- Urteil vom 1. Februar 1896 in Sachen
Bischofberger gegen ländliche Spar und Leihkasse
in Appenzell.
A. Durch Urteil vom 28. November 1895 hat das Kantons
gericht von Appenzell Innerrhoden erkannt: Es sei das Amtsbot
aufgelöst und Kläger mit seinem Rechtsbegehren gänzlich aus
dem Rechte gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht, indem er beantragt, es sei zu erkennen;
- Es bestehe keinerlei Haftbarkeit und Verpflichtung des Klägers
der Beklagten gegenüber aus dem sogenannten Bürgschein vom
- Mai 1892 und aus der auf Grund desselben an die Be
klagte erfolgte Begebung von Gutscheinen und Zeddeln im Betrage
von 33,090 Fr.
- Es habe die Beklagte ihre Haftbarerklärung des Klägers
für ihre Forderung an dem Falliten Emil Sutter Ullmann,
Gontenbad, laut Eingabe vom 14. Januar 1895 an das Kon
kursamt Appenzell zurückzunehmen, den Bürgschein und ebenso
die Gutscheine und Zeddel im Betrage von 33,090 Fr. nebst
faufenden Zinsen und allfällig erhobenen Zinsen unbeschwert zu
rückzugeben.
3 Eventuell: Es habe Kläger an dem Verluste, den die Be
klagte an Emil Sutter Ullmann erleiden werde, persönlich sowohl
als mit den begebenen Titeln, nur zur Hälfte zu haften.
- Eventuellst: Es hafte Kläger aus dem Titel der Bürg
schaft nur bis auf die Hälfte an dem genannten Verlust.
Bei der heutigen Verhandlung wiederholt der klägerische Anwalt
diese Anträge. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Verwerfung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urleils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Emil Sutter Ullmann im Bad Gonten schuldete der Kredit
anstalt St. Gallen 116,000 Fr. aus Darlehen, wofür Faust
pfänder gegeben waren, und der Kläger neben Dr. Sutter in
Appenzell, dem Bruder des Schuldners, sich verbürgt hatte. Im
Jahre 1892 zahlte die Beklagte für den Schuldner die Darlehens
summe an die Kreditanstalt St. Gallen, wogegen diese ihr die
Faustpfänder abtrat. Emil Sutter stellte am 25. Mai 1892
einen neuen Schuldschein aus, worin er erklärte, der Beklagten den
Betrag von 128,000 Fr., verzinslich zu 4½ %, zurückzahlbar
auf unbestimmte Zeit gegen Hinterlage von Kapital im Nominal
werte von 81,080 Fr. à 100 Rp., 63,020 Fr. à 100 Rp.,
33,090 Fr. à 100 Rp., 3175 Fr. à a Rp. und 1010 Fr.
à 90 und 70 Rp. zur Verstärkung zu schulden. Dagegen wurde
ihm der der Kreditanstalt St. Gallen ausgestellte Schuldschein
mit den Bürgschaftsverpflichtungen zurückgegeben. Im weiteren
versprach der Schuldner Emil Sutter der Beklagten noch Bürg
schaft durch seine Verwandten, nämlich durch den Kläger Bischof
berger Sutter und Dr. Sutter. Der vom Buchhalter der Beklagten
entworfene Bürgschaftsschein, lautend:
Die Endsgesetzten verpflichten sich hiemit, dem Emil Sutter
Ullmann zum Löwen dahier, für ein bei der ländlichen Spar
und Leihkasse Appenzell erhobenes Darleihen von 120,000 Fr.
(in Worten Franken hundert zwanzigtaufend) samt Zins und
Kosten neben der hiefür versetzten Hinterlage, die aus folgenden
Posten besteht:
Fr. 81,080 à 100 Rp.
840 90
3,175 80
170 70
3,350 100 Ab's Egglers.
59,670 100 haftend auf dem Bad Gonten.
