Art. 5 Uebergbest. BV; Art. 33 BV; interkantonale Freizügigkeit für wissenschaftliche Berufe; Anerkennung eines kantonalen Fähigkeitsausweises für die Advokatur. Das Bundesgericht ist für Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zuständig, soweit nicht eine ausdrücklich vorbehaltene Administrativstreitigkeit vorliegt (consid. 1-3). Ein kantonaler Ausweis berechtigt zur Berufsausübung in der ganzen Eidgenossenschaft, wenn ihm eine materielle Prüfung der wissenschaftlichen und praktischen Befähigung zugrunde liegt; ein Kanton darf die Anerkennung nicht mit dem Hinweis auf das eigene Staatsprüfungserfordernis verweigern. Für die Praxiszulassung bleiben lediglich die kantonalen Modalitäten der Berufsausübung vorbehalten, namentlich Zustellungsdomizil und Kaution; diese berühren die Anerkennung des Fähigkeitsausweises als solchen nicht (consid. 5-6).
gauische Anwaltspatent auf Grund einer Staatsprüfung erteilt worden wäre, davon gesprochen werden könnte, daß ein Ausweis vorliege, welcher demjenigen Ausweise gleichwertig an die Seite zu stellen sei, die der Kanton Aargau, dessen Gesetzgebung keine Befreiung von der staatlichen Prüfung zulasse, von seinen eigenen Bürgern verlange. Eine gegenteilige Auffassung, wurde weiter bemerkt, nach der einem Bewerber die Ausübung der Advokatur im Kanton Aargau gestattet werden müßte, der auf bloße Aus weise, nicht auf ein Examen hin in einem andern Kanton eine Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes erhalten habe, müßte zur thatsächlichen Beiseitesetzung des jetzt im Kanton Aargau vorgeschriebenen juristischen Staatsexamens und der kan tonalen staatlichen Prüfungen überhaupt führen. Solange aber der Bund nicht in der Lage sei, auf dem Wege der Gesetzgebung dafür zu sorgen, daß der Ausweis der Befähigung zur Aus übung der Advokatur für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden könne, werde es staatsrechtlich kaum angehen, auf dem Wege der Interpretation des Art. 5 der Übergangs bestimmungen thatsächlich die diesbezüglichen Gesetzesvorschriften der Kantone, die zur Ausübung der Advokatur einen auf staat licher Prüfung basierenden Ausweis verlangten, außer Kraft zu setzen. Es würde dies auch, wurde beigefügt, praktischen Bedenken begegnen. Zum Schlusse wurde beiläufig darauf hingewiesen, daß von dem Petenten jedenfalls die Verzeigung eines Zustellungs domizils und die Leistung der vorgeschriebenen Kaution verlangt werden müßte, bevor ihm die nachgesuchte Bewilligung erteilt werden könnte. B. Gegen diesen Beschluß hat Dr. Curti rechtzeitig den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In seinem Rekursbegehren beantragt er, es möchte das Obergericht des Kantons Aargau angewiesen werden, seinem Gesuche um Er teilung der Bewilligung der Advokatur im Kanton Aargau zu entsprechen. Der Nekurrent stützt sich in rechtlicher Beziehung auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung. Er macht namentlich darauf aufmerksam, daß dieser Artikel als Vorbedingung für die Zulassung zur Advokatur in einem Kanton mit geschlossenem Advokatenstande nicht ein Examen verlange, und schließt daraus, daß die ihm nach materieller Prüfung der vor gelegten Ausweise vom Kanton Thurgau erteilte Bewilligung zur Berufsausübung in diesem Kanton ein genügender Ausweis im Sinne der fraglichen Bestimmung sei, ein Ausweis, den materiell überzuprüfen dem ersuchten Kanton nicht zustehen könne. Die Verzeigung eines Zustellungsdomizils und die Leistung einer Kaution, wird beigefügt, stehe nicht in Frage; davon könne erst gesprochen werden, nachdem das Patent erteilt sei und die Anwaltspraxis faktisch ausgeübt werden wolle. Das Obergericht des Kantons Aargau beschränkt sich in seiner Vernehmlassung auf den Hinweis darauf, daß diese Behörde das Recht nicht besitze, ohne vergängige Prüfung die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur zu erteilen, sowie auf die fernere Bemerkung, daß der Natur der Sache nach unter dem in Art. 5 der Übergangs bestimmungen verlangten Ausweis ein staatliches Examen ver standen werden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ausübung des Berufs in der ganzen Eidgenossenschaft berechtigen sollten. Wie auf den Gebieten der Niederlassung und der Gewerbs ausübung im allgemeinen, stellt sich auch hier die allerdings an wisse Bedingungen geknüpfte Freizügigkeit als ein verfassungs mäßiges Recht der Bürger dar, das unter dem