Art. 5 Abs. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; railway liability and own fault of the injured party. A railway company is not liable where the accident is attributable to the deceased’s own negligence in crossing the tracks without observing the elementary precaution of ascertaining whether the line is clear. The question whether an internal prohibition against crossing the tracks was known or habitually tolerated may remain open if, on the established facts, the decisive causal chain is already exhausted by the injured party’s fault (consid. 5). Alleged defects in lighting, warning signals, or train speed do not found contributory fault absent proof of causal relevance and of a breach of applicable rules or customary practice.
machte hierauf gegen die Nordostbahngesellschaft gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes eine Entschä digungsforderung im Betrage von 5000 Fr. geltend und betrat, da diese von der Bahngesellschaft nicht anerkannt wurde, den Rechtsweg. Die Beklagte bestritt den Anspruch, weil der Unfall auf das eigene Verschulden des Verunglückten zurückzuführen sei: Es sei dem Zugspersonal verboten gewesen, von der Museumsstraße her die Halle zu betreten und die Geleise zu überschreiten. Am 25. März 1895 sei von der Bahnhofinspektion ein bezügliches Cirkular erlassen und in dem sog. Ordrebuch für das Zugs personal, das im Kondukteurzimmer aufliege, eingetragen worden. Habersaat sei vom 25. bis zum 30. März 1895 zur Aushülfe nach dem Depot Rapperswyl versetzt gewesen und habe deshalb fein Visum zu der fraglichen Instruktion nicht bezeugt. Jedenfalls aber habe er das Verbot gekannt. Dies sei auch, wie ein ein gelegtes Bußenverzeichnis ausweise, von den Aufsichtsorganen gehandhabt worden. Aber auch abgesehen davon müsse eine grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten darin erblickt werden, daß er sich beim Betreten des Geleises Nr. 5 nicht umgesehen habe. Wäre dies geschehen, so hätte er den einfahrenden Zug bemerkt, und das Unglück wäre nicht geschehen. Die Klägerin bestritt, daß ihr Sohn seinen Tod selbst ver schuldet habe: Ein für denselben verbindliches Verbot, die Geleise zu überschreiten, habe nicht existiert. Wenn aber auch der Nach weis gelänge, daß ein solches Verbot bestanden habe, so sei das selbe unter Billigung der Kontrollorgane in zahlreichen Fällen übertreten worden. So habe z. B. das gesamte Zugspersonal, soweit es im Industriequartier wohnte, tagtäglich den Weg zwischen Halle und Eilgutschuppen durch und über die Geleise genommen und zwar mit Wissen und ohne jegliche Einsprache der Vorgesetzten. Aber auch sonst könne das Verhalten des Habersaat ihm nicht zum Verschulden angerechnet werden. Wegen des Zuges Nr. 2 und wegen der herrschenden Dunkelheit habe er den einfahrenden Zug Nr. 440 nicht sehen können. Überhaupt aber dürfe ihm, als Bahnangestellten, nicht die nämliche Sorgfalt gegenüber den Gefahren des Bahngetriebes zugemutet werden, wie einem beliebigen Dritten. Auch habe Habersaat nach der gewöhnlichen Fahrordnung annehmen dürfen, daß der auf Geleise Nr. 6 stehende der Zug Nr. 440, dieser also eingefahren sei. Übrigens habe die Maschine des Zuges sehr wenig Geräusch gemacht. Auch aus diesen Gründen habe er keine Veranlassung gehabt, sich beim Betreten des Geleises umzusehen. Dem Verstorbenen sei also überall ein Verschulden nicht beizumessen. Dagegen liege ein grobes Verschulden der Beklagten darin, daß der Perron Nr. III nicht beleuchtet gewesen, und daß der Zug Nr. 440 sehr rasch und ohne Pfeifensignal eingefahren sei. 3. Das Bezirksgericht Zürich, III. Abteilung, wies die Klage ab, weil der Verunglückte den Unfall selbst verschuldet habe und ein Mitverschulden der Bahn nicht anzunehmen sei. Durch das Cirkular vom 25. März 1895 sei den Bahnbediensteten das Über reiten der Geleise im Bahnhof Zürich ausdrücklich verboten gewesen und es sei dieses Verbot nach den von der Beklagten vorgelegten Bußenverfügungen auch gehandhabt worden. Dem gegenüber seien die klägerischen Darstellungen und Beweisan erbieten nicht zu acceptieren. Der Verunglückte könne auch nicht etwa damit entschuldigt werden, daß er zum Überschreiten der Geleise genötigt gewesen sei; derselbe hätte, ohne etwas zu ver säumen, den ordentlichen Weg nach dem Aufenthaltszimmer des Zugspersonals einschlagen können. Allerdings sei nicht dargethan, daß das Verbot dem Habersaat auch bekannt gewesen sei. Allein das vermöge sein Verschulden nicht auszuschließen, da er ver pflichtet gewesen wäre und auch Gelegenheit gehabt hätte, die Cirkulare, die in seiner Abwesenheit erlassen worden seien, nach zulesen. Aber auch abgesehen hievon sei das Verhalten des Habersaat ein schuldhaftes gewesen. Es wäre für ihn geboten gewesen, vor Überschreiten des Geleises Nr. 5 sich durch einen Blick zu vergewissern, ob dasselbe frei sei. Die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregel könnte ihm nur dann nachgesehen werden, wenn er sich in dienstlicher Funktion befunden hätte, was aber nicht zutreffe. Daß der Perron Nr. III nicht beleuchtet gewesen sei, gereiche der Beklagten nicht zum Verschulden, weil die Maßnahme nicht direkt geboten gewesen sei und nicht zu den vernünftigerweise zu verlangenden Vorsichtsmaßregeln gehöre.
