubewilligung zu verweigern. Hiefür werde verwiesen auf das Gesetz betreffend Anlage ec. von Straßen, von 1859, Einleitung, und 10, wonach der Regierungsrat im Interesse eines rationellen Straßenplanes Verordnungen und
Beschlüsse erlassen und namentlich festsetzen solle, für welche Bauten eine vorherige Anfrage bei einer dafür zu bezeichnenden Behörde zur Pflicht gemacht werden solle. Demnach wäre die Regierung, ganz abgesehen vom Bahnhofbau, im Interesse der öffentlichen Ordnung befugt gewesen, durch Beschluß den Bau fraglicher Häuser zu verhindern, welche, da die Straße dort cassiert würde, an keine Straße stoßen würden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesetzlichem Wege gegen den Einsprucherhebenden zu verfolgen. Übrigens wird in dem Regierungsbeschluß über das Vorhandensein einer solchen Einsprache vollständiges Stillschweigen beobachtet. Sie bildet kein Motiv für diesen Beschluß. Richtig ist dann allerdings, daß ein Gesetz, welches den Regierungsrat verpflichtet, derartige Gesuche innert bestimmter Frist zu erledigen, nicht namhaft gemacht worden ist, und daß daher in dieser Beziehung von Verletzung einer bestimmten Gesetzesvorschrift nicht gesprochen werden kann. Allein auch in der bloß grundlosen Verzögerung von Entscheiden kann eine Willkürlichkeit, speziell eine Rechtsverweigerung, liegen, besonders dann, wenn diese Zögerung die Geltendmachung zweifelloser Privatrechte verhindert. Grundlos erscheint sie in casu aber, weil das einzige, dem Beschlusse zu Grunde gelegte Motiv, Rücksicht auf ein künftiges Gesetz, wie nachgewiesen worden ist, unstatthaft war, und andere triftige Gründe auch in der Rekursantwort nicht namhaft gemacht worden sind. 7. Mangelt aber nach dem Vorausgehenden dem Regierungs beschluß vom 4. April 1896 jeder stichhaltige Grund,so erscheint die zeitweise Verhinderung der Ausübung des dem Rekurrenten zweifellos zustehenden Baurechtes als eine willkürliche Verletzung des durch 5 der Basler Verfassung garantierten Eigentums und muß in Folge dessen aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demnach der Regierungsrat des Kantons Baselstadt eingeladen, das Bau begehren des Rekurrenten unverzüglich materiell zu behandeln.