Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 12. März 1896 in Sachen Paravicini.
A. Emma Paravicini Zwicky erließ im kantonalen Amtsblatt
von Glarus d. d. 24. November und 1, Dezember 1894 einen
Rechnungsruf wegen vorhabender Abreise . Ungefähr um die
gleiche Zeit verließ sie Glarus, angeblich weil ihr die gegen
wärtigen Verhältnisse des Kantons nicht gefielen, und begab sich
nach Nizza. Am 3. Dezember 1894 ersuchte dann ihr Tochter
mann Dr. Krüger den glarnerischen Regierungsrat, Frau Para
vicini aus dem Steuerregister zu streichen, was denn auch ge
schah. Ende Juni 1895 kehrte Frau Paravicini nach Glarus
zurück und machte der Gemeindeverwaltung Anzeige von ihrer
Rückkehr. Am 13. August 1895 zeigte dann die Landessteuer
kommission ihr an, daß sie sie in Folge ihrer Rückkehr in den
Kanton wieder mit einem Vermögen von 290,000 Fr. in das
Steuerregister eingetragen habe. Ende November gleichen Jahres
übermittelte sodann die Gemeindeverwaltung Glarus der Frau
Paravicini ihre Steuerrechnung, derzufolge sie mit dem Steuer
betreffnis für das ganze Jahr 1895 belastet wurde. Dieselbe re
kurrierte darauf an den Regierungsrat des Kantons Glarus,
indem sie das Begehren stellte, sie sei pro 1895 nur von dem
Zeitpunkte an zu besteuern, wo sie in den Kanton zurückgekehrt
sei und daselbst wieder Domizil genommen habe, d. h. von Ende
Juni 1895 an. Unterm 12. Dezember 1895 wies jedoch der
Regierungsrat diesen Rekurs ab mit der Begründung, die Re
kurrentin habe sich über den Besitz eines anderweitigen Domizils
und anderweitige Erfüllung der Steuerpflicht nicht ausgewiesen,
daher von einer Doppelbesteuerung keine Rede sein könne.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Paravicini den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, sie sei
für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Juni 1895 von der
Steuerpflicht in Glarus zu befreien. Zur Begründung wird be
merkt: Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates verletze
Art. 17 K. V., wonach alle Einwohner des Kantons sowie aus
wärts wohnende Besitzer von Gebäuden rc. nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen an die Staatsausgaben beizutragen
hätten. Da Rekurrentin in Glarus kein Grundeigentum besitze,
könne es sich nach genanntem Artikel lediglich fragen, ob sie in
der fraglichen Zeit (im ersten Halbjahr 1895) ihren tatsächlichen
Wohnsitz im Kanton Glarus gehabt habe. Nach den Akten sei
dies zu verneinen; Rekurrentin habe während genannter Zeit
tatsächlich sich nicht im Kanton Glarus aufgehalten; sie habe
aber auch nicht ihr rechtliches Domizil, im Sinne von Art. 4
des glarnerischen Landessteuergesetzes, daselbst gehabt. Während
ihrer Abwesenheit, die nicht etwa vorübergehend und zufällig zu
Kurzwecken u. drgl. stattgefunden habe, habe sie in Glarus auch
keinen Haushalt gehabt; sie habe vielmehr ihren dortigen Wohn
sitz absichtlich für die Dauer aufgegeben und eben deswegen auch
den Rechnungsruf erlassen. Deswegen habe man sie auch in
Glarus aus dem Steuerregister gelöscht gehabt. Nach dem Landes
steuergesetze sodann sei bei Ein und Wegzug aus dem Kanton
die Steuer pro rata zu entrichten. Der angefochtene Entscheid
des Regierungsrates bedeute eine Verfassungsverletzung und eine
Willkür; derselbe involviere auch eine bundesrechtlich unzuläßige
Doppelbesteuerung. Dafür werde auf den Entscheid des Bundes
gerichtes in Sachen Paravicini (Amtl. Slg., XX, S. 718)
verwiesen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Glarus führt aus: Die
Rekurrentin habe zur Vermeidung der Steuerpflicht den Schein
erwecken wollen, als ob sie ihr Domizil gewechselt habe. Einzig
zu diesem Zwecke habe sie den Rechnungsruf erlassen, auch ihr
Haus in Glarus im Grundbuch auf den Namen ihres Tochter
mannes, Dr. Krüger, übertragen lassen; dagegen habe sie ihre
Wohnung im obern Stock dieses Hauses beibehalten; dort habe
eine Magd auf die Rückkehr ihrer Herrin gewartet. Nach ihrer
Rückkehr aus Nizza sei Frau Paravicini einfach in besagte
Wohnung zurückgekehrt, in der gar nichts verändert worden war.
Frau Paravicini habe tatsächlich nie beabsichtigt, dauernd das
Land zu verlassen; sie habe sich nirgends auswärts niederge
lassen, nirgends ihre Schriften deponiert, sondern habe sich einfach
eine Zeit lang als Kurantin in einem Hotel im Ausland auf
gehalten; ihr Domizil sei immer Glarus geblieben, wohin sie
denn auch nach kurzer Zeit zurückkehrte. Eine Doppelbesteuerung
liege nicht vor, da Rekurrentin weder auswärts besteuert worden
sei, noch ein auswärtiges Steuerdomizil erworben habe; eventuell
könnte es sich höchstens um ein Steuerdomizil in Nizza handeln.
