Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 29. Oktober 1896 in Sachen
Fietz Leuthold.
A. Die Firma Fietz Leuthold, Baugeschäft, ist in Zürich
als Kollektivgesellschaft im Handelsregister eingetragen; dieselbe
hat in Zürich unbestrittenermaßen einen Wohnsitz. Im Jahr 1895
übernahm sie von der Gesellschaft der Elektrizitätswerke Rat
hausen die Erstellung von Wasserwerken in der Reuß, auf Gebiet
des Kantons Luzern. Dabei wurde auch Wilhelm Felder als
Maschinist angestellt, aber dann am 9. November 1895 entlassen.
Wegen dieser Entlassung erhob er gegen Fietz und Leuthold Klage
auf Entschädigung, und zwar beim Gerichtsausschuß Habsburg
(Kanton Luzern), in dessen Kreis Rathausen liegt. Die beklagte
Firma erhob die Inkompetenzeinrede mit der Begründung, daß
sie in Zürich domiziliert sei und dort belangt werden müsse.
Unterm 27. Januar 1896 wies der genannte Gerichtsausschuß
diese Einrede ab und erklärte sich als kompetent, indem er aus
führte, Fietz Leuthold hätten bezüglich Ansprüche der in Rat
hausen beschäftigten Arbeiter ein Spezialdomizil in Rathausen,
als dem Orte, wo sie diese Arbeiter anstellten, beschäftigten und
ablöhnten, und es gehe nicht an, Arbeiter mit ihren Ansprüchen
aus diesem Anstellungsverhältnis an die Zürcher Gerichte zu
weisen, indem sonst auch die italienischen Akkordanten an ihrem
Wohnsitze in Italien belangt werden müßten. Ein Rekurs gegen
diesen Entscheid wurde vom Bezirksgericht Habsburg unterm
- April 1896 abgewiesen.
B. Unterm 28. März/7. Mai 1896 erklärten Fietz Leut
hold gegen die erwähnten Entscheide den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Gerichtsaus
schuß Habsburg als in Sachen der von Felder erhobenen Klage
inkompetent zu erklären und das dortige Verfahren aufzuheben,
unter Kostenfolge. Sie führen aus: Die Klage Felders sei eine
persönliche; die beklagte und rekurrentische Firma sei aufrecht
stehend und habe ausschließlich in Zürich Domizil. Die rekurrierte
Behörde habe aber geglaubt, die Thatsache der Unternehmung in
Rathausen begründe trotzdem für die Beklagte daselbst ein Spezial
domizil für die aus der Unternehmung entstehenden Verbindlich
keiten, bezw. es sei hier der Gerichtsstand des Vertrages im
Sinne von 52 der luz. C. P. O. (altes Gesetz) gegeben. Allein
angesichts von Art. 59 B. V. könne dieser Gerichtsstand im
interkantonalen Verkehr nicht Platz greifen (Entsch. des Bundes
gerichtes in Sachen Kost vom 12. Juli 1890).
C. Der rekursbeklagte W. Felder beantragt Abweisung des
Rekurses, unter Kostenfolge. Er führt aus: Durch die Besorgung
einer ganzen Reihe von Arbeiten in Rathausen hätten Fietz
Leuthold daselbst eine Zweigniederlassung erworben, die auch dann
bestehe, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sei. In
Rathausen würden die Arbeiter in durchaus selbständiger Weise
eingestellt, ausbezahlt und entlassen; sie verkehrten überhaupt nur
mit der Zweigniederlassung; das Hauptgeschäft sei ihnen unbe
kannt; dasselbe habe übrigens sogar dem Elektrizitätswerk aus
drücklich Forum im Kanton resp. Stadt Luzern genommen.
rt. 59 B. V. treffe nicht zu. Die Requisite des Spezialdomizils
seien gegeben (Amtl. Sammlg. der bundesg. Entsch. Bd. X,
S. 334; Bd. II, S. 61; Bd. XII, S. 77).
D. Das Bezirksgericht Habsburg und dessen Ausschuß schlossen
sich den Ausführungen des Rekursbeklagten an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Fietz Leuthold ist belangt worden im Kan
ton Luzern; das betreffende Gericht (Gerichtsausschuß Habsburg)
hat sich kompetent erklärt und das Gesamtgericht hat dessen Ent
scheid bestätigt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs. Nun
ist genannte Firma unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die
gegen sie gerichtete Klage (Entschädigungsklage aus Dienstver
trag) persönlicher Natur; unter solchen Umständen mußte
genannte Firma laut Art. 59, 1 B. V. im interkantonalen
Verkehr vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht werden. In
dieser Richtung hat sie hierorts zunächst angebracht, sie habe Sitz
in Zürich. Dieses Anbringen nun ist gar nicht bestritten und
nach Aktenlage offenbar richtig; dagegen genügt dasselbe allein
noch nicht, um den Rekurs als begründet erscheinen zu lassen.
