Art. 5 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrages; Verjährung der anerkannten Strafe richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Bei rechtskräftig erkannter Strafe ist nach zürch. StGB Art. 56 auf die Verjährungsfrist des der Verurteilung zugrunde liegenden Delikts abzustellen; diese Frist bestimmt sich nach Art. 52 lit. d. Eine Unterbrechung der Verjährung setzt nach Art. 56 Abs. 1 und 2 entweder den Beginn der Strafvollstreckung oder nach Art. 57 die Begehung eines neuen gleichartigen Verbrechens während des Fristenlaufs voraus. Bleibt beides unbewiesen, ist die Strafverjährung eingetreten und die Auslieferung zu verweigern (consid. 1-3).
Der Generalanwalt hält in seinem Gutachten vom 27. Juni 1896 diese Einrede für begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: