Art. 59 BV; intercantonal jurisdiction over personal claims against a domiciled partnership; branch office and special domicile. A defendant with a domicile in another canton may only be sued outside its domicile if the place of business constitutes a legally relevant branch establishment with organs acting with a sufficient degree of independence. Mere execution of works, including local hiring, dismissal, and wage payment, does not suffice where management remains at the principal seat. A contractual forum clause concluded with a third party is res inter alios acta vis-à-vis workers and cannot extend venue unless clearly intended; the designated forum must be observed according to its wording (consid. 1-2).
hat sich kompetent erklärt und das Gesamtgericht hat dessen Ent scheid bestätigt. Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs. Nun ist genannte Firma unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die gegen sie gerichtete Klage (Entschädigungsklage aus Dienstver trag) persönlicher Natur; unter solchen Umständen mußte genannte Firma laut Art. 59, 1 B. V. im interkantonalen Verkehr vor dem Richter ihres Wohnortes gesucht werden. In dieser Richtung hat sie hierorts zunächst angebracht, sie habe Sitz in Zürich. Dieses Anbringen nun ist gar nicht bestritten und nach Aktenlage offenbar richtig; dagegen genügt dasselbe allein noch nicht, um den Rekurs als begründet erscheinen zu lassen. Vielmehr bleibt noch immer die Möglichkeit offen, daß neben dem Sitz in Zürich (der jedenfalls als Hauptsitz zu betrachten wäre) noch eine Filiale (Zweigniederlassung) im Kanton Luzern bestände; träfe aber dieser Fall zu, so könnte die Firma immerhin mit Be zug auf Streitigkeiten aus den Geschäften der Zweigniederlassung an deren Sitz belangt werden, ohne Art. 59, 1 B. V. zu ver letzen. Der Rekursbeklagte hat nun in der That behauptet, daß dieser Fall hier vorliege; er macht geltend, daß die Firma Fietz Leuthold neben dem Hauptsitz in Zürich noch eine Zweig niederlassung in Rathausen, Kanton Luzern, besitze, und daher mit Bezug auf deren Geschäftsverkehr im Kanton Luzern belangt werden könne. In dieser Beziehung fällt in Betracht: das Bundes gericht hat in ständiger Praxis daran festgehalten, daß eine den Gerichtsstand begründende Zweigniederlassung bezw. ein Spezial domizil nur da angenommen werden könne, wo besondere selb ständige Organe mit einer gewissen Freiheit der Entschließung wirkten (Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. II, 61; V, 147 Entscheid in Sachen Linder vom 27. Juni 1895). An dieser Praxis ist festzuhalten. Frägt sich daher, ob im vorliegenden Falle die Firma Fietz Leuthold in Rathausen derartige Organe mit etwelchen selbständigen Kompetenzen habe, so ist dies zu verneinen. Zwar muß genannte Firma, der Bedeutung des in Rathausen unternommenen Werks entsprechend, daselbst gewisse Organe haben; dieselben müssen auch mit etwelchen Kompetenzen ausgestattet sein; sie können, wie es scheint, Arbeiter anstellen und entlassen und besorgen die Auszahlung der Löhne an dieselben. Die Leitung des Geschäftes aber ist nach wie vor in Zürich verblieben; dort ist dessen alleiniger Sitz; Rathausen erscheint wesentlich bloß als der Arbeitsplatz. Diesbezüglich mag statt alles weitern auf die Aus führungen im bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Fietz und Leuthold betreffend Doppelbesteuerung (Amtl. Samml. Bd. XXII, S. 14) sowie auf den citierten Entscheid in Sachen Linder ver wiesen werden. 2. Der Rekursbeklagte hat sodann in seiner Vernehmlassung auch bemerkt, Fietz Leuthold hätten dem Elektrizitätswerk Forum im Kanton bezw. der Stadt Luzern genommen. Nun ist nicht recht ersichtlich, ob Rekursbeklagter daraus schließen will, es bestände für Streitigkeiten zwischen Fietz Leuthold und deren in Rathausen beschäftigten Arbeitern kraft Vertrages ein Gerichtsstand im Kanton Luzern. Sollte dies die Meinung des Rekursbeklagten sein, so mag noch kurz bemerkt werden: Der angerufene Vertrag kam zu Stande zwischen dem Elektrizitätswerk Rathausen und Fietz Leuthold; für den Rekursbeklagten ist derselbe res inter alios acta. Art. 3 des Vertrages schreibt übrigens nur vor, daß der Unternehmer rechtliches Domizil in Luzern nehme und für den Fall, daß er während der Dauer des Vertrages nicht selbst dort wohnen sollte, in Luzern einen bevoll mächtigten Vertreter bestellen werde. Der Wille der Parteien ging also wohl nur dahin, daß Streitigkeiten zwischen ihnen, nicht aber auch solche zwischen dem Unternehmer und seinen Arbeitern in Luzern zum Austrag gelangen sollten. Jedenfalls aber wird als Forum bezeichnet die Stadt Luzern; vorliegend ist aber die Klage angebracht worden nicht in der Stadt Luzern, sondern in Rathausen bezw. dem Bezirke des Bezirksgerichtes Habsburg. Dieses aber ist im fraglichen Vertrage, speziell Art. 3, gar nicht erwähnt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Gerichtsausschusses Habsburg vom 27. Januar 1896 sowie des dortigen Bezirksgerichtes vom 27. April 1896 werden aufge yoben.