Art. 17 K.V.; inter-cantonal and international double taxation; tax domicile of movable assets: Movable assets are taxable at the place of actual domicile. A merely temporary, incidental stay abroad does not displace an existing cantonal tax domicile. Federal-law inadmissible double taxation exists only where a person or object is subjected to the tax sovereignty of another canton in thesi; it is irrelevant whether that other canton actually levies tax. By contrast, a purely international double taxation does not violate federal law. Article 17 K.V. contains no rule requiring pro rata taxation according to the duration of residence; it leaves the concrete scope of taxation to statutory provisions and is violated only by arbitrary or manifestly incorrect application.
mannes, Dr. Krüger, übertragen lassen; dagegen habe sie ihre Wohnung im obern Stock dieses Hauses beibehalten; dort habe eine Magd auf die Rückkehr ihrer Herrin gewartet. Nach ihrer Rückkehr aus Nizza sei Frau Paravicini einfach in besagte Wohnung zurückgekehrt, in der gar nichts verändert worden war. Frau Paravicini habe tatsächlich nie beabsichtigt, dauernd das Land zu verlassen; sie habe sich nirgends auswärts niederge lassen, nirgends ihre Schriften deponiert, sondern habe sich einfach eine Zeit lang als Kurantin in einem Hotel im Ausland auf gehalten; ihr Domizil sei immer Glarus geblieben, wohin sie denn auch nach kurzer Zeit zurückkehrte. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor, da Rekurrentin weder auswärts besteuert worden sei, noch ein auswärtiges Steuerdomizil erworben habe; eventuell könnte es sich höchstens um ein Steuerdomizil in Nizza handeln. Dann sei aber der Steuerstreit ein internationaler und das Bundesgericht daher inkompetent. Auch die Anrufung von Art. 17 K. V. sei unbegründet. Durch die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Glarus wurden die bezüglichen kantonalen Gesetzes bestimmungen nicht verletzt, sondern erfüllt; darüber hätten übrigens die kantonalen Rekursinstanzen zu entscheiden gehabt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daß Rekurrentin in Glarus für eine Zeit besteuert wurde, wäh rend welcher sie nicht Einwohnerin des Kantons Glarus war. Art. 17 cit. besagt aber in seinem hier in Betracht kommenden Teile, daß alle Einwohner des Kantons zur Deckung der Staats steuern (nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen) beizutragen haben. Da Rekurrentin nun aber im Jahre 1895 während län gerer Zeit tatsächlich in Glarus wohnte, so könnte Art. 17 cit, nur verletzt sein, wenn nach demselben die Besteuerung von Ein wohnern nur pro rata ihres Aufenthaltes gestattet wäre. Eine solche Beschränkung des Steuerrechtes enthält indes Art. 17 nicht. Derselbe verweist im übrigen für das Nähere der Aus übung des Steuerrechtes auf die gesetzlichen Bestimmungen. Daß aber diese im vorliegenden Falle in willkürlicher oder offenbar unrichtiger Weise ausgelegt und angewendet worden seien, ist in keiner Weise dargetan. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.