Art. 49 Abs. 1 und 6 B.B.; church tax liability and withdrawal from a religious community; a taxpayer contesting church-tax liability bears the burden of proving a timely and legally effective exit from the church under the applicable cantonal law. A declaration made only after the tax year in question cannot retroactively extinguish liability for that year, even if it would suffice as a withdrawal for the future. A parish belonging to the cantonal state church is not a mere private association, so its church-tax claims are not defeated on that basis (consid. 1–2).
Urteil vom 5. November 1896 in Sachen Kofmel. A. Theodor Kofmel ist wohnhaft in Tavannes. Unterm 6. Mai 1896 betrieb ihn der Kirchenrat der römisch katholischen Kirch gemeinde Münster auf Zahlung der Kirchensteuer pro 1895. Kofmel erhob Rechtsvorschlag, wogegen die genannte Kirchge meinde Rechtsöffnung begehrte. Das Richteramt Münster sprach dann unterm 3. Juni 1896 die Rechtsöffnung aus. B. Gegen diesen Entscheid erklärte Th. Kofmel unterm 14./15. Juni 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei fraglicher Entscheid aufzuheben unter Kostenfolge. Er führt aus: Als die römisch katholische Kirch gemeinde Münster von ihm Zahlung der Kirchensteuer verlangte, habe er die Forderung bestritten mit dem Hinweis darauf, daß er (bereits im Jahre 1886) sich dem Altkatholizismus bezw. den Freidenkern angeschlossen habe. Trotzdem, und trotz der bestimmten Erklärung, daß er nicht mehr der römisch katholischen Kirche an gehöre, habe das Richteramt Münster ihn zur Bezahlung der geforderten Kirchensteuer verurteilt. Dadurch sei Art. 49 Al. 1 und 6 B. B. verletzt worden. Rekurrent sei ohne sein Wissen in das römisch katholische Kirchenregister eingetragen worden; Gelegenheit zu einer bezüglichen Erklärung habe man ihm nicht geboten. Die römisch katholische Kirchgenossenschaft Münster sei übrigens eine bloße private Korporation. C. Das Richteramt Münster beantragt Abweisung des Re kurses. D. Im gleichen Sinne konkludiert der Kirchenrat der römisch katholischen Kirchgemeinde Münster, indem er ausführt: Die Gemeindekanzlei Tavannes habe berichtet, daß Rekurrent katholisch sei; derselbe sei daher auf die Steuerliste und das Stimmregister der römisch katholischen Kirchgemeinde Münster eingetragen worden, dies zwar gemäß dem bernischen Kirchenrecht (Gesetz vom 30. Ok tober 1873, speziell Art. 7). Rekurrent hätte nach Art. 8 gleichen Gesetzes ausdrücklich seinen Austritt aus fraglicher Gemeinde erklären sollen; das habe er nicht gethan, obwohl der Steuer zeddel ihm schon im November 1895 zugestellt worden sei; erst als man die bezügliche Steuer per Nachnahme habe erheben wollen, habe er dieselbe im März 1896 refüsiert. Daß die römisch katholische Kirchgemeinde Münster eine private Vereinigung sei, wird bestritten. Übrigens könne gegen einen bloßen Rechtsöffnungs entscheid wohl nicht ein staatsrechtlicher Rekurs erklärt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Rekurrent gibt zu, er sei römischer Katholik gewesen. Da gegen behauptete er, im Jahre 1895 dies nicht mehr gewesen zu sein; daher sei er auch nicht pflichtig gewesen, für genanntes Jahr der römisch katholischen Kirchgemeinde Kirchensteuer bezahlen. Umgekehrt behauptet genannte Kirchgemeinde, daß Re kurrent im Jahre 1895 ihr noch angehört habe und daher ihr steuerpflichtig gewesen sei. Sache des Rekurrenten wäre es nun gewesen, darzuthun, daß er im genannten Jahre nicht mehr der römisch katholischen Kirche angehört habe, beziehungsweise aus ihr ausgetreten gewesen sei; zu diesem Zwecke hätte er darthun müssen, daß er rechtzeitig (und zwar nach Maßgabe der kanto nalen Gesetzgebung) eine bestimmte Austrittserklärung abgegeben oder den Organen der römisch katholischen Kirchgemeinde Münster zur Kenntnis gebracht habe, daß er (als Altkatholik) fraglicher Gemeinde nicht mehr angehöre (Amtl. Slg., Band II, S. 395). Das hat nun aber Rekurrent nicht gethan; er hat lediglich der Steuerforderung gegenüber geltend gemacht, daß er sich seit 1886 dem Altkatholizismus bezw. den Freidenkern angeschlossen habe. Selbst wenn man diese Erklärung als eine genügende Austritts erklärung betrachten wollte, so könnte sie doch nur für die Zu kunft wirksam sein; da sie 1896 erfolgt ist, kann sie nicht auf das Jahr 1895 zurückwirken und den Rekurrenten von der Kirchensteuer pro 1895 nicht befreien.
Insofern Rekurrent geltend macht, daß die römisch katholische Kirchgemeinde Münster nur ein privater Verein sei, ist dies that sächlich unrichtig. Dieselbe ist vielmehr eine Kirchgemeinde der römisch katholischen Landeskirche des Kantons Bern. Es braucht daher auf diesen Punkt nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.