Insurance contract interpretation; effect of erroneous location designation in policy. The decisive factor is the parties' true contractual will as manifested in the application and pre-contract correspondence; the policy is evidence of that will but does not exclude proof of a contrary common intent. Where the insurer, through its agent, inserts an incorrect storage location without the insured having made a specific and restrictive designation, the error is immaterial if the prior declarations show that the insured object in the relevant premises was meant to be covered. Boilerplate clauses requiring declarations by the insured or excluding reliance on inspection by the insurer's representative do not bar proof that the erroneous entry originated with the insurer's agent and cannot, under good faith, convert a formal misdescription into a ground of non-liability (consid. 1-2).
diverse Modelle im Werte von 12,000 Fr. Mit Brief vom 27. August 1889 bestätigte Feßler den Auftrag zur Mobilien versicherung ad 26,000 Fr. im Kloster Feldbach, und benach richtigte die Lokomotivfabrik Winterthur, daß er die Anmeldung sofort der Generaldirektion in Basel übermittelt habe, daß diese jedoch die Versicherung erst vorschlagen könne, wenn die Haupt police der Bank in Winterthur regliert sein werde. Nachdem dann am 16. September ein Briefwechsel über die Zeitdauer der Ver sicherung stattgefunden hatte, sandte Feßler am 19. September der Lokomotivfabrik die auf die Versicherung der im Kloster Feldbach Steckborn liegenden Objekte Ihrer w. Gesellschaft Bezug habenden Dokumente zur Unterschrift zu. Er erhielt die be treffenden Doppel mit Begleitschreiben vom 21. September unter schrieben zurück. Nach der Police versicherte die Gesellschaft einen Wert von 26,000 Fr. zu einem Prämiensatz von 2 und 2 ½ %6 gegen Feuersgefahr. Die versicherten Gegenstände sind unter den Partikularbedingungen aufgeführt. Unter Ziffer 4 figurieren darunter diverse Modelle in Nr. 268 für eine Summe von 12,000 Fr. Auf diese bezog sich die Mehrprämie von ½ %0. Überdies wurde beigefügt: Art. 1 3: Diese Gegenstände befinden sich in dem von der tit. Versicherten gemieteten Werkstättegebäude Nr. 266 b, welches eine Dependenze der Gießerei und Maschinenfabrik Steckborn bildet, in Steckborn am See gelegen, in Backsteinmauer gebaut und mit Ziegeln gedeckt ist. Die auf Art. 4 versicherten Mo delle befinden sich in der Modellkammer des genannten Gebäudes Nr. 268. Die Heizung geschieht durch Dampf und die Beleuch tung durch Petrollampen. Die Gebäude sind beim Phönix durch Police Nr. 126,738 rückversichert. Aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen sind herauszuheben: Art. 7 2: Die Police wird einzig und allein nach den Erklärungen des Ver sicherten erstellt; die Gesellschaft beschränkt sich darauf, auf Grund dieser Erklärungen die tarifmäßigen Prämiensätze in Anwendung zu bringen. Demzufolge können weder die versicherten Summen noch die empfangenen Prämien, ebensowenig die in der Police enthaltenen Bezeichnungen und Beträge durch den Versicherten als eine Anerkennung, ein Beweis oder eine Voraussetzung des Vor handenseins und des Wertes der versicherten Gegenstände, weder zur Zeit der Versicherung, noch im Augenblicke des Brandes geltend gemacht werden. Art. 11 1: Bevor Anderungen oder Bauten, welche die Gefahr vermehren, an versicherten Ge bäuden oder an solchen, welche versicherte Gegenstände enthalten, gemacht werden; bevor in diesen oder in den anstoßenden Gebäu den eine Fabrik, ein Gewerk, ein Theater, ein Handwerk oder eine Hantierung, welche die Feuersgefahr vermehren, errichtet werden; bevor