Schutze der Wahrung dieser Rechte berufenen Bundesbehörden steht. Nun darüber ein Zweifel nie bestanden, daß die Advokatur zu wissenschaftlichen Berufsarten im Sinne der Art. 33 B. V. und 5 der Übergangsbestimmungen dazu gehört; in der That geht nicht nur in der Schweiz, sondern auch in den übrigen, auf ungefähr gleicher Entwicklungsstufe der Kultur und des Rechtes stehenden Staaten, die allgemeine Auffassung dahin, daß die Ausübung des Anwaltsberufes eine wissenschaftliche, auf ein gehenderem Fachstudium beruhende Bildung voraussetze. Es treffen also für diesen Beruf die angeführten verfassungsrecht lichen Bestimmungen zu. Und da ferner hinsichtlich der Aus übung der Advokatur ein Bundesgesetz allgemeine Bedingungen für die Erlangung der Fähigkeitsausweise bis jetzt nicht auf gestellt hat, so wird die Frage der Freizügigkeit in dieser Richtung speziell und ausschließlich beherrscht durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen. Es stand somit dem Rekurrenten, der glaubt, im Besitze eines kantonalen Fähigkeitsausweises im Sinne dieses Artikels zu sein, gegen einen Beschluß, durch den ihm die Ausübung seines Berufes in einem andern Kanton verweigert werden wollte, das Recht des Rekurses wegen Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes an die zuständige Bundesbehörde zu. 2. Diese Behörde ist nach den gegenwärtig geltenden Bestim mungen über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht. Diesem sind nach Art. 113 Ziffer 3 B. V. zur Beurteilung zugewiesen die Beschwerden betreffend Verletzung ver fassungsmäßiger Rechte der Bürger, unter Vorbehalt immerhin der durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Admini strativstreitigkeiten. Die verfassungsmäßige Regel ist somit die, daß zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung ver fassungsmäßiger Rechte das Bundesgericht zuständig sei, während sich die Zuweisung gewisser Streitigkeiten in die Kompetenz der politischen Behörden als Ausnahme darstellt. Damit stehen auch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Or ganisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 175 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, völlig im Einklange. Für die Be stimmung der in der Verfassung sogenannten Administrativ streitigkeiten ist in der letzterwähnten Vorschrift auf Art. 189 verwiesen. Unter den hier aufgeführten Verfassungsbestim mungen, wegen deren Verletzung nicht beim Bundesgericht, sondern beim Bundesrat oder bei der Bundesversammlung Be schwerde erhoben werden soll, finden sich nun aber weder Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, noch Art. 33 derselben, der mit dem erstern in engstem Zusammenhang steht, vor; und auch unter die weitere allgemein gehaltene Bestimmung: Vom Bundesrate oder von der Bundesversammlung sind über dies zu erledigen Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Gesetze selbst oder gegenwärtiges Organisations gesetz (Art. 182) abweichende Bestimmungen enthalten, können Beschwerden wegen Verletzung der durch Art. 5 der Übergangs bestimmungen gewährten verfassungsmäßigen Rechte nicht fallen. Sonach ist aber zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach dem Wortlaut der hiefür maßgebenden Bestimmungen das Bundesgericht kompetent. 3. Dem gegenüber darf nicht etwa geltend gemacht werden, daß es nahe liege, die Bestimmung in Art. 189 O. G., daß die Streitigkeiten aus Art. 31 der Bundesverfassung, der den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit aufstellt, durch die politischen Behörden zu entscheiden seien, per analogiam auf Art. 33 leg. cit. und Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu anzuwenden. Denn da es sich hier um Ausnahmen von dem unverkennbar zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Prinzip handelt, wonach die Beschwerden wegen Verletzung verfassungs mäßiger Rechte dem Bundesgerichte zugewiesen sind, so kann von der Anwendung einer im Gesetze anerkannten Ausnahme auf ähnliche Fälle keine Rede sein. Dazu kommt, daß im früher Organisationsgesetz, vom 27. Brachmonat 1874, die Beschwerden über die Anwendung des Art. 33 der Bundesverfassung (und damit auch über den Art. 5 der Übergangsbestimmungen) aus
