- Entscheid vom 24. Juli 1896 in Sachen Meyer.
I. Für eine Forderung der Witwe Mosimann in St. Immer
Franz Morger, Schriftsetzer in Zürich, durch das dortige Be
treibunsamt in Betreibung gesetzt worden. Der Schuldner besaß in
Zürich kein pfändbares Vermögen. Da jedoch die Ehefrau desselben
in Biel ein Modegeschäft betrieb, so wurde das Betreibungsamt
daselbst angegangen, das dort befindliche Warenlager, nebst an
deren Mobilien zu pfänden, was unterm 14./16. Dezember 1895
auch geschah. Auf Gesuch der Beteiligten überließ hierauf das
Betreibungsamt Zürich der Gläubigerin, Frau Mosimann, die
gepfändeten Gegenstände mit gewissen Ausnahmen um den
Preis von 1500 Fr., und es wurde derselben der Erlös, nach
Abzug der Kosten zugewiesen. Für einen Restbetrag ihrer For
derung wurde ihr ein Verlustschein ausgestellt. Frau Mosimann
mietete dann auch die Lokalitäten, in denen sich die Gegenstände
befanden und stellte hierauf an das Betreibungsamt Biel das
Gesuch, es möchten ihr diese letzern förmlich übergeben werden.
Inzwischen waren an die Ehefrau Morger für verschiedene
Gläubiger, darunter für A. Meyer, Blumenfabrik in Ulm,
Zahlungsbefehle erlassen worden, und es wurden gemäß einge
langten Fortsetzungsbegehren am 13. Januar und 13. Februar
durch das Betreibungsamt Biel die der Witwe Mosimann ver
kauften Gegenstände für die betreffenden Forderungen gepfändet.
Als letztere hievon Kenntnis erhalten hatte, traten sie und mit
ihr die Eheleute Morger mit Eingabe vom 21. Februar 1896
beschwerend gegen das Betreibungsamt Biel auf. Sie stellten die
Anträge: 1. Es seien die Zahlungsbefehle Nr. 11754, 11 887
und 12047 Bernheim Cie., Zürich, Nr. 11 888 und 12 221
Meyers Blumenfabrik in Ulm, Nr. 12 061 R. Blum in Basel
und Nr. 12 222 Würthner Galli in Genf ca. Frau Morger,
sowie alle weitern darauf sich stützenden Betreibungshandlungen,
insbesondere die ausgeführten Pfändungen, weil gesetzwidrig, zu
kassieren. 2. Es seien die Pfändungen vom 13. Januar und
- Februar 1896, ausgeführt durch das Betreibungsamt Biel,
gestützt auf Betreibungen gegen Frau Morger, auf Gegenstände,
welche dem Franz Morger angehörten, (Betr. Nr. 11754,
11 887, 12 047, 11888 und 12061) aufzuheben. Eventuell:
Es sei die Anschlußpfändung vom 13. Februar 1896, aus
geführt durch das gleiche Betreibungsamt Biel, gestützt auf
vorausgegangene Betreibungen gegen Frau Morger (Betr.
Nr. 11 887, 12 047, 11888 und 12 061) auf Gegenstände,
welche im Eigentum und Gewahrsam der Frau Mosimann in
St. Immer sich befinden, zu kassieren.
Die sämtlichen gegen Frau Morger angehobenen Betreibungen,
wurde ausgeführt, seien gesetzwidrig, weil dieselbe nach 84 des
bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs für persönliche Schulden nicht habe
belangt werden können, bevor zwischen ihr und ihrem Ehemann
Gütertrennung eingetreten fei. Diese sei aber erst mit der am
- Februar 1896 erfolgten Ausstellung eines Verlustscheines
gegen den Ehemann Morger erfolgt. Die angezogene Bestimmung
sei zwingender Natur, und deshalb verschlage es nichts, daß
Frau Morger gegen den Zahlungsbefehl nicht Recht vorge
schlagen habe. Eventuell aber werde behauptet, daß die ge
pfändeten Gegenstände nach dem zwischen den Eheleuten be
stehenden ehelichen Güterrechte Eigentum des Ehemannes seien.
Somit hätten dieselben nicht für Betreibungen, die gegen
die Ehefrau eingeleitet worden seien, gepfändet werden können.
