Art. 77 O.G.; when a cantonal revision request and a federal appeal against the same judgment are pending concurrently, the cantonal court must first adjudicate the revision request. A cantonal court may not refuse to enter into revision on the ground that the judgment is not yet final because of a pending federal appeal. Cantonal procedural law yielding a different sequence is displaced by federal law. The Federal Court suspends its own appellate proceedings until the cantonal revision has been finally resolved (consid. on Art. 77 O.G.).
nach liegt der Thatbestand des Art. 77 O. G. vor. Für diesen Fall bestimmt derselbe, daß die bundesgerichtliche Entscheidung bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesetzt werden solle. Die kantonale Behörde soll also zuerst entscheiden, und zwar die Sache erledigen. Dies hat das solothurnische Ober gericht nicht gethan, dasselbe hat vielmehr dahin erkannt, daß auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei. Dieses Erkenntnis wird damit begründet, daß zur Zeit, infolge der Berufung an das Bundesgericht, ein rechtskräftiges Urteil nicht vorliege, und die Revision daher unzulässig sei. Das Obergericht scheint dabei von der Annahme auszugehen, daß vorerst das Bundesgericht die bei ihm hängige Berufung in rechtskräftiger Weise beurteilen solle; dann möge das bundesgerichtliche Urteil beim Obergericht auf dem Wege der Revision angefochten werden. Indeß ist dies nach Bundesrecht unzulässig; Urteile des Bundesgerichtes können von kantonalen Gerichten nicht nachgeprüft werden, auch nicht auf dem Wege der Revision. Wenn das kantonale Recht ab weichende Bestimmungen enthält, so müssen dieselben dem Bundes recht weichen. Aus Art. 77 O. G. ergibt sich also, daß das kantonale Gericht ein bei ihm angebrachtes Revisionsbegehren zuerst zu erledigen hat, ohne die vorgängige Erledigung einer gleichzeitig in gleicher Sache beim Bundesgericht hängigen Berufung abzuwarten. Das obergerichtliche Urteil vom 16. Mai 1896 ist daher, weil mit genannter Bestimmung in Widerspruch stehend, aufzuheben, und das solothurnische Obergericht ist ein zuladen, das in Frage stehende Revisionsgesuch definitiv zu erle digen. Erst nach dieser Erledigung wird das Bundesgericht, laut Art. 77 O. G., auf die Berufung eintreten können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Entscheid des solothurnischen Obergerichtes vom 16. Mai 1896 wird aufgehoben, und dasselbe wird eingeladen, das Revi stonsgesuch der schweizerischen Centralbahngesellschaft zu erledigen. Bis zur dortseitigen Erledigung wird die bundesgerichtliche Ent scheidung betr. der Berufung ausgesetzt.