drücklich als Administrativstreitigkeiten, die in die Kompetenz des Bundesrates eventuell der Bundesversammlung fielen, bezeichnet waren. Wenn daher im Gegensatz hiezu das neue Organisations gesetz den Art. 31 nicht mehr unter denjenigen aufführt, wegen deren Verletzung die politischen Behörden anzurufen seien, folgt daraus zwingender Weise, daß die Kompetenzfrage für solche Beschwerden sich nach der Regel der Verfassung und des Gesetzes lösen und daß somit das Bundesgericht als kompetent zur Behandlung derselben betrachtet werden muß. 4. Freilich scheint durch die Organe, die das neue Organisa tionsgesetz vorberieten, eine Abänderung des früheren Gesetzes in dem fraglichen Punkte nicht beabsichtigt gewesen zu sein. Die ursprünglichen Entwürfe führten nämlich unter den Verfassungs artikeln, wegen deren Verletzung an den Bundesrat bezw. die Bundesversammlung, nicht an das Bundesgericht zu rekurrieren sei, den Art. 33 der Verfassung ebenfalls an und zwar in gleichem Zusammenhange, in dem er im früheren Gesetze ent halten war, nämlich mit den Art. 24, 25, 34, 39, 40 und 69. Bei der Beratung des Gesetzes in den eidgenössischen Räten nun wurde die Stelle, wonach die auf die genannten Artikel bezüg lichen Beschwerden als Administrativstreitigkeiten betrachtet werden sollten, durch die oben erwähnte allgemein lautende Bestimmung ersetzt, daß Beschwerden wegen Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze vom Bundesrate oder von der Bundesversammlung zu entscheiden seien. Dies geschah aber, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür vorläge, daß damit der Inhalt der Bestimmung hätte beschränkt werden wollen. Sondern man scheint davon ausgegangen zu sein, daß die betreffenden Verfassungsbestimmungen ihre Ausführung in verschiedenen Bundesgesetzen gefunden hätten oder demnächst finden würden so daß es nicht mehr nötig sei, die Verletzung der Verfassungs bestimmungen selbst unter einen besondern Schutz zu stellen. Man beabsichtigte also wohl nicht eine andere Abgrenzung der den politischen Behörden zum Entscheid zugewiesenen Materien, sondern wollte hiefür lediglich eine der veränderten Lage der gebrauchen. entsprechende andere Bezeichnung Gesetzgebung Dies hindert nun aber nicht, daß auch die vielleicht durch die vorberatenden Behörden nicht gewollte Einschränkung der Kom petenzsphäre der politischen Behörden Gesetz geworden ist. Dieses ist in erster Linie aus sich selbst heraus zu interpretieren. Der Wortlaut ist der erste und vornehmste Auslegungsfaktor; und wenn dieser an sich klar ist, so kann davon höchstens dann ab gegangen werden, wenn er in Widerspruch steht mit anderen Bestimmungen oder mit dem Grundgedanken und Zweck des Gesetzes, oder wenn dessen Anwendung zu Resultaten führt, die sich mit der allgemeinen Rechtsauffassung nicht vertragen. Wo eine solche Ausnahme nicht zutrifft, kann es denn auch dem klaren Wortlaut des Gesetzes gegenüber nichts darauf ankommen, daß vielleicht die Materialien desselben und dessen Entstehungs geschichte einen andern Sinn ergeben würden. Es mangelt diesen Faktoren jegliche autoritative Kraft, wie sie dem Gesetzesworte innewohnt, und so geht es nicht an, wo dieses deutlich redet, jene zur Erklärung herbeizuziehen. Gesetz ist der Ausdruck des Willens des zur Gesetzgebung zuständigen staatlichen Organs, nicht der zur Vorberatung berufenen Behörden; und Meinungs äußerungen der letztern oder einzelner Mitglieder derselben fehlt die Sanktion, die dem Text des Gesetzes die Bedeutung einer allgemein verbindlichen Norm gegeben hat. Es wäre bei der Art, wie in konstitutionellen Staaten wo die Gesetze zu stande kommen, schwer zu sagen, in welchen Außerungen oder Voten der gesetzgeberische Wille sollte gefunden werden dürfen, auf den man zur Begründung einer vom Texte abweichenden Auslegung des Gesetzes abstellen könnte. Und dies ist um so schwieriger in Staaten, wo, wie in der schweizerischen Eidgenossenschaft, die Gesetzeskraft auf dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der stimmberechtigten Bürger beruht. Es darf hier um so weniger dem Gesetze ein anderer Sinn beigelegt werden, als der aus dem Texte sich ergebende, weil letzterer einzig dem in letzter Linie entscheidenden gesetzgeberischen Organe zur Geneh migung oder Ablehnung vorgelegen hat, und weil somit darauf allein der maßgebende gesetzgeberische Wille gerichtet sein konnte. Es geht daher nicht an, daß für die Auslegung eines Bundes gesetzes den Materialien desselben und seiner Entstehungsgeschichte eine irgendwie erhebliche Bedeutung beigemessen wird, wenn der Wortlaut für sich allein zu einem bestimmten befriedigenden Ergebnis führt. Abgesehen von den angeführten theoretischen
