Art. 5 Abs. 2 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Schadensberechnung bei Tötung des Unterhaltspflichtigen. Der Ersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten umfasst nur den Betrag, zu dessen Leistung der Getötete rechtlich verpflichtet war oder hätte verpflichtet werden können; freiwillige, über die Rechtspflicht hinausgehende Zuwendungen bleiben außer Betracht (consid. 3). Bestehen neben dem Getöteten weitere Unterhaltspflichtige und liegt keine Feststellung vor, dass ein dauernder Beitrag in der behaupteten Höhe geschuldet gewesen wäre, ist von der nach den gesamten Verhältnissen angemessenen, rechtlich geschuldeten Rente auszugehen. Grobes Verschulden im Sinn von Art. 7 E. H. G. setzt eine qualifizierte Pflichtwidrigkeit voraus; eine bloß festgestellte einfache Fahr- oder Betriebsunregelmäßigkeit genügt nicht, wenn die erhöhten Gefahrenmomente und die Kausalität nicht bewiesen sind (consid. 4).
Luise Stamm geb. Mechler, war als Güterexpedient bei der Kriens Luzern Bahngesellschaft angestellt und bezog daselbst, Neben bezüge inbegriffen, einen Jahresgehalt von 1530 Fr. Am 20. Juni 1894 wurden auf der Linie genannter Bahn oberhalb Kriens zwei geladene Kohlenwaggons von einer Lokomotive gegen die dortigen Fabriken zu gezogen. Der hintere Kohlenwaggon wurde auf einer Drehscheibe losgekuppelt, um dort gedreht zu werden. Dabei geriet derselbe auf dem bereits im Gefälle befindlichen Ge leise in Bewegung und fuhr mit immer wachsender Geschwindig keit gegen die Station Kriens zu. Auf telephonischen Bericht hin wollte Heinrich Stamm den Waggon aufhalten; zu diesem Zwecke ergriff er einen eisernen Bremsklotz und wollte ihn auf das Ge leise legen. Dabei wurde er jedoch vom Waggon erreicht und sofort getödtet. Der Waggon fuhr nach Luzern weiter und warf dort einen andern Waggon über den Prellbock an ein Pissoir; dieses wurde demoliert und eine darin befindliche Person schwer verletzt. Das Statthalteramt Luzern hob deswegen eine Straf untersuchung an; eine Expertise, welche dabei insbesondere mit Bezug auf die Ursache des Anlaufens des Kohlenwagens erhoben wurde, sprach sich im Allgemeinen dahin aus, daß entweder der losgekuppelte Wagen, um ihn an die richtige Stelle auf der Drehscheibe zu bringen, einen Stoß erhalten habe, der ihn über das Unterlegholz hinweg und weiter führte, oder aber kein Holz unterlegt war und der Wagen zuerst durch leichten Anstoß in Bewegung kam und dann auf dem in starkem Gefälle (17 %6) liegenden Geleise weiterlief. Unterm 19. Dezember 1894 beschloß der Bundesrat, der Sache in bundesstrafrechtlicher Beziehung keine weitere Folge zu geben, indem er ausführte: Die Experten seien der Ansicht, daß der entlaufene Wagen von der Maschine in rückläufige Bewegung versetzt worden sei; mit Sicherheit sei dies jedoch nicht ausgemittelt worden. Die Hauptursache des Un falles liege in der mangelhaften Unterkeilung des Wagens; da gegen seien dem betreffenden Wärter, Waltispühl, zweckdienlichere Hemmmittel nicht zur Verfügung gestanden. Ein grober Dienst fehler sei dadurch begangen worden, daß die zwei bremslosen Wagen von der Station Kriens weg gezogen statt geschoben wurden; allein eine bezügliche Vorschrift scheine zur Zeit des Unfalles nicht bestanden zu haben; zudem sei die für die Aus führung von zwei Extrazügen zugemessene Zeit so knapp gewesen, daß dem Maschinenpersonal nicht wohl zugemutet werden konnte, in Kriens die