Landesprodukte, Waaren oder Gegenstände irgend einer Art, welche die Feuersgefahr vermehren, hineingebracht werden; bevor versicherte Gegenstände an andere Orte als die jenigen, die in der Police bezeichnet sind, gebracht werden; ist der Versicherte gehalten, es der Gesellschaft anzuzeigen, sich über seine Erklärung Urkunde erteilen zu lassen und nötigenfalls eine Prämienerhöhung zu bezahlen. Art. 14 Absatz 2: Der Ver sicherte kann sich in keinem Falle auf die Einsichtnahme des Risikos durch einen Vertreter der Gesellschaft stützen. Die ursprünglich auf ein Jahr abgeschlossene Versicherung wurde in den Jahren 1890 1894 jeweilen wieder auf ein Jahr erneuert. B. In der Nacht vom 23. auf den 24. Juli 1895 brannte die Gießerei Feldbach größtenteils ab. Auch die mehrerwähnten versicherten Modelle der Lokomotivfabrik Winterthur sind mitver brannt, mit Ausnahme eines Restes im Werte von 128 F Als vom Phönix die Auszahlung der Versicherungssumme ver langt wurde, bestritt derselbe seine Ersatzpflicht, weil die versicherten Modelle laut Police im Gebäude 268 sich befunden hätten, welches Gebäude nicht verbrannt sei, und weil auf die in dem verbrannten Gebäude Nr. 267 A untergebracht gewesenen Modelle sich die Versicherung nicht bezogen habe. Die Lokomotivfabrik betrat des halb gegen den Phönix den Rechtsweg und klagte einen Be trag von 11,872 Fr. samt Zins zu 5 % seit 1. August 1895 ein. Zur Begründung wurde, abgesehen von den bereits relevierten Thatsachen angebracht, die versicherten Modelle hätten sich nie in Nr. 268 befunden. Es sei dieses Gebäude auch von der Klägerin nicht als Aufbewahrungsort derselben angegeben worden. Die Versicherung sei vielmehr eine generelle gewesen und habe sich auf alles im Kloster Feldbach liegende Eigentum der Klägerin
erstreckt. Die Police sei von dem Agenten Feßler redigiert worden, der auch die Gebäudenummern eingesetzt habe. Pflicht des Ver sicherers wäre es gewesen, nachdem er nur einen allgemeinen Auf trag erhalten, sich an Ort und Stelle zu überzeugen, wo die versicherten Objekte aufbewahrt, ob sie überhaupt vorhanden ge wesen seien und den angegebenen Wert besessen hätten. Dies sei nicht geschehen; sonst hätte sich der betreffende Agent überzeugen müssen, daß sich die betreffenden Modelle nicht in Nr. 268, son dern in Nr. 267 A befunden hätten. C. Die Beklagte lehnte ihre Zahlungspflicht wesentlich unter Hinweis darauf ab, daß nach der auch von der Klägerin unter zeichneten Police nur die Modelle in Nr. 268 versichert gewesen seien. Die Klägerin habe bei den Vertragsunterhandlungen einen Situationsplan vorgelegt, auf dem unter Nr. 268 ein Gebäude als Modellkammer eingezeichnet gewesen sei, während die Modell kammer in Wirklichkeit die Nr. 238 trage. Nun seien zwar die Modelle der Klägerin verbrannt, aber nicht in Nr. 268, welches Gebäude stehen geblieben sei. Die Modelle seien aber nur ver sichert gewesen unter der Bedingung, daß sie sich in Nr. 268 befinden. Ein Versehen des Agenten liege nicht vor. Ein solches sei nach Art. 7 2 der Police unmöglich. Man habe keinen Grund gehabt, an den Angaben des Planes zu zweifeln, sondern die Modelle da vermutet, wo die Modellkammer aufgeführt ge wesen sei. Überdies sei der Direktor der klägerischen Fabrik, Meyer, vor Abschluß des Vertrages zwei Mal mit dem Agenten Feßler auf Ort und Stelle gewesen und habe ihm die Versicherungs objekte gezeigt. Der Brief vom 9. August 1889 sei also nicht die einzige Grundlage der Versicherung gewesen. Von dem Irrtum habe der Agent nichts wissen können, weil in Nr. 268 auch Modelle gestanden seien. Hätte man gewußt, daß die Modelle in Nr. 267 A