Art. 177 und Ziff. 3 O.G.; Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891; Wohnsitzwechsel und Vormundschaftskompetenz. Ein Wohnsitzwechsel setzt nicht bloss die tatsächliche Verlegung des Aufenthaltsortes, sondern eine rechtswirksame Willenserklärung voraus, die von freier Entschliessung getragen ist. Ist die Person infolge Geistesstörung bereits bei der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes und der Begründung des neuen handlungsunfähig bzw. nicht mehr selbstbestimmungsfähig, so entfaltet der tatsächliche Ortswechsel keine wohnsitzbegründende Wirkung. In diesem Fall verbleibt die Zuständigkeit für die Anordnung und Führung der Vormundschaft beim bisherigen Wohnsitzkanton; die Behörden des neu angerufenen Kantons sind unzuständig (consid. zur Wohnsitzaufgabe und zur Bedeutung der Willensfähigkeit).
schrift des Dr. Weibel in Königsfelden an Frau Dr. Ruß in Zürich, vom 15. Dezember 1895, sowie auf eine Zuschrift des selben Dr. Weibel an Frau Dr. Ziesing, vom 1. Mai 1896, verwiesen und ferner angebracht, daß Ziesing schon zu wieder holten Malen geistig gestört gewesen und bereits einmal, vom Februar 1894 bis Juni 1895 unter staatlicher Vormundschaft gestanden, die dann allerdings wieder aufgehoben worden sei, nachdem ein ärztliches Zeugnis den Geisteszustand des Dr. Ziesing als gebessert erklärt habe. Nach dem erwähnten Bericht der Ehe frau Ziesing hätte den ersten Anlaß zu ernsten Befürchtungen, nachdem seit der Entlassung von Königsfelden, 19. Mai 1894, nur zeitweise Depressionen bemerkbar gewesen seien, die Erwerbung der Liegenschaft in Bex gegeben, da der Ankauf von Häusern, wie auch das Ausarbeiten von Häuserplänen, gefolgt von Größen wahnideen, von jeher periodisch ihren Mann ausschließlich be schäftigt hätten. Nach dem Kaufsabschlusse habe sich bei Ziesing eine große Erregung fühlbar gemacht, die sich allmälig gesteigert und ihm keine Ruhe mehr gelassen habe. Von da an hätten sich deutlich Symptome von Größen und Verfolgungswahn gezeigt. Ende November habe er plötzlich erklärt, es in Zürich nicht mehr aushalten zu können; oft habe er unter Thränen behauptet, von seiner Familie von Zürich vertrieben worden zu sein, wobei er sich dann jeweilen in Beschimpfungen und Verleumdungen gegen über seinen Verwandten und Bekannten ergangen habe, wie dies auch vor dem früheren Ausbruch seiner Krankheit der Fall ge wesen sei. Er habe während dieser Zeit sehr wenig geschlafen und sich mit dem Verfassen von erotischen Gedichten beschäftigt. An fangs Dezember habe er davon gesprochen, daß man ihn zum Minister ernennen werde, weil er die dazu nötigen Eigenschaften besitze. Den Vorschlag, sich freiwillig wieder in Behandlung zu begeben, habe Ziesing mit Entrüstung zurückgewiesen, und so sei nichts übrig geblieben, als den aufgeregten Kranken ziehen zu lassen. Zu Anfang seines Aufenthaltes in Ber habe es geschienen, als ob die veränderte Umgebung zur Beruhigung des Kranken beitrüge; allein bald habe sich Größenwahn eingestellt, der in großen Bestellungen und Einkäufen, sowie darin sich geäußert habe, daß Ziesing im Gasthof drei Zimmer bestellt, zwei Pferde und einen Kutscher gehalten habe u. s. w. Seine Vorkehrungen, die Bibliothek von einigen tausend Bänden nach Bex und zwar in den Gasthof zu nehmen, habe sie, Frau Ziesing, um so mehr erschrecken müssen, als dieselbe Geschichte vor zwei Jahren, einige Tage vor seiner damaligen Internierung, sich abgespielt habe. Das Benehmen des Ziesing sei übrigens auch seinen Freunden aufgefallen, die seinen