Zudem habe die in der Halle herrschende Dunkelheit gar keinen oder doch nicht einen wesentlichen Einfluß auf das Unglück aus geübt. Im Gegenteil hätte bei dieser Sachlage der Verunglückte die Lichter des herankommenden Zuges Nr. 440 um so eher bemerken müssen. Da bekanntermaßen in der Bahnhofhalle Zürich jeder, auch ein langsam fahrender Zug, ohne Rücksicht auf das verwendete Loko motivsystem, ein Geräusch verursache, das auf die Diestanz von nur wenigen Schritten unbedingt gehört werden müsse, so habe auch hiedurch Habersaat auf die Gefahr aufmerksam gemacht werden müssen; nun gebe die Klägerin selbst zu, daß Zug Nr. 440 rasch eingefahren sei; es habe also dessen Geräusch um so größer und unter allen Umständen vernehmbar sein müssen. 4. Die Appellationskammer des Obergerichtes von Zürich, an welche die Klägerin das bezirksgerichtliche Urteil weiterzog, bestätigte dasselbe, im wesentlichen aus den von der ersten Instanz angeführten Gründen. Sie bemerkte überdies gegenüber der Behauptung der Klägerin, der Verunglückte habe das Cirkular vom 25. März 1895 nie gesehen und auch sonst von dessen Inhalt keine Kenntnis gehabt, daß in fenem Cirkular auf die übrigen einschlägigen Dienstvorschriften, sowie auf ein früheres Cirkular vom 10. März 1893 Bezug genmmen sei und daß die Klägerin nicht behauptet habe, daß auch diese Vorschriften ihrem Sohne unbekannt geblieben seien. Dem wiederholten Antrag der Klägerin, es möchte über die Thatsachen der Über tretung des Verbotes und der Duldung dieser Übertretung ein Beweis abgenommen werden, wurde nicht statt gegeben. 5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache steht außer Zweifel, und die Formalien der Berufung sind gewahrt. Zur Sache sodann ist zu bemerken: Die Darstellung des Sachverhaltes, wie sie von den kantonalen Instanzen ihren Urteilen zu Grunde gelegt wurde und unter Ziff. 1 oben wiedergegeben ist, beruht in der Hauptsache nicht auf sinnlicher Wahrnehmung von Personen, die den Hergang beim Unfall beobachtet hätten. Ein einziger Zeuge, der Hülfs wagenwärter Keller, hat vom Geleise Nr. 3 aus eine Episode desselben direkt wahrgenommen, indem er gesehen hat, wie Habersaat, die Brust gegen den Perron Nr. I gewendet, auf dem Geleise Nr. 5 vor der Lokomative des einfahrenden Zuges Nr. 440 die Arme ausstreckte und unmittelbar nachher unter der Lokomotive verschwand. Es mußten deshalb zur Fixierung des Thatbestandes die sämmtlichen Begleitumstände herbeigezogen werden. Nun erscheinen aber die thatsächlichen Schlußfolgerungen, welche die Vorinstanzen hieraus gezogen haben, nicht etwa als aktenwidrig, sondern im Gegenteil als geboten, und es müssen dieselben deshalb auch für das Bundesgericht maßgebend sein, zumal da eine andere Erklärung des Unfalles von keiner Seite auch nur versucht worden ist. So ist insbesondere als thatsächlich erstellt festzuhalten, daß Habersaat unmittelbar vor der Lokomotive des bei Perron Nr. III stehenden Zuges Nr. 2 das Geleise Nr. 6 überschritten und hierauf das Geleise Nr. 5 betreten hat, in welchem Augenblick er von der Lokomotive des Zuges Nr. 440 erfaßt wurde. Nun behauptet die Beklagte vorab, der Verun glückte habe dadurch, daß er die Bahnhofgeleise quer überschritten habe, ein ausdrückliches Verbot der Bahnhofinspektion Zürich übertreten, und der Unfall, der ihn betroffen habe, sei deshalb auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen. Sie hat auch wirklich einen Erlaß der Bahnhofinspektion von Zürich, vom 25. März 1895, produziert, worin unter Verweisung auf die bestehenden Vorschriften und speziell auf ein früheres Cirkular vom 10. März 1893 u. a. das Überschreiten der Geleiseanlagen von der Museums straße her mit Passieren der Eingänge beim Eilgutschuppen untersagt wurde, wie auch jedes Begehen der übrigen Bahn und Geleiseanlagen durch Unberechtigte, soweit diese durch dienst liche Funktionen nicht dazu gezwungen sind. Allein es ist doch nicht so ohne weiteres klar, ob durch diesen Erlaß dem Habersaat das Betreten der Geleise im kritischen Augenblicke und an der Stelle des Unfalles verwehrt gewesen sei. Zunächst kann die Verweisung auf die bestehenden Vorschriften und auf das frühere Cirkular vom 10. März 1893 nicht in Berücksichtigung gezogen werden, weil deren Inhalt überhaupt nicht aktenkundig gemacht worden ist. Das Cirkular vom 25. März 1895 selber aber verbietet nur Unberechtigten das Betreten der Geleise im ange gebenen Umfange, ohne ausdrücklich anzugeben, wer zu den