Eventuell könnte bloß die am 13. Januar 1896 ausgeführte
Pfändung aufrecht erhalten werden, da durch Verfügungen des
Betreibungsamtes Zürich vom 1. und 8. Februar 1896, die
gepfändeten Sachen an Frau Mosimann übergegangen seien und
eine Pfändung derselben zu Gunsten Dritter somit von da an
ausgeschlossen gewesen sei. Der Betreibungsbeamte von Biel trug
unter Berufung darauf, daß die Ehefrau Morger mit Ein
willigung ihres Ehemannes das Geschäft in Biel auf ihren
Namen betrieben habe, und unter Hinweis auf Art. 47, Alinea 3
des Betrteibungsgesetzes auf Abweisung der Beschwerde an. Die
kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführer mit ihrem
ersten Antrage ab, sprach ihnen dagegen den zweiten Antrag
zu. Sie ging davon aus, daß die Eheleute Morger dem alt
bernischen ehelichen Güterrechte unterstellt gewesen seien und
daß es sich um solche Forderungen an Frau Morger gehandelt
habe, welche aus einem ihr gemäß Art. 35 des Obligationen
rechtes vom Ehemanne bewilligten selbständigen Geschäftsbetriebe
herrührten. Daraus folgerte sie, daß Frau Morger in der That
gemäß Art. 47, Alinea 3 des Betreibungsgesetzes am Orte ihres
Geschäftes habe betrieben werden können, so daß formell die an
sie erlassenen Zahlungsbefehle sich in Ordnung befänden. Allein
die Betreibungen hätten nicht auf die in dem Geschäftslokal vor
handenen Waren und Mobiliar fortgesetzt werden können, weil
Art. 47, Alinea 3 des Betreibungsgesetzes die Frage unberührt lasse,
ob und in wieweit das Vermögen der dort genannten Personen
ihren Gläubigern als Exekutionsobjekt hafte, weil Art. 35,
Alinea 2 des Obligationenrechtes ausdrücklich eine selbständige
Haftung des Ehemannes da vorsehe, wo nach kantonalem Rechte
das Vermögen der Ehefrau in dasjenige des Ehemannes über
gehe, und weil daher die Handelsfrau nicht etwa eo ipso mit
Bezug auf ihren Geschäftsbetrieb güterrechtlich von ihrem Ehe
manne getrennt sei, sondern angenommen werden müsse, unter
der Herrschaft des bernischen ehelichen Güterrechtes gehöre auch
das zu diesem Betriebe dienende Vermögen dem Ehemanne und
nicht der Ehefrau, bis zwischen den Eheleuten nach Satzung 106
des bernischen Civilgesetzbuches und 83 des kantonalen Ein
führungsgesetzes Gütertrennung eingetreten sei. So lange könne
aber danach auch gegen eine Handelsfrau die Betreibung nur
fortgesetzt werden, soweit es ihr vorbehaltenes Gut betreffe, was
aber hier nicht zutreffe.
II. Gegen diesen Entscheid hat namens des A. Meyer Notar
Steffen in Biel rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit die kantonale Aufsichtsbehörde den ersten Antrag
der Beschwerdeführer abgewiesen hat, ist dagegen nicht rekurriert
worden. Somit ist rechtskräftig festgestellt, daß die Ehefrau
Morger für die in Frage stehenden Forderungen in Biel be
trieben werden konnte.
- Was nun die Frage betrifft, ob die in Fortsetzung der
erwähnten Betreibungen ausgeführten Pfändungen aufrecht zu
erhalten seien oder nicht, so läßt sich die Argumentation der kan
tonalen Aufsichtsbehörde, welche diese Pfändungen aufgehoben
hat, dahin zusammenfassen, daß nach dem ehelichen Güterrechte,
unter dem die Eheleute Morger gestanden seien, nicht die Ehe
frau, sondern der Ehemann Eigentümer der gepfändeten
Gegenstände gewesen sei und daß deshalb auf dieses, dem Ehe
mann gehörende Vermögen für persönliche Schulden der Ehefrau
nicht habe gegriffen werden können. Damit ist nun aber die
kantonale Aufsichtsbehörde über die Grenzen ihrer Kompetenz
hinausgegangen. In der That kann es ihr nicht zustehen, zu
untersuchen, unter welchem ehelichen Güterrecht die Eheleute
Morger standen und welchem der Ehegatten danach das Eigen
tum an den fraglichen Gegenständen zuzuschreiben sei, um hierauf
gestützt über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Pfändung zu
entscheiden. Sie hat vielmehr bloß zu untersuchen, ob für eine
Pfändung die betreibungsrechtlich geforderten Voraussetzungen
vorhanden seien oder nicht, während die Frage, ob nach den
civilrechtlichen Eigentumsverhältnissen die betreffenden Gegenstände
für die in Frage stehenden Forderungen pfändbar gewesen seien
oder nicht, in dem besonderen Verfahren, wie es in Art. 106
und 107, bezw. 109 des Betreibungsgesetzes aufgestellt ist, und
zwar in letzter Linie durch die Gerichte entschieden werden muß.
Betreibungsrechtlich nun stand aber, nachdem die an Frau
Morger erlassenen Zahlungsbefehle unwidersprochen geblieben
waren, der Pfändung der fraglichen Objekte nichts entgegen;
insbesondere nicht der Umstand, daß die Gegenstände vom Ehe
mann (oder einem Dritten) zu Eigentum angesprochen wurden.
Die vorgenommenen Pfändungen sind somit von diesem Stand
punkte aus, der einzig einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörden
untersteht, als gültig zu betrachten, und es müssen die dagegen
erhobenen civilrechtlichen Einwendungen in einem andern, als
dem Beschwerdeverfahren, nämlich nach Mitgabe der Art. 106
bis 109 des Betreibungsgesetzes, eventuell durch die Gerichte
liquidiert werden.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt; demgemäß werden die unterm 13. Januar und 13. Fe
bruar 1896 durch das Betreibungsamt Biel gegen Frau Morger
ausgeführten Pfändungen aufrecht erhalten, und es wird das
genannte Betreibungsamt angewiesen, in Bezug auf die bei Be
treibung der Frau Morger gepfändeten Objekte zunächst im
Sinne von Art. 106 bis 109 des Betreibungsgesetzes vorzu
gehen.