Vielmehr bleibt noch immer die Möglichkeit offen, daß neben dem
Sitz in Zürich (der jedenfalls als Hauptsitz zu betrachten wäre)
noch eine Filiale (Zweigniederlassung) im Kanton Luzern bestände;
träfe aber dieser Fall zu, so könnte die Firma immerhin mit Be
zug auf Streitigkeiten aus den Geschäften der Zweigniederlassung
an deren Sitz belangt werden, ohne Art. 59, 1 B. V. zu ver
letzen. Der Rekursbeklagte hat nun in der That behauptet, daß
dieser Fall hier vorliege; er macht geltend, daß die Firma Fietz
Leuthold neben dem Hauptsitz in Zürich noch eine Zweig
niederlassung in Rathausen, Kanton Luzern, besitze, und daher
mit Bezug auf deren Geschäftsverkehr im Kanton Luzern belangt
werden könne. In dieser Beziehung fällt in Betracht: das Bundes
gericht hat in ständiger Praxis daran festgehalten, daß eine den
Gerichtsstand begründende Zweigniederlassung bezw. ein Spezial
domizil nur da angenommen werden könne, wo besondere selb
ständige Organe mit einer gewissen Freiheit der Entschließung
wirkten (Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. II, 61; V, 147
Entscheid in Sachen Linder vom 27. Juni 1895). An dieser
Praxis ist festzuhalten. Frägt sich daher, ob im vorliegenden Falle
die Firma Fietz Leuthold in Rathausen derartige Organe mit
etwelchen selbständigen Kompetenzen habe, so ist dies zu verneinen.
Zwar muß genannte Firma, der Bedeutung des in Rathausen
unternommenen Werks entsprechend, daselbst gewisse Organe haben;
dieselben müssen auch mit etwelchen Kompetenzen ausgestattet sein;
sie können, wie es scheint, Arbeiter anstellen und entlassen und
besorgen die Auszahlung der Löhne an dieselben. Die Leitung des
Geschäftes aber ist nach wie vor in Zürich verblieben; dort ist
dessen alleiniger Sitz; Rathausen erscheint wesentlich bloß als der
Arbeitsplatz. Diesbezüglich mag statt alles weitern auf die Aus
führungen im bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Fietz und
Leuthold betreffend Doppelbesteuerung (Amtl. Samml. Bd. XXII,
S. 14) sowie auf den citierten Entscheid in Sachen Linder ver
wiesen werden.
2. Der Rekursbeklagte hat sodann in seiner Vernehmlassung
auch bemerkt, Fietz Leuthold hätten dem Elektrizitätswerk
Forum im Kanton bezw. der Stadt Luzern genommen. Nun
ist nicht recht ersichtlich, ob Rekursbeklagter daraus schließen
will, es bestände für Streitigkeiten zwischen Fietz Leuthold
und deren in Rathausen beschäftigten Arbeitern kraft Vertrages
ein Gerichtsstand im Kanton Luzern. Sollte dies die Meinung
des Rekursbeklagten sein, so mag noch kurz bemerkt werden: Der
angerufene Vertrag kam zu Stande zwischen dem Elektrizitätswerk
Rathausen und Fietz Leuthold; für den Rekursbeklagten ist
derselbe res inter alios acta. Art. 3 des Vertrages schreibt
übrigens nur vor, daß der Unternehmer rechtliches Domizil in
Luzern nehme und für den Fall, daß er während der Dauer des
Vertrages nicht selbst dort wohnen sollte, in Luzern einen bevoll
mächtigten Vertreter bestellen werde. Der Wille der Parteien ging
also wohl nur dahin, daß Streitigkeiten zwischen ihnen, nicht
aber auch solche zwischen dem Unternehmer und seinen Arbeitern
in Luzern zum Austrag gelangen sollten. Jedenfalls aber wird
als Forum bezeichnet die Stadt Luzern; vorliegend ist aber die
Klage angebracht worden nicht in der Stadt Luzern, sondern in
Rathausen bezw. dem Bezirke des Bezirksgerichtes Habsburg.
Dieses aber ist im fraglichen Vertrage, speziell Art. 3, gar nicht
erwähnt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Gerichtsausschusses Habsburg vom 27. Januar 1896 sowie des
dortigen Bezirksgerichtes vom 27. April 1896 werden aufge
yoben.
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