erechtigten und wer zu den Unberechtigten gehöre. Man kann freilich aus dem Zusatze, soweit diese durch dienstliche Funktionen nicht dazu gezwungen sind, schließen, daß eben alle, auf die dies nicht zutrifft, als Unberechtigte zu gelten haben. Die Vorinstanz hat dem Verbote diese Bedeutung beigemessen, und es kann ihre Auffassung nicht als unrichtig angesehen werden. Sie hat ferner festgestellt und diese Feststellung ist thatsächlicher Natur und deshalb, weil weder akten noch rechtswidrig, für das Bundes gericht bindend, eine dienstliche Veranlassung, die Geleife überschreiten, habe für Habersaat damals nicht bestanden hätte, um an seinen Bestimmungsort zu gelangen, ebenso gut den ordentlichen ungefährlichen Weg über die Perrons einschlagen können. Hat aber damals auch Habersaat zweifellos dem Verbote objektiv zuwidergehandelt, so muß es sich doch weiter fragen, ob auch die subjektiven Momente vorhanden seien, um ein Ver schulden desselben zu begründen. In dieser Richtung ist der Vorinstanz darin jedenfalls beizupflichten, daß der Verunglückte das vor kurzer Zeit erlassene Verbot kannte oder kennen mußte. Wenn er auch das übliche Visum in dem Ordrebuch, wo das bezügliche Cirkular eingeklebt war, nicht beigesetzt hat, weil er damals für einige Tage abwesend war, so hatte er doch Pflicht und Gelegenheit, die wenigen inzwischen erlassenen Cirkulare nachzulesen; übrigens hatte er gewiß von dem Verbote auch von seinen Kameraden, speziell von den ebenfalls im Industriequartier wohnenden gehört. Dagegen würde die Übertretung des Verbotes dem Habersaat von der Beklagten dann nicht zum Vorwurf gemacht werden können, wenn demselben wirklich beständig unter den Augen der Aufsichtsorgane, und ohne daß diese dagegen eingeschritten wären, zuwidergehandelt worden wäre. Die Vor instanzen haben es abgelehnt, den von der Klägerin hierüber angetragenen Beweis abzunehmen, weil durch die Bußenver fügungen, die die Beklagte produzierte, erwiesen sei, daß von einer gewohnheitsmäßigen Duldung der Übertretung des Verbotes nicht die Rede sein könne. Es ist nun aber klar, daß hierauf einzig nicht abgestellt werden durfte, um das Beweisanerbieten der Klägerin über die behauptete Duldung der Verbotsübertretung abzulehnen. Denn erst eine Vergleichung dieses Beweisergebnisses mit dem von der Beklagten geführten Gegenbeweise hätte es erlaubt, einen sichern Schluß nach der Richtung des subjektiven Verschuldens des Habersaat zu ziehen. Allein es erscheint aus einem andern Grunde die auch heute wieder angebotene Beweiser hebung als überflüssig. Abgesehen nämlich von jedem ausdrücklichen Verbote und abgesehen davon, wie die Aufsichtsorgane ein solches handhabten, muß der Unfall aus folgenden allgemeinen Er wägungen der eigenen Fahrlässigkeit des Habersaat zugeschrieben werden. Bei dem Überschreiten von Geleisen in einem so verkehrs reichen Bahnhof müssen doch von jedermann, ob er befugter oder unbefugter Weise die Fahrbahn betreten habe, gewisse Vorsichts maßregeln beobachtet werden; und auch von einem Bahn bediensteten, von dem ja allerdings zu sagen ist, daß er den Gefahren des Bahnbetriebes gegenüber naturgemäß nicht die gleiche Angstlichkeit an den Tag legen wird, wie irgend ein Dritter, und dessen Diligenz deshalb auch nach einem andern Maßstabe zu bemessen ist, muß hier verlangt werden, daß er, falls nicht etwa seine Aufmerksamkeit durch irgend eine dienstliche Verrichtung, oder durch ein außergewöhnliches Vorkommnis abgelenkt ist, vor dem Betreten eines Geleises sich überzeuge, ob dasselbe frei sei oder nicht. Diese primitive, von jedem vernünf tigen Menschen befolgte Vorsichtsmaßregel hat Habersaat außer Acht gelassen, sonst hätte er den einfahrenden Zug sehen müssen und das Unglück wäre nicht geschehen. Der Einwand, daß seine Aufmerksamkeit durch dienstliche Verrichtungen oder durch ein außergewöhnliches Ereignis in Anspruch genommen gewesen sei, ist nach den thatsächlichen Verumständungen des Falles völlig ausgeschlossen. Habersaat durfte es vorliegend um so weniger unterlassen, einen Blick über das Geleise Nr. 5 zu werfen, als er unmittelbar vor der Lokomotive des Zuges Nr. 2 hervor kam, der ihm bisher die Aussicht auf dasselbe verdeckt hatte, und als er ferner gewiß wußte, daß um jene Zeit ein Zug einfahren mußte. Er kann nicht damit entschuldigt werden, daß er habe annehmen dürfen, der auf dem Geleise Nr. 6 stehende Zug sei der Zug Nr. 440, dieser also bereits eingelaufen. Denn wenn auch nach der gewöhnlichen Fahrordnung der Zug Nr. 440 auf Geleise Nr. 6 einfährt, so müssen doch offenbar hin und
wieder Abweichungen vorkommen, so daß sich auch ein Bahn bediensteter nicht so ohne weiteres auf die Innehaltung der gewöhnlichen Fahrordnung verlassen darf. Auch die herrschende Dunkelheit kann ihm nicht zur Entschuldigung dienen. Er hatte im Gegenteil um so mehr Anlaß, vorsichtig zu sein und er hätte auch um so eher den Schein der Lichter der Lokomotive erblicken können, den diese vor sich hin auf das Geleise warf. Dazu kommt endlich, daß der einfahrende Zug gewiß ein auf die in Frage kommende Distanz leicht vernehmbares Geräusch verur sachte, das den Habersaat unter allen Umständen hätte davon abhalten müssen, blindlings über das Geleise hinwegzuschreiten. Auf diese Außerachtlassung der gewöhnlichen Vorsicht ist das Unglück zurückzuführen, und es erscheint somit die Einrede des Selbstverschuldens vorliegend, ohne daß es weiterer Erhebungen über die Handhabung des mehrerwähnten Verbotes bedürfte, als begründet. Unter solchen Umständen könnte die Klage nur noch (teil weise) gutgeheißen werden, wenn die Klägerin ein Mitver schulden der beklagten Bahngesellschaft nachzuweisen vermocht hätte. Aber auch dies ist nicht der Fall. Die mangelhafte Beleuchtung des Perrons Nr. III des Bahnhofes wäre wohl unter Umständen der Beklagten zur Schuld zuzurechnen, da es doch zu den gebotenen Vorsichtsmaßregeln gehört, zur Nachtzeit die Ein und Aussteigehallen eines Bahnhofes, sofern sie benutzt werden, gehörig zu erleuchten. Aber im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Perron Nr. III ebenfalls beleuchtet gewesen wäre. Habersaat konnte den heranfahrenden Zug, der ihm durch den Zug Nr. 2 verdeckt war, nicht sehen, ob der Perron beleuchtet war oder nicht, bevor er an der Lokomotive des letztern vorbei gegangen war, und wie ihm jetzt die Beleuchtung noch hätte helfen können, ist unerfindlich. Es fehlt somit in dieser Richtung zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Unfall der erforderliche kausale Zusammenhang. Wenn ferner der Umstand, daß vom einfahrenden Zug Nr. 440 kein Pfeifensignal gegeben wurde, der Beklagten zum Verschulden angerechnet werden wollte, so müßte doch dargethan sein, daß diese Maßregel vorschrifts gemäß oder usuell beim Einfahren in den Bahnhof Zürich beobachtet wird. Dafür mangelt aber jeglicher Beweis, ebenso wie auch dafür, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zuges Nr. 440 eine den bestehenden Vorschriften oder den Umständen nicht ent sprechende gewesen sei. Ein Mitverschulden der Beklagten ist somit nicht anzunehmen und deshalb die Klage mit den Vor instanzen des gänzlichen abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Urteil der Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich bestätigt.