Art. 98 SchKG; official custody of seized goods vindicated by a third party; possession as limiting criterion. Official custody of seized property is based on the general assumption that the goods belong to the debtor. By analogy, it may extend to vindicated goods only where the debtor retains possession, since in that situation the third party’s interests are not materially prejudiced. Where the third party actually possesses the goods and asserts ownership, official custody is not admissible, as it would amount to an excessive interference with the asserted right. The contrary view cannot be derived from Art. 98 para. 4 SchKG; at most, the measure remains possible when the debtor is in possession and the third party must pursue the vindication action (consid. 1).
im Gewahrsam des Schuldners und jenen, wo sich dieselben im Gewahrsam des Drittansprechers befinden. In den ersteren Fällen steht der die Sicherung der Pfandsachen bezweckenden amtlichen Verwahrung ein zu berücksichtigendes Interesse des Drittan sprechers nicht entgegen, da es in der Regel diesem gleichgültig sein kann, ob der Schuldner oder ob das Amt den Gewahrsam ausübe, und da sein Recht an sich unter der amtlichen Ver wahrung nicht leidet. Dagegen enthielte diese Anordnung da eine zu weit gehende Beeinträchtigung der Interessen des Drittan sprechers, wo letzterer sich im Gewahrsam der Gegenstände be funden hat. Hier ist deshalb diese Anordnung nicht als zulässig anzuerkennen. Eine Unterstützung für diese Auffassung bietet Art. 98, Absatz 4 des Betreibungsgesetzes, wo die Besitznahme durch das Amt auch dann als zulässig erklärt wird, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Es darf hieraus e con trario gefolgert werden, daß eine Besitznahme da ausgeschlossen sei, wo der Dritte das Eigentum an der Sache beansprucht und thatsächlich ausübt (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Lessi, vom 22. April 1896). In diesem Sinne löst denn auch die Anweisung des Zürcherischen Obergerichtes, vom 16. Januar 1894, die Frage, indem danach die amtliche Verwahrung gepfän deter Gegenstände, wenn ein Dritter Eigentum an denselben beansprucht, nur im Falle des Art. 107 des Betreibungsgesetzes zulässig ist, das heißt wenn der Schuldner sich im Gewahrsam jener Gegenstände befindet. Demgemäß hat aber die Vorinstanz das Gesetz im vorliegenden Falle unrichtig angewendet, und es muß ihr Entscheid deshalb aufgehoben werden. Für die ent scheidende Thatfrage des Gewahrsams fehlen in den Akten jeg liche Anhaltspunkte. Deshalb ist die Sache zu erneuter Behandlung auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt; demgemäß wird der Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 1896 auf gehoben und die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Erwägungen an dieselbe zurückgewiesen.