Maschine erst zu verstellen. Im Fernern sollten nach Art. 15 des Fahrdienstreglementes zwar alle Züge Wagen mit Bremsen enthalten, und hätte bei dem Gefälle der Kriens Luzern Bahn auf 5 Achsen eine Bremse kommen sollen. Dieser Vorschrift sei zuwidergehandelt worden; dafür sei der Betriebs leiter Gabler verantwortlich zu machen. Dessen Verhalten stehe jedoch nicht in direktem Kausalzusammenhang mit dem Unglück. Unterm 31. Dezember 1894 beschloß das Statthalteramt Luzern, die Untersuchung fallen zu lassen, die Kosten derselben aber der Bahngesellschaft aufzulegen. In den Motiven des Beschlusses wird u. a. ausgeführt, den Betriebsleiter Gabler in Kriens könne deß wegen kein Verschulden treffen, weil der betreffende Zug im Ober grund in Luzern zusammengesetzt worden sei. Unterm 28. Oktober 1895 erhob sodann Frau Luise Stamm mit Beistand ihres Ehe mannes, bei den luzernischen Gerichten Haftpflichtklage gegen die Bahngesellschaft. Dabei reichte sie eine Urkunde, d. d. 2. März 1895, ein, laut welcher ihr (von ihr getrennt in Ludwigshafen lebender) Ehemann ihr seine Ansprüche gegen die Bahngesellschaf abtrat. In zweiter Instanz fällte dann das luzernische Ober gericht das sub A wiedergegebene Urteil, welches im Wesentlichen wie folgt motiviert ist: Die Legitimation der Klägerin sei nach Art. 5 Eisenbahnhaftpflichtgesetz und 205/211 des badischen Land rechtes als des Heimatrechtes zu bejahen. Selbstverschulden des Verunglückten liege nicht vor (was weiter ausgeführt wird). Wenn sodann grobes Verschulden der Bahngesellschaft oder ihrer Angestellten behauptet werde, so falle in Betracht: Es sei nicht vorgeschrieben, und mit Rücksicht auf den Fahrplan auch nicht thunlich gewesen, die fraglichen Kohlenwagen zu schieben, stat sie zu ziehen. Wenn dieselben auch keine Bremsen hatten, so habt doch für die Bahngesellschaft keine augenscheinliche Veranlassunge vorgelegen, noch einen leeren Wagen mit Bremse anzuhängen die Bahngesellschaft habe eben die geladenen Wagen in Luzern genommen, wie sie waren. Daß die Maschine dem losgekuppelten Wagen einen Stoß gegeben, oder daß nicht rechtzeitig ein Unter
legholz untergelegt worden sei, sei wahrscheinlich und werde von den Experten angenommen; ein genügender Beweis liege jedoch nicht vor. Ein geladener Wagen könne laut Expertise bei der in Frage stehenden Drehscheibe unter Umständen wegen des Gefälls von selbst in Gang kommen und auch das Unterlegholz über schreiten. Der bezügliche Vorgang sei unaufgeklärt. Daß die An lage der Drehscheibe falsch sei, sei nicht behauptet worden und auch nicht anzunehmen, da die Anlage auf technische Gutachten hin von den Oberbehörden gutgeheißen worden sei. Grobe Fahr lässigkeit liege also nicht vor; Arglist sodann sei gar nicht be hauptet worden. Was das Quantitativ der Entschädigung betreffe, so falle in Betracht, daß die Klägerin 56 Jahre alt und laut Akten kein Vermögen, sowie keinen nennenswerten Erwerb besitze. Sie lebe von ihrem Ehemanne getrennt; derselbe sei auch ver mögenslos, verdiene aber als Musiker 2 Mark per Tag; er sei außer Stande, seine Frau zu unterstützen. Klägerin habe noch drei Kinder; eine 18jährige Tochter und ein 21jähriger Sohn, der Commis sei, lebten mit ihr in gemeinsamem Haushalt; eine Tochter sei mit dem Direktor der Seethalbahn verheiratet. Der Verstorbene habe von seinem Verdienst von jährlich 1530 Fr. seiner Mutter, außer 500 600 Fr. für Kost und Logis, das er bei ihr