Geisteszustand ebenfalls als nicht normal bezeichnet hätten. Der Brief des Dr. Weibel in Königsfelden vom 15. Dezember 1895 ist die Antwort auf eine Anfrage einer Verwandten des Dr. Ziesing, Frau Dr. Ruß in Zürich, worin demselben von dem auffälligen Benehmen seines früheren Patienten Mitteilung gemacht und seine Mithülfe zu einer abermaligen Versorgung in Anspruch genommen worden war. Dr. Weibel äußerte sich in dieser Antwort u. a. dahin, daß das von Frau Dr. Ruß geschilderte Verhalten derart sei, daß an einer mania kalischen Exaltation kaum gezweifelt werden dürfe. Und in der Zuschrift vom 1. Mai 1896 an Frau Dr. Ziesing bestätigte Dr. Weibel, daß ihm Frau Dr. Ruß s. Z. den Zustand ihres Ehemannes in einer Weise geschildert habe, die ihm keinen Augen blick in Zweifel darüber gelassen habe, daß derselbe wieder geistig gestört sei, um so mehr, als der Wiedereintritt einer maniakalischen Exaltation auf diefe Zeit zu erwarten gewesen sei. Er fügte bei, er zweifle nicht daran, daß sich Thatsachen, genug zusammen stellen lassen, um das Vorhandensein der Krankheit vor Neujahr 1896 zu beweisen. Den Akten wurden überdies verschiedene Tele gramme des Dr. Decker in Bex und des Wirtes des Gasthofes, wo Dr. Ziesing wohnte, Rickert, vom 7. Januar 1896, beigelegt, durch die der Ehefrau Ziesing von dem Ausbruch der Krankheit Mitteilung gemacht wurde. Eines derselben, von Dr. Decker ausgehend, enthält die Stelle: Manie aigue très violente, malade ingouvernable dangereux refusant tout traitement, crainte être empoisonné a demandé être conduit Königs felden chez Weibel, etc. Die Arzte der Métairie, Dr. Wid mer und Dr. Bonnard, endlich lassen sich in ihrem den Akten ebenfalls beigelegten Berichte vom 24. März 1896 dahin ver nehmen, daß Dr. Ziesing seit seiner Aufnahme in die Anstalt, 3. Juli 1895, die Symptome einer bedeutenden maniakalischen
Erregung gezeigt habe, die namentlich in Größen und Verfol gungswahnideen bestünden und den Schluß zuließen, daß man es mit einem fortgeschrittenen zirkulären Wahnsinn eines hereditär Belasteten zu thun habe. Des Ferneren macht der Regierungsrat des Kantons Zürich geltend, daß jedenfalls die Behörde von Bex nicht kompetent gewesen sei, in Sachen zu handeln. Nach einer Antwort, die dem Vormund des Ziesing auf sein Begehren um Rückstellung der Schriften desselben von Bex aus erteilt wor den war, seien nämlich letztere schon am 3. März nach Nyon gesandt worden und die Behörden von Bex deshalb am 20. April nicht mehr kompetent gewesen, über denselben die Bevogtung verhängen. Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Familie des Ziesing ihr Domizil nie geändert habe und dies auch nicht beabsichtige. B. In der durch das waadtländische Kantonsgericht einge reichten, von der Justice de Paix von Bex ausgehenden Vernehm lassung wird bestritten, daß Ziesing zum Wohnsitzwechsel nicht fähig gewesen sei. Seit Jahren ein treuer Besucher von Bex, er auch im Oktober 1895 dahin gekommen und habe erklärt, folge von Familien und Steuerangelegenheiten wolle er sich im Kanton Waadt niederlassen. Bei dem Liegenschaftskauf, den er mit Rücksicht hierauf abgeschlossen, habe er sich denn auch im vollen Besitze seiner geistigen Fähigkeiten befunden, wie überhaupt bis Ende Januar 1896 sich keine Zeichen geistiger Erkrankung bei ihm bemerkbar gemacht hätten. Die Veränderung, die sich da mals gezeigt, sei übrigens auf den übermäßigen Genuß geistiger Getränke zurückzuführen und habe, wie aus den Berichten der Arzte der Anstalt Cery und aus den eigenen, von