Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 30. Dezember 1896
in Sachen Gaschen.
A. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1896 hatte Namens der
Emma Reuter von Blumenstein, wohnhaft in Bern, Fürsprech
F. von Wattenwyl daselbst den Jean François Gaschen, der
damals in Olten wohnte, auf den 23. September 1896 vor das
Amtsgericht Bern geladen zur Verhandlung und Beurteilung des
Rechtsbegehrens: Der Beklagte sei als Vater des von der
Klägerin unterm 14. Februar 1896 geborenen, auf den Namen
Irene Johanna Reuter in die Civilstandsregister eingetragenen
unehelichen Kindes zu den daherigen gesetzlichen und üblichen
Leistungen gegenüber ihr und ihrer Wohnsitzgemeinde zu ver
urteilen, unter Kostenfolge. Im anberaumten Termine blieb
der Beklagte aus und es wurde gegen denselben, nachdem er
fruchtlos in's Recht gerufen worden war, die gesetzlichen Säum
nißfolgen, nämlich die Verwirkung der ihm heute zu treffen
obgelegenen Vorkehren ausgesprochen. Hierauf wurde die Klä
gerin zum einseitigen Vortrage zugelassen und dann das Urteil
dahin gefällt, daß der Beklagte verurteilt wurde:
a. zu 25 Fr. Kindbettkosten an die Klägerin.
b. zu 75 Fr. Entschädigung an die Wohnsitzgemeinde der
selben.
c) zu 90 Fr. halbjährlichen, jeweilen zum voraus zahlbaren
Alimenten an die Verpflegungskosten des Kindes, auszurichten
bis zum zurückgelegten 17. Altersjahre desselben.
d. zu Bezahlung der auf a Fr. bestimmten Prozeßkosten an
die Klägerin.
B. Gegen dieses dem Jean François Gaschen am 1. Oktober
1896 mitgeteilte Urteil erhob Namens desselben Fürsprech Adrian
von Arx in Olten mit Eingabe vom 9. November 1896 Rekurs
beim Bundesgericht: Es habe sich um eine persönliche Ansprache
gehandelt, die nach Art. 59 B. V. am Wohnsitze des Beklagten,
der jene Zeit über stetsfort in bürgerlichen Rechten und Ehren
gestanden sei, d. h. in Olten hätte geltend gemacht werden sollen.
Durch das angefochtene Urteil sei Rekurrent in dem ihm durch
die Bundesverfassung gewährleisteten Rechte auf den Gerichts
stand seines Wohnsitzes verletzt worden und es sei dasselbe des
halb aufzuheben. Die Rekursbeklagte Emma Reuter bestritt, daß
das Amtsgericht Bern zur Beurteilung ihrer Vaterschaftsklage
nicht kompetent gewesen sei und machte weiter geltend, es wäre
dasselbe jedenfalls dadurch kompetent geworden, daß sich der
Beklagte vor demselben eingelassen habe. Eine Einlassung aber
liege darin, daß der Rekurrent durch sein Ausbleiben bei dem
festgesetzten Termine auf alle ihm zu treffen obgelegenen Vor
kehren so insbesondere auch auf eine allfällige Gerichtsstands
einrede verzichtet habe. Durch diesen Verzicht sei ein proro
gierter Gerichtsstand begründet worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es steht außer Zweifel, daß die Rekursbeklagte mit ihrer
Vaterschaftsklage gegenüber dem Rekurrenten eine persönliche
Ansprache civilrechtlicher Natur verfolgte. Da der Schuldner
ferner unbestrittenermaßen zur Zeit der Klageanhebung nicht im
Kanton Bern, sondern im Kanton Solothurn seinen Wohnsitz
hatte und da weiter bis zur Leistung des Gegenbeweises anzu
nehmen ist, daß derselbe aufrechtstehend war, so mußte er für
jene Ansprache nach Vorschrift des Art. 59 B. V. vor dem
Richter seines Wohnortes gesucht worden, und er wurde dadurch,
daß das Amtsgericht Bern sich mit der Sache befaßte, in diesem,
ihm verfassungsmäßig garantierten Rechte verletzt. Die Rekurs
beklagte wendet nun aber ein, es sei der bernische Richter dadurch
nachträglich zur Beurteilung des Anspruches kompetent geworden,
daß sich der Rekurrent vor demselben eingelassen habe. Sie erblickt
eine solche Einlassung darin, daß Gaschen durch sein Ausbleiben
im Termine auf die Vorkehren, die er damals hätte treffen sollen,
verzichtet habe. Allein erstlich ist dieser Verzicht lediglich eine
Fiktion des bernischen Prozeßrechtes, die nicht ohne weiteres bei
gezogen werden kann, wenn es sich um die Beantwortung der
Frage handelt, ob ein von dem in Art. 59 B. V. garantierten
abweichender Gerichtsstand vereinbart worden sei. Sodann aber
war zur Verhängung der Säumnisfolgen über den Rekurrenten,
zum Ausspruch der Verwirkung der weiteren Vorkehren bundes
rechtlich doch wieder nur das Gericht des Wohnsitzes desselben
kompetent, und es ist logisch unmöglich, daß durch eine von
einem inkompetenten Gerichte ausgesprochene Verfügung dasselbe
kompetent werden könnte. Hieraus also kann auf eine Einlassung
des Rekurrenten auf die Klage der Rekursbeklagten überall nicht
geschlossen werden. Worin aber sonst bei der Unthätigkeit des
Rekurrenten gegenüber der Klagsvorladung eine Vereinbarung
des bernischen Gerichtsstandes erblickt werden möchte, ist uner
findlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das
angefochtene Urteil des Amtsgerichtes Bern vom 23. September
1896 aufgehoben.
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