hatte, einen jährlichen Beitrag von 500 Fr. zuge wendet. Von diesem Betrage sei bei Berechnung der Entschädigung auszugehen; eine etwaige Verbesserung des Einkommens sei nicht in Betracht zu ziehen, da derselben die Möglichkeit der Gründung eines eigenen Hausstandes gegenüberstehe. Irrelevant sei im vor liegenden Falle, ob die Klägerin auch von ihrem Ehemanne oder den andern Kindern unterstützt worden sei; der Ehemann sei übrigens dazu wohl nicht in der Lage gewesen, und die andern Kinder hätten thatsächlich nicht wesentliche Unterstützungen ge leistet. Für den Richter sei maßgebend, daß der Verunglückte der Klägerin bis zur Zeit des Unfalles die obgenannte Unterstützung habe zukommen lassen. Ein Einkommen von 500 Fr. würde für die Klägerin bei deren Alter (56 Jahre) ein Rentenkapital von 5935 Fr. repräsentieren, welches, unter Zuschlag der Beerdigungs kosten, auf 6000 Fr. abzurunden sei. Ein Abzug sei bei obwal tenden Verhältnissen nicht vorzunehmen. 2. Laut Art. 5, zweiter Absatz des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes kann derjenige, welchem durch Tödtung des Unterhaltspflichtigen der Unterhalt entzogen worden, von der haftpflichtigen Eisenbahnunter nehmung Schadenersatz fordern; ob dann eine Unterhaltspflicht be stand, bestimmt sich laut Art. 9 (u. 32) des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse und bundesgerichtlicher Praxis nach dem Heimatrechte des Unterhaltspflichtigen. Im vorliegenden Falle war derselbe Badenser. War daher zunächst zu prüfen, ob derselbe nach badischem Rechte der Klägerin, seiner Mutter, gegenüber unter haltspflichtig war, so ist dies, soweit selbe aus eigenem Rechte klagt, zur Stunde nicht mehr bestritten; die beklagte Partei aner kennt sogar, der Mutter aus Art. 5, Alinea 2 cit. den Betrag von 2500 Fr. zu schulden. Dagegen bestreitet die gleiche Partei die Forderung, welche die Klägerin aus dem ihr cedierten Rechte des Vaters des Getödteten ableitet. Diesbezüglich fällt in Betracht: Abgesehen davon, ob eine solche Cession des Alimentationsrechtes zulässig sei, sind laut Art. 205 des badischen Landrechtes Kinder ihren Eltern, die in Dürftigkeit sind, den Unterhalt schuldig. Be züglich des Vaters des Unterhaltspflichtigen ergibt sich jedoch daß derselbe seinen Unterhalt selber erwirbt und nicht auf die Unterstützung seiner Angehörigen und speziell seines verstorbenen Sohnes angewiesen war; ferner aber ist auch nicht dargethan, daß eine solche Inanspruchnahme für die Zukunft zu erwarten stand. Es ist dies vor allem daraus zu entnehmen, daß der Vater selber seine etwaigen Alimentationsrechte abgetreten hat. Unter solchen Umständen fallen dieselben hierorts außer Betracht, und ist einzig zu bestimmen, ob der Klägerin aus deren eigenem Rechte nur der (anerkannte) Betrag von 2500 Fr., oder aber ein höherer Betrag gebühre. 3. In dieser Richtung hat nun die Vorinstanz zunächst in verbindlicher Weise (Art. 81 O. G.) thatsächlich festgestellt, daß der Verunglückte ein Jahreseinkommen von 1530 Fr. bezog; hievon habe er seiner Mutter, der heutigen Klägerin, 500 Fr. jährlich zugewendet. Diesen Betrag von 500 Fr. legt die Vor instanz ihrer Schadensberechnung zu Grunde. Indes liegt darin ein Rechtsirrtum. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis näm lich ist dem Alimentationsberechtigten einzig zu ersetzen, was der