Dann sei aber der Steuerstreit ein internationaler und das
Bundesgericht daher inkompetent. Auch die Anrufung von Art. 17
K. V. sei unbegründet. Durch die Besteuerung der Rekurrentin
im Kanton Glarus wurden die bezüglichen kantonalen Gesetzes
bestimmungen nicht verletzt, sondern erfüllt; darüber hätten
übrigens die kantonalen Rekursinstanzen zu entscheiden gehabt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat entschieden,
daß Frau Paravicini von ihrem beweglichen Vermögen für das
ganze Jahr 1895 in Glarus steuerpflichtig sei. Hiegegen richtet
sich der vorliegende Rekurs, insoweit die erwähnte Steuerpflicht
auch bezüglich des ersten Halbjahres 1895 bejaht wurde; und
zwar behauptet Rekurrentin zur Begründung ihres Rekurses
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung, Verletzung des Art. 17
K. V. und willkürliche Anwendung des glarnerischen Steuer
gesetzes. Was nun die letztgenannten zwei Punkte des Rekurses
betrifft, so ist die Kompetenz des Bundesgerichtes unbestritten
und in der Tat gegeben. Dagegen hat der rekursbeklagte Regie
rungsrat geltend machen wollen, daß dem Bundesgerichte die
Kompetenz bezüglich der Frage der Doppelbesteuerung mangle,
indem es sich vorliegend um eine internationale Doppelbesteuerung
handle. Indes hat das Bundesgericht sich schon wiederholt
auch mit internationalen Doppelbesteuerungsfragen befaßt (Amtl.
Slg. I, S. 45; II, S. 385; III, S. 22; XIX, S. 668) und
muß auch im vorliegenden Fall (innert der bundesrechtlichen
Schranken) darauf eingetreten werden.
- In dieser Beziehung hat die rekursbeklagte Regierung zu
nächst eingewendet, daß die Rekurrentin für das erste Halbjahr
1895 ihr bewegliches Vermögen jedenfalls nirgends versteuert
habe und eine Besteuerung desselben durch den Kanton Glarus
schon aus diesem Grunde keine Doppelbesteuerung darstelle. Da
gegen hat das Bundesgericht schon oftmals ausgesprochen, daß
bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung vorliege, wenn ein
Kanion eine Person oder Sache seiner Steuerhoheit unterwerfen
wolle, die nach bundesrechtlichen Grundsätzen in thesi der Steuer
hoheit eines andern Kantons unterstehe, und daß dabei nichts
darauf ankomme, ob von dieser andern Steuerhoheit auch tat
sächlich Gebrauch gemacht werde (Amtl. Slg. XX, S. 724).
Ist daher zu untersuchen, ob im vorliegenden Falle nach
bundesrechtlichen Grundsätzen eine andere Steuerhoheit als die
jenige des Kantons Glarus begründet sei, so fällt in Betracht:
Steuerobjekt ist bewegliches Vermögen. Solches ist am Orte des
(nicht blos zufälligen und vorübergehenden) tatsächlichen Wohn
sitzes zu versteuern. Nun war Rekurrentin während des ersten
Halbjahres 1895 allerdings nicht in Glarus. Sie war aber auch
nicht in einem andern Schweizerkanton, sondern vielmehr nach
ihren eigenen Anbringen in Nizza. Kann es sich daher eventuell
nur um eine internationale Doppelbesteuerung betreffend beweg
lichen Vermögens handeln, so hat das Bundesgericht in ständiger
Praxis daran festgehalten, daß eine solche Doppelbesteuerung
nicht bundesrechtswidrig sei, und ist dieser Grundsatz auch im
vorliegenden Fall zu bestätigen (Amtl. Slg. XIX, S. 668).
Ganz abgesehen davon ergibt sich übrigens, daß der Aufenthalt
der Rekurrentin in Nizza in Wirklichkeit zufälliger und vor
übergehender Natur war; hiedurch aber konnte deren in Glarus
bestehendes Domizil, speziell auch Steuerdomizil, nicht berührt
werden, wie denn auch andererseits Rekurrentin selbst gar nicht
behauptet, daß sie durch genannten Aufenthalt in Nizza steuer
pflichtig geworden sei.
- Die Verletzung des Art. 17 K. V. sodann soll darin liegen,
daß Rekurrentin in Glarus für eine Zeit besteuert wurde, wäh
rend welcher sie nicht Einwohnerin des Kantons Glarus war.
Art. 17 cit. besagt aber in seinem hier in Betracht kommenden
Teile, daß alle Einwohner des Kantons zur Deckung der Staats
steuern (nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen) beizutragen
haben. Da Rekurrentin nun aber im Jahre 1895 während län
gerer Zeit tatsächlich in Glarus wohnte, so könnte Art. 17 cit,
nur verletzt sein, wenn nach demselben die Besteuerung von Ein
wohnern nur pro rata ihres Aufenthaltes gestattet wäre. Eine
solche Beschränkung des Steuerrechtes enthält indes Art. 17
nicht. Derselbe verweist im übrigen für das Nähere der Aus
übung des Steuerrechtes auf die gesetzlichen Bestimmungen. Daß
aber diese im vorliegenden Falle in willkürlicher oder offenbar
unrichtiger Weise ausgelegt und angewendet worden seien, ist in
keiner Weise dargetan.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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