Erwägungen würde überdies auch die praktische Betrachtung eine andere Auffassung nicht zulassen, daß die Rechtssicherheit, die sonst schon unter der Art, wie die Gesetze zu stande kommen, leiden hat, in erheblichem Maße gefährdet würde, wenn man den zur Anwendung der Gesetze berufenen Behörden gestattete, ohne zwingende Gründe über den Wortlaut des Gesetzes hinweg und auf den, meistens übrigens nicht in bestimmter Weise feststell baren sog. Willen des Gesetzgebers zurück zu gehen. Danach muß es aber vorliegend bei dem aus dem Gesetzestexte sich erge benden, zudem mit dem Prinzipe des Gesetzes selbst und der Verfassung durchaus vereinbaren Resultate verbleiben, daß das Bundesgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses kom petent ist; und es kann hieran der Umstand nichts ändern, daß die das Gesetz vorberatenden Behörden ein solches, vom früheren Gesetze abweichendes Ergebnis nicht beabsichtigt haben mögen. In der Sache selbst ist vorerst der Meinung des aar gauischen Obergerichtes entgegenzutreten, daß auf den Unterschied zwischen den Erfordernissen, die der Kanton Aargau, und den jenigen, die der Kanton Thurgau zur Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der Advokatur in den betreffenden Kantonen verlangen, etwas ankommme. Der Zweck des Art. 5 der Über gangsbestimmungen zur Bundesverfassung besteht ja gerade darin, dem Inhaber eines Fähigkeitsausweises des einen Kantons die Freizügigkeit für die Ausübung seines Berufs in dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft, also auch in solchen Kantonen zu sichern, die selbst die Erteilung eines solchen Ausweises von andern, vielleicht schwereren Bedingungen abhängig machen. Es entfällt deshalb das Argument, daß dem Rekurrenten die nach gesuchte Bewilligung zur Ausübung der Advokatur deshalb nicht erteilt zu werden brauche, weil nach aargauischem Rechte hiefür die Ablegung einer staatlichen Prüfung verlangt sei, während der Petent eine solche im Kanton Thurgau nicht bestanden habe. Aber überhaupt steht den Behörden, denen ein derartiges Gesuch vorgelegt wird, eine materielle Nachprüfung des Ausweises, auf den sich das Gesuch stützt, nur zu, insofern sie zu prüfen haben, ob sich dieser Ausweis wirklich als ein Ausweis über die Be fähigung des Bewerbers darstellt. Es muß somit, wenn der Inhaber einer von einem Kanton ausgestellten Bewilligung zur Ausübung der Advokatur gestützt hierauf um die nämliche Be willigung in einem andern Kanton einkommt, auf Verlangen des letztern bloß dargethan werden, daß in irgend einer Weise eine materielle Untersuchung über die zur Berufsausübung erforder lichen wissenschaftlichen und praktischen Fähigkeiten voraus gegangen sei, und daß es sich nicht etwa bloß um eine Bewil ligung handle, die ohne solche Prüfung, lediglich auf Grund der Erfüllung bestimmter formeller Requisite erteilt worden ist. Vorliegend hat nun aber das Obergericht des Kantons Thurgau, wie aus seinem Beschlusse, in Verbindung mit 1 des thur gauischen Anwaltsgesetzes, zur Genüge hervorgeht, bevor es dem Rekurrenten die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur erteilt hat, eine materielle Prüfung der Eignung des Bewerbers eintreten lassen, und so stellt sich dieselbe zweifellos als Befähi gungsausweis im Sinne der einschlägigen Verfassungsbestimmung dar. Danach enthält aber der angefochtene Beschluß des Ober gerichtes des Kantons Aargau eine Verletzung der dem Rekur renten durch die Verfassung gewährleisteten Rechte, und es ist derselbe im Sinne des Rekursantrages aufzuheben. 6. Der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, als solcher, steht es, wie der Rekurrent richtig bemerkt, nicht entgegen, daß die Ausübung der Advokatur nach aargauischem Recht von den weitern Voraussetzungen der Bezeichnung eines Zustellungs domizils und der Leistung einer Kaution abhängig gemacht ist. Denn diese Voraussetzungen bilden nicht sowohl Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung, sondern sind, wie diese selbst, notwendige Requisite, um den Anwaltsberuf praktisch aus zuüben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß das Obergericht des Kantons Aargau, unter Aufhebung des Be schlusses vom 20. Juli 1896, eingeladen, dem Gesuch Rekurrenten um Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der Advokatur im Kanton Aargau zu entsprechen.