dort geschrie benen Briefen des Dr. Ziesing hervorgehe, bedeutend gebessert. Er habe also gültig Domizil gewechselt, und die Vormundschafts behörde von Bex sei als Behörde des Wohnsitzes des Ziesing unter solchen Umständen geradezu verpflichtet gewesen, über ihn die Vormundschaft zu verhängen. Die angerufenen ärztlichen Be richte, die am 21. Mai und 11. Juli 1896 erstattet worden sind, bestätigen in der That was auch aus den beigelegten Briefen des Ziesing selbst zu schließen ist, daß sich sein Zustand ver bessert hat. Immerhin ist im ersten diefer Berichte bemerkt, daß sich über die Dauer der Verwahrung nichts bestimmtes sagen lasse, daß es aber möglich sei, daß Ziesing vor Ablauf eines Jahres in Freiheit gesetzt werden könne. Daß die Niederlassungs bewilligung bei der Überführung des Dr. Ziesing nach Métairie den Behörden von Nyon übermittelt worden war, wird damit erklärt, daß zufolge einer Bestimmung des waadtländischen Gesetzes über den Aufenthalt der Fremden in dem Kanton die Bewilligung zum Zwecke der Anmerkung der Aufenthaltsverlegung in Nyon habe eingesehen werden müssen. Das Domizil sei nichts destoweniger in Bex geblieben. Auch der Umstand, daß die Fa milie des Ziesing ihm nicht habe folgen wollen, sei unerheblich, da der Wohnsitz des Ehemannes denjenigen der Familie bestimme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Den Gegenstand des nachgesuchten Entscheides kann nur die Frage bilden, ob Dr. Ziesing, als zu Beginn des Jahres 1896 sich die Notwendigkeit erzeigte, denselben unter Vormundschaft zu stellen, in dieser Beziehung dem Rechte des Kantons Waadt oder demjenigen des Kantons Zürich unterstellt gewesen sei. Dagegen steht es dem Bundesgerichte nicht zu, zu untersuchen, welche Gemeinde des betreffenden Kantons nach dessen innerer Organi sation des Vormundschaftswesens besugt gewesen sei, über Ziesing die Vormundschaft zu verhängen. Deshalb ist es für den vor liegenden Entscheid gleichgültig, ob nach waadtländischem Vor mundschaftsrecht die Gemeinde Bex oder die ebenfalls im Kanton Waadt gelegene Gemeinde Nyon kompetent gewesen sei, den dr. Ziesing zu bevogten, und es fällt die diesbezüglich vom Re gierungsrate des Kantons Zürich erhobene Einwendung gegen die Gültigkeit der durch die Justice de Paix von Bex verhängten Vormundschaft ohne weiteres außer Betracht. Ob nun aber über haupt Dr. Ziesing dem Vormundschaftsrecht des Kantons Waadt unterstellt gewesen sei, hängt nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder gelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891, von der weiteren Frage ab, ob derselbe in gültiger Weise seinen frühern Wohnsitz im Kanton Zürich aufgegeben und im Kanton Waadt einen neuen Wohnsitz begründet habe. Dabei ist zunächst wiederum unerheblich der Umstand, daß die Familie des Dr. Ziesing in
Zürich verblieben ist und auch nicht die Absicht hat, ihren Wohn ort nach dem Kanton Waadt zu verlegen. Vielmehr kommt es einzig darauf an, ob das Familienhaupt, also Dr. Ziesing selbst, einen gültigen Wohnsitzwechsel vollzogen habe. Dies muß nun aber verneint werden. Zur Aufgabe eines bestehenden und Begründung eines neuen Wohnsitzes genügt nicht die bloß that sächliche Verlegung des Wohnortes und des Mittelpunktes der Thätigkeit; sondern es muß dieser thatsächliche Vorgang, um rechtliche Wirkungen auszuüben, als Ausfluß des Willens des jenigen sich darstellen, dem es zusteht, den Wohnsitz der Person, um die es sich handelt, zu bestimmen. Und nun ist vorliegend hinreichend dargethan, daß Dr. Ziesing, als