Fr. 148,285
überdies als Bürge und Selbstzahler zu haften, und zwar
unbedingt bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld. Gegenwär
tige Bürgschaft ist solidarisch. Zugleich verpflichten sich die Unter
zeichneten, das auf dem Bad Gonten haftende Kapital in aller
nächster Zeit durch Kadasterzeddel zu ersetzen. Appenzell, den
25. Mai 1892 , ist jedoch nur vom Kläger unterschrieben
worden. Dieser hat auch die oben bezeichneten 33,090 Fr. in
Gutscheinen und Zeddeln zur Verstärkung der Hinterlage deponiert,
wie auf dem Verzeichnisse der vom Schuldner hinterlegten Titel
bemerkt ist. Ende 1894 geriet der Schuldner in Konkurs. In
demselben meldete die Beklagte ihre Forderung auf denselben
am 14. Januar 1895 an, indem sie in ihrer Eingabe zugleich be
merkte, daß sie für ihre Forderung Faustpfänder besitze, und Kläger
als unbedingter Bürge und Selbstzahler für dieselbe hafte. Am
12. Februar 1895 erließ Kläger an die Beklagte ein Amtsbot,
worin er alle und jede Haftbarkeit oder Verpflichtung aus dem
Bürgschein vom 25. Mai 1892 wie aus der auf Grund desselben
erfolgten Begebung von Gutscheinen und Zeddeln im Betrage von
33,090 Fr. bestritt, und deshalb Zurücknahme der Haftbarkeits
erklärung, Vernichtung oder Zurückgabe des Bürgscheins und
unbeschwerte Rückgabe der Gutscheine und Zeddel im Betrage
von 33,090 Fr. nebst Zinsen verlangte. Da Beklagte dieses
Amtsbot nicht anerkannte, trat Kläger gegen dieselbe beim Be
rksgericht Appenzell klagend auf, indem er die in Ziffer 1 und
2 des Berufungsantrages enthaltenen Rechtsbegehren stellte. Er
brachte an: Da die Beklagte vor und bei Übernahme der For
derung der Kreditanstalt St. Gallen an Emil Sutter weitere
Sicherheit durch Bürgschaft verlangt habe, sei dieser seinen Bruder
Dr. Sutter und den Kläger hiefür angegangen, welche beide sich
zur Leistung der Bürgschaft bereit erklärt hätten; sie seien von
der Beklagten auch angenommen worden, und so habe Kläger den
ihm vorgelegten Bürgschein unterzeichnet. Im Anschluß daran
habe Kläger gemäß der im Bürgschein übernommenen Verpflich
tung der Beklagten noch Wertpapiere im Betrage von 33,090 Fr.
üibergeben. Da nun Beklagte im Konkurse des Emil Sutter
nicht die gleichen Verwahrungen, wie gegen Kläger, auch gegen
Dr. Sutter gemacht habe, so sei von ihm Aufklärung verlangt wor
den, und dabei habe sich herausgestellt, daß Dr. Sutter den Bürg
schein nicht unterzeichnet gehabt habe. Da nun der Bürgschein die
Verpflichtung des Klägers enthalte, gemeinsam mit einem andern
solidarisch für Emil Sutter zu haften, so sei dieselbe gemäß
Art. 12 O. R. erst mit der Unterzeichnung des Bürgscheins durch
Dr. Sutter perfekt geworden; denn eine Solidarverpflichtung zweier
Bürgen sei an die selbstverständliche und stillschweigende Bedingung
geknüpft, daß neben dem einen auch der andere als Bürge unter
zeichne. Dies müsse namentlich dann geschehen, wenn die Bürgen
nicht den Schuldschein des Hauptschuldners unterzeichnen, sondern
ir die Bürgschaft eine besondere Urkunde errichtet werde. Diese
sei überhaupt erst perfekt und für den einzelnen verbindlich, wenn
alle unterzeichnet haben. Alles dies treffe im vorliegenden Falle
zu, und daher sei der Bürgschaftsschein nicht als rechtskräftig an
zusehen. Kläger habe somit auch nicht gezwungen werden können,
die im Bürgschein versprochene Verstärkung (Ersetzung der Gontner
titel durch andere gute Wertpapiere) zu leisten. Da er aber tat
sächlich solche Titel begeben habe, sei er gemäß Art. 70 und 71
O. R. zu deren Rückforderung berechtigt; denn die rechtsgültige
Begebung dieser Titel sei an die Gültigkeit der Bürgschaft geknüpft
gewesen. Zum gleichen Resultate gelange man, wenn man das
im Bürgschein enthaltene Verstärkungsversprechen als eine beab
sichtigte Faustpfandbestellung zu Gunsten eines Dritten auffasse.
Für diese Faustpfandbestellung sei Art. 215 O. R. von Gesetzes
wegen anwendbar. Die Parteien selbst haben die schriftliche Form
gemaß Art. 14 O. R. vorgesehen und es sei daher auch dieser
Bertrag mangels der Unterschrift gemäß Art. 12 ibidem nicht
za Stande gekommen. Eventuell stellte sich Kläger auf den Stand
pankt, daß er jedenfalls an dem Verluste, den die Beklagte an
Emil Sutter erleiden werde, sowohl persönlich als mit seinen
Werttiteln nur zur Hälfte zu haften habe, da er ja sonst das
Doppelte von dem leisten müßte, wofür er sich im Maximum für
den Fall des Zustandekommens des Vertrages habe verpflichten
wollen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und führte
aus: Bei Untersuchung der von der Kreditanstalt St. Gallen über
nommenen Titel habe sich ergeben, daß die auf dem Bad Gonten
haftenden Titel dubios, die anderen dagegen gut seien. Hierauf
habe Emil Sutter erklärt, seine Verwandten werden auf Verlangen
Bürgschaft leisten, wie sie dies auch schon früher getan haben.