versichert werden wollten, so wäre eine höhere Prämie verlangt worden, weil in diesem Falle die beklagte Gesellschaft die Rückversicherung der zu einem höhern Wert angelegenen Gebäu lichkeiten übernommen hätte. Die Nummern 267 seien zudem feuerfeste Gebäude und am See gelegen. Die Angabe des Auf bewahrungsortes sei keine bloße Formalität, und ein allgemeiner Auftrag zur Versicherung, ohne Angabe der Lokalitäten, wo sich die zu versichernden Gegenstände befinden, sei nicht zulässig. D. In der Replik wurde bestritten, daß bei Abschluß des Ver sicherungsvertrages von der Klägerin ein Plan eingelegt worden sei und daß auch noch mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten, sowie ferner, daß eine höhere Prämie hätte bezahlt werden müssen, wenn als Aufbewahrungsort Nr. 267 A angegeben wor den wäre. E. Die erste Instanz ordnete durch Zwischenurteil vom 20. De zember 1895 eine Beweisführung durch Zeugen, Ergänzungs und Schiedshandgelübde von Direkor Meyer an darüber, daß der letztere, sei es bei der ersten Aufnahme, sei es bei der Erneuerung der Police, dem Agenten als Versicherungsobjekte speziell die in Nr. 268 befindlichen Modelle bezeichnet habe. Dieses Urteil wurde durch das Obergericht des Kantons Thurgau, an das die Be klagte appelliert hatte, am 23. März 1896 bestätigt. Damit wurde auch das adhäsionsweise von der Klägerin gestellte Be gehren um sofortigen Schutz der Klage abgewiesen. Die Begrün dung geht im wesentlichen dahin: Aus den gewechselten Korre pondenzen ergebe sich, daß der Vertragswille der Kontrahenten darauf gerichtet gewesen sei, die in dem Antrage der Klägerin namhaft gemachten, im Kloster Feldbach befindlichen Objekte, zu denen auch die verbrannten Modelle gehörten, zu versichern. Dieser Wille habe auch in der Police ihren Ausdruck gefunden. Da hier als Lagerort der Modelle ein anderes Gebäude aufgeführt sei, als dasjenige, in dem sich dieselben zur Zeit des Brandes befunden haben sollen, so seien zwei Möglichkeiten vorhanden: Entweder sei die Ortsbezeichnung eine irrtümliche, indem nur aus Versehen gleichviel welcher Partei, die Nr. 268 anstatt der Nr. 267 A in die Police aufgenommen worden sei, oder die Ortsbezeichnung sei richtig. Im erstern Falle habe der in den Präliminarien unzwei deutig bekundete Vertragswille durch einen bloßen Irrtum oder Verschrieb bei Ausfertigung der Police keine Anderung erleiden können und erstrecke sich die Versicherung gemäß der wirklichen Vertragsmeinung der Kontrahenten auch auf die Modelle in Nr. 267 A, weil diese Nummer unbestrittenermaßen zu dem Ge bäudekomplex des ehemaligen Klosters Feldbach gehöre. In diesem Falle müßte also die Klage gutgeheißen werden. Dieselbe wäre nur dann abzuweisen, wenn wirklich die in Nr. 268 befindlichen Modelle von der Klägerin dem Agenten der Versicherungsgesell
schaft als Versicherungsobjekte verzeigt worden wären. Dann läge ein Irrtum nicht vor; der Versicherungswille wäre auf Objekte richtet gewesen, die an dem in der Police bezeichneten Orte aufbewahrt waren, aber nicht verbrannt sind. Es komme deshalb auf die erwähnte bestrittene Thatsache an, für welche die Beklagte die Beweislast treffe. F. Nachdem hierauf durch Einvernahme von Direktor Meyer eine Beweisführung stattgefunden und dieser das ihm auferlegte Schiedshandgelübde geleistet hatte, sprach die erste Instanz durch Urteil vom 12. Mai die Klage zu, und auf Appellation der Beklagten hin erkannte auch das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 28. Mai 1896 im gleichen Sinne: Es sei die Forderung der Appellatin von 11,872 Fr. samt Zins zu 50 seit 1. August 1895 gerichtlich geschützt. G. Hiegegen