er im Spätherbst 1895 Vorbereitungen traf, um sich in Bex niederzulassen, und daß er insbesondere, als er den entscheidenden Schritt that und am 23. Dezember 1895 um eine amtliche Niederlassungsbewilli gung einkam, geistig derart erkrankt war, daß seine Handlungen nicht mehr als Ergebnis freier Entschließung, als Akte des sich selbst bestimmenden Willens aufgefaßt werden können. Es ist in dieser Beziehung in erster Linie daran zu erinnern, daß Ziesing bereits einmal wegen geistiger Störung in einer Anstalt versorgt und während der Zeit unter Vormundschaft gestellt war. Aller dings war er im Sommer 1894 aus der Anstalt entlassen, und infolge dessen entmündigt worden. Allein die Natur der Krankheit, die die Arzte der Métairie, gestützt auf ihre Beobachtungen, als cirkulären Wahnsinn bezeichneten, ließ auf einen Wiederausbruch schließen, und zwar war dieser, wie Dr. Weibel, in dessen Pflege sich Ziesing bei der ersten Störung befunden hatte, gerade auf die kritische Zeit zu erwarten. Dr. Weibel hat ferner keinen An stand genommen, der Frau Dr. Ruß auf ihre, gewiß nur von der Sorge um die Gesundheit ihres Verwandten und von dem Interesse für dessen Familie, eingegebene Anfrage am 15. Dezember 1895 zu antworten, daß nach ihren Mitteilungen über das Ver halten Ziesings an einer maniakalischen Exaltation kaum ge zweifelt werden könne, und dieses Urteil hat er in seinem Briefe vom 1. Mai 1896 bestätigt und hinsichtlich des Zeitpunktes der Erkrankung bekräftigt. Auch die Schwere der Erkrankung, wie sie durch die Telegramme des Dr. Decker in Bex und des Gasthof besitzers Rickert daselbst, sowie durch die Gutachten der Anstalts ärzte von Nyon sowohl als von Cery bekundet wird, läßt ver muten, daß der Geisteszustand schon längere Zeit vor dem akuten Ausbruch der Krisis, der am 7. Januar, nicht erst, wie in der Vernehmlassung behauptet ist, Ende Januar 1896, erfolgte, ein abnormaler gewesen sei. Dies bestätigt denn auch die den Akten beigelegte Schilderung der Frau Dr. Ziesing über das Benehmen ihres Ehemannes während des fraglichen Zeitraumes, die bei einer Vergleichung mit dem übrigen Beweismaterial, insbesondere neben den Ansichtsäußerungen des durchaus unverdächtigen Dr. Weibel innerlich glaubwürdig erscheint und deshalb berücksichtigt werden darf, trotzdem sie von beteiligter Seite herrührt. Es darf nach derselben als sicher angenommen werden, daß Dr. Ziesing unter dem Drucke von Wahnideen gehandelt hat, wenn er in verschie dener Weise, und namentlich durch Bewerbung um eine Nieder lassungsbewilligung die Absicht kundgegeben hat, seinen Wohnsitz nach Bex zu verlegen. Und zwar dürften in seinen diesbezüg lichen Anstalten gerade die Vorboten des Verfolgungswahnsinnes erblickt werden, dem er, nach dem Berichte der Arzte, bald nachher gänzlich verfallen ist. Ist aber danach als erstellt zu betrachten, daß Dr. Ziesing nicht in rechtsgültiger Weise seinen Wohnsitz nach Bex verlegt hat, so müssen die Vormundschaftsbehörden seines Wohnortskantons, Zürich, als einzig kompetent zur Be stellung und Führung der Vormundschaft über denselben betrachtet werden. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrat des Kantons Zürich wird sein Begehren zugesprochen; demgemäß wird die durch die Justice de Paix von Bex verhängte und vom waadtländischen Kantonsgerichte be stätigte Vormundschaft über den Dr. phil. Theødor Ziesing von Zürich aufgehoben und die zürcherischen Behörden zur Anordnung und Führung der Vormundschaft über den genannten Ziesing allein kompetent erklärt.