Nach Angabe Emil Sutters habe dann der Buchhalter der Be
klagten einen Bürgschein geschrieben. Eine Verhandlung mit dem
Kläger habe nicht stattgefunden, und Beklagte habe überhaupt
nicht gewußt, wer von den Verwandten für Emil Sutter einstehen
werde. Der Verwalter der Beklagten habe den Bürgschein dem
Kläger gebracht, dieser habe denselben behalten und ihn kurz da
rauf auf die Bank gebracht, mit einer Anzahl Zeddel im Betrage
von 6090 Fr., aber kein Wort davon gesagt, daß außer ihm noch
ein anderer Verwandter zu unterschreiben oder Zeddel zu liefern
habe, oder daß er die Gültigkeit seiner Unterschrift von der
Unterzeichnung des Bürgscheines durch eine weitere Person ab
hängig mache. Dagegen habe Kläger erklärt, er habe den Schein
dem Dr. Sutter vorgelegt, letzterer habe ihn aber nicht unter
zeichnen wollen. Später, am 10. Juni und 8. August 1892, habe
Kläger abermals eine Anzahl Zeddel im Nominalwerte von
27,000 Fr. überbracht. Derselbe habe hiefür keinen Empfang
schein erhalten, sondern die Verstärkung der Pfänder sei einfach
auf dem Schuldschein vorgemerkt worden. Bis zum Ausbruch des
Konkurses über Emil Sutter habe Kläger nie reklamiert, daß
nicht andere Verwandte neben ihm den Bürgschein unterschrieben
haben. Überhaupt habe Kläger seiner Bürgschaft und Pfandbe
stellung nie einen Vorbehalt beigefügt. Dr. Sutter sei durch den
Verwalter der Beklagten angefragt worden, ob er unterzeichnen
wolle, habe aber die Frage verneint. In rechtlicher Beziehung
machte die Beklagte geltend: die Bürgschaftsverpflichtungen mehrerer
Bürgen seien nicht nur ein einziger Vertrag, sondern eine Mehr
zahl von Verträgen. Die Verpflichtung des einzelnen Bürgen
entstehe demnach je als besonderer Vertrag und zwar auch dann,
wenn er gleichzeitig mit anderen Bürgen oder vor denselben den
Bürgschein unterzeichne. Wenn auch anfänglich, was die Bank
nicht gewußt habe, der Beitritt eines weiteren Bürgen beabsichtigt
gewesen wäre, so ändere dies an der Entstehung der Verpflichtung
des Klägers nichts, und wenn Kläger behaupten wolle, daß er
nur unter der Bedingung, daß auch andere Personen als Bürgen
unterzeichnen, sich habe verpflichten wollen, so liege ihm hiefür
der Beweis ob. Für diesen Beweis genüge aber die pluralische
Form des Buralcheins nicht. Das gleiche gelte auch bezüglich der
Behauptung der Ungültigkeit der Pfandbestellung, zu welcher
Kläger sich vorbehaltlos verpflichtet habe. Die schriftliche Form
sei in casu für die Verpfändung deshalb nicht nötig gewesen,
weil die Hinterlage aus Kapitaltiteln bestehe. Die beiden kanto
nalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit
folgender Begründung: Kläger habe nicht bewiesen, daß ihm vor
Unterzeichnung des Bürgscheins von der Beklagten die Zusicherung
gegeben worden sei, daß neben ihm auch noch Dr. Sutter die
Bürgschaft eingehen werde; der Beklagten habe auch seitens des
Dr. Sutter keine Erklärung vorgelegen, daß er noch weiter Bürge
sein wolle. Ferner sei nicht nachgewiesen, daß Kläger bei Übergabe
des Bürgscheins einen Vorbehalt gemacht habe. Im Gegenteil
müsse als festgestellt betrachtet werden, daß Kläger selbst bei Über
gabe des Bürgscheins erklärt habe, Dr. Sutter unterzeichne nicht,
er verweigere seine Unterschrift. Auch aus den Aussagen des
Dr. Sutter sei zu schließen, daß derselbe von Anfang an erklärt
habe, er unterzeichne nicht und daß Kläger dies gewußt habe.
Wenn Kläger trotz alledem den Bürgschein unterzeichnet, und
unter drei verschiedenen Malen der Beklagten Werttitel zur Ver
stärkung der Hinterlage überbracht habe, so müsse daraus der
Schluß gezogen werden, daß er seine Bürgschaft ohne Rücksicht
darauf, ob Dr. Sutter unterzeichnen wolle oder nicht, habe ein
gehen wollen. Diese Tatsache folge auch daraus, daß Kläger nie
mals wegen Nichtunterzeichnung des Bürgscheins durch Dr. Sutter
retlamiert habe. In Bezug auf die Verpfändung der Kapitaltitel
sei festzustellen, daß Kläger sich dafür niemals einen Empfangschein
habe ausstellen lassen. Denn das Verzeichnis, auf welches sich
Kläger berufe, könne nicht als ein solcher angesehen werden.
Kläger habe es im Gegenteil geschehen lassen, daß die Bank die
Hinterlage als eine solche Emil Sutters auf den Schuldschein
notiert habe. Bei dieser Sachlage sei das Vorgehen so anzusehen,
als ob, mit Willen des Klägers, Emil Sutter als Faustpfand
besteller auch für diese Titel betrachtet worden sei. Unter diesen
Umständen fehle dem Kläger die Berechtigung, auf seinen Namen
Herausgabe der Pfänder zu verlangen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist sowohl hinsichtlich
des erforderlichen Streitwertes als auch mit Bezug auf das an
zuwendende Recht vorhanden. Soweit es sich um die Gültigkeit
und eventuell den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Klägers