hat Namens der Beklagten Fürsprech Dr. Sand meyer in Frauenfeld rechtzeitig die Berufung an das Bundesge richt erklärt und die Anträge gestellt: Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die klägerische Forderung von 11,872 Fr. nebst Zins zu 5 % vom 1. August 1895 gänzlich abzuweisen. H. Heute sind diese Anträge vom Vertreter der Beklagten wiederholt worden, während der Vertreter der Klägerin auf Ab weisung der Berufung und Bestätigung des Vorentscheides an trägt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bei der Generaldirektion in Basel an und fandte der Klägerin hierauf, nachdem von ihr inzwischen bloß die Angabe der Dauer der Versicherung verlangt worden war, die auf die Versicherung der im Kloster Feldbach Steckborn liegenden Objekte Ihrer w. Gesellschaft Bezug habenden Dokumente zur Unterschrift zu. Weitere, mündliche Verhandlungen haben zwischen den Parteien nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht statt gefunden. War aber bis dahin von einer nähern Bezeichnung der Aufbewahrungsorte der zu versichernden Objekte nirgends die Rede gewesen, so darf daraus geschlossen werden, daß dieser nähern Bezeichnung eine Bedeutung für die Versicherung überhaupt nicht beigelegt wurde, auch nicht von Seite des Versicherers. Hätte dieser ein Gewicht auf die nähere Ortsbezeichnung gelegt, so hätte sie die Klägerin auf irgend eine Weise darauf aufmerksam machen müssen, zumal da es klar zu Tage lag, daß diese beabsichtigte, alle ihre im Kloster Feldbach befindlichen Gegenstände ohne Rück sicht auf den Aufbewahrungsort zu versichern. Freilich enthält nun die Police eine Angabe der Gebäudenummern, in denen sich die versicherten Gegenstände befinden sollten. Aber nach den Vor gängen durfte die Klägerin wohl annehmen, daß damit bloß eine nähere Bezeichnung der Objekte und keineswegs eine Einschränkung der Versicherung hinsichtlich des Aufbewahrungsortes der Gegen stände bezweckt wurde. Es hätte doch, zumal da die Police von der Gesellschaft redigiert war, auf eine solche Folge der Einfügung der Hausnummern entweder in der Police selbst oder sonstwie besonders hingewiesen werden müssen. Dies trifft aber nicht zu. Insbesondere kann in dieser Richtung Art. 11 1 der Police nicht angerufen werden. Denn dieser Paragraph stellt bloß eine Pflicht der Anzeige von Ortsveränderungen auf, enthält aber keinerlei Vorschrift über die Ortsangaben, die vor Ausstellung der Police vom Versicherungsnehmer zu machen sind. Und wenn daraus auch die Klägerin entnehmen mußte, daß der Ort, wo die versicherten Gegenstände liegen, für die Versicherung von einer gewissen Bedeutung ist, so reichte dies doch nicht hin, um sie auch nur vermuten zu lassen, daß die Ortsangaben, die in ihrem An trage enthalten waren, ungenügend seien, um so weniger, als die sämtlichen Gebäulichkeiten des Klosters Feldbach einen zu sammengehörenden Komplex bilden und als ferner nicht einmal behauptet worden ist, daß die verbrannte Nr. 267 A der Feuers gefahr mehr ausgesetzt gewesen sei, als die nicht verbrannte Nr. 268. Es würde demnach, wenn dem Einwand der Beklagten Gehör gegeben würde, einer Angabe in der Police eine Bedeutung ir den Umfang der Versicherung beigemessen, die ihr auch die Beklagte in einer für die Klägerin erkenntlichen Weise nicht bei gemessen hat und die deshalb nicht als dem wirklichen Vertrags willen entsprechend angesehen werden kann. Vielmehr ist zu sagen, daß die Angave der Gebäudenummern in der Police nach der Intention der Parteien im vorliegenden Falle nur eine unterge ordnete, formale Bedeutung hatte, so daß aus einer dabei vor gekommenen Ungenauigkeit die Beklagte einen Grund der Be freiung von ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht herleiten kann. Abgesehen aber davon, daß die irrtümliche Bezeichnung des Aufbewahrungsortes der versicherten Modelle als unwesentlich für den Umfang der Versicherung nicht in Betracht fällt, so könnte dieselbe doch jedenfalls nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen, weil sie auf ein Versehen eines Vertreters der Beklagten selbst zurückzuführen ist. Wenn dem gegenüber zunächst auf Art. 7 2 der Police verwiesen wird, so ist hiezu zu bemerken, daß diese Bestimmung doch höchstens eine Präsumtion dafür zu begründen vermag, daß der Inhalt der Police sich auf Angaben des Ver sicherungsnehmers stütze; dagegen muß diesem unter allen Um ständen die Möglichkeit gewahrt werden, zu beweisen, daß eine Angabe nicht von ihm herrühre. Durch die Vorinstanzen ist nun allerdings die Beweislast in diesem bestrittenen Punkte anders verteilt worden. Allein auf eine Beweisergänzung ist heute nicht angetragen worden; in der That bliebe auch das Resultat der Beweisführung das nämliche und zwar besteht dasselbe darin, daß nähere Angaben über den Lagerort der versicherten Objekte von der Klägerin eben nicht gemacht worden sind. Es muß daher als thatsächlich feststehend angenommen werden, daß die Beklagte, bezw. ihr Agent von sich aus die unrichtige Ortsbezeichnung in die Police eingetragen haben. Um so weniger aber kann sich die Beklagte, um den Anspruch der Klägerin abzuweisen, auf unrichtige Angabe berufen. Sie hat zwar, um dem Einwand
begegnen, daß ihr Agent das fatale Versehen begangen habe, auf Art. 14 Abs. 2 der Police zu verweifen, wonach sich der Ver sicherte in keinem Falle auf die Einsichtnahme des Risikos durch einen Vertreter der Gesellschaft soll stützen können. Allein abge sehen davon, daß die Bestimmung an sich nicht klar gefaßt ist, bezieht sie sich doch offenbar nur auf die in Absatz 1 des Art. 14 vorgesehenen Fälle betreffend das Verschweigen oder betreffend unrichtige Angaben über die Feuersgefahr oder über Veränderung der Gegenstände der Versicherung, und irgend welche Schlüsse können für den vorliegenden Fall daraus nicht gezogen werden. Überdies würde ein Satz des Inhaltes, daß der Versicherungs nehmer sich nicht auf einen Irrtum des Agenten der Versicherungs gesellschaft berufen dürfe, schwerlich mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Verkehrsverhältnissen in Einklang gebracht werden können. Es ist ferner unrichtig, daß der Agent, wie namentlich heute hervorgehoben worden ist, bei der Angabe der Gebäudenummern als Vertreter nicht der Versicherungsgesellschaft sondern des Versicherungsnehmers gehandelt habe. Es ist ja wohl möglich, daß der Agent auch für den Versicherungsnehmer eine rechtlich relevante Handlung vornehmen kann. Aber zu vermuten ist ein solches Vertretungsverhältnis nicht, da der Agent doch im Allgemeinen als Vertrauensmann und Vertreter der Gesell schaft handelt; sondern es müßte im einzelnen Falle besonders nachgewiesen werden, daß er im Auftrage oder als negotiorum gestor des Versicherungsnehmers eine bestimmte Handlung vor genommen habe (vgl. das Urteil des deutschen Reichsgerichtes in Band IX, Nr. 50). Ein solcher Nachweis ist aber vorliegend nicht einmal versucht worden. Es kann somit die Beklagte nicht auf diese Weise die Verantwortlichkeit für den Irrtum des Agen ten auf die Klägerin abwälzen, und es muß auch von diesem Gesichtspunkte aus das Urteil der Vorinstanz geschützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der beklagten Gesellschaft wird verworfen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.