Alimentationspflichtige zu leisten rechtlich verpflichtet war und wozu derselbe eventuell auch gerichtlich hätte verpflichtet werden können; wenn dagegen der Alimentationspflichtige über seine Ver pflichtung hinaus noch ein mehreres geleistet hat, so steht dem Alimentationsberechtigten bezüglich dieses plus eine Schadenersatz forderung nicht zu. Ist daher zu prüfen, welchen Betrag der Getödtete kraft Alimentationspflicht seiner Mutter zu leisten ver pflichtet war, so ist folgendes zu beachten: Derselbe war nicht der einzige Unterhaltspflichtige; vielmehr waren noch andere vorhan den. So zunächst der Ehemann, sodann eine circa 18jährige Tochter, welche nach den Akten einigen Verdienst hatte, ein 21 jähriger Sohn, der als Commis angestellt war, und ferner eine andere Tochter, die an einen in guten finanziellen Verhältnissen stehenden Mann verheiratet war. Diese waren neben dem Verun glückten der Klägerin gegenüber unterstützungspflichtig. Bei dieser Sachlage ist klar, daß der Getödtete nicht, und insbesondere nicht dauernd zu einem Alimentationsbeitrag von 500 Fr. (circa seines Jahreseinkommens) hätte verpflichtet werden können; ein solcher Beitrag wäre auch durch eine etwaige Verheiratung des Sohnes unmöglich geworden. Derselbe war als Alimentations beitrag um so weniger geboten, als nach Aktenlage doch anzu nehmen ist, daß die Klägerin noch in einem gewissen Grade arbeitsfähig ist. In Anbetracht aller Verhältnisse des Falles ist daher von einem jährlichen Alimentationsbeitrage von 250 Fr. auszugehen. Diesem entspricht beim Alter der Klägerin zur Zeit des Unfalles (56 Jahre), wenn für die Vorteile der Kapitalab findung ein Abzug gemacht wird, und unter Zuschlag der Beer digungskosten, ein Kapital von rund 2600 Fr. Dasselbe ist samt Zins zu 5 % seit dem Unfallstage (20. Juni 1894) der Klägerin zuzusprechen. 4. Die Klägerin hat im Weitern auch auf grobes Verschul den der Beklagten abgestellt und demgemäß Entschädigung auf Grund von Art. 7 E. H. G. verlangt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz thatsächlich festgestellt, daß die in Frage stehenden zwei Kohlenwagen beim fraglichen Anlasse trotz des starken Ge fälles und der daherigen Gefahr bei etwaigem Entweichen eines Wagens nicht aufwärts geschoben, sondern gezogen wurden, und daß ferner keiner derselben mit Bremsen versehen war. Darin liegt zweifellos ein Verschulden der beklagten Gesellschaft; dasselbe hat den Unfall mitverursacht. Hingegen kann dieses Verschulden doch nicht als ein grobes bezeichnet werden. Vorab ergibt sich, daß gemäß Fahrplan die nötige Zeit zum Umstellen der Lokomo tive fehlte; der Mangel der Bremsen sodann könnte dann etwa zum groben Verschulden angerechnet werden, wenn keine oder nicht genügende Unterleghölzer zur Verwendung gelangt wären. In dieser Beziehung hat die Klägerin zwar geltend gemacht, daß ein Holz der genannten Art nicht oder doch nicht rechtzeitig unter gelegt worden sei; außerdem behauptet sie, die Lokomotive habe den Waggons, nachdem einer derselben auf der Drehscheibe los gekuppelt worden, noch einen Stoß versetzt. Indes sind diese An bringen nicht bewiesen worden, und ist nach der gesammten Akten lage der Vorwurf des groben Verschuldens nicht gerechtfertigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird insoweit als begründet er klärt, daß die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin den Be trag von 2600 Fr. sammt Zins zu 5% seit 20. Juni 1894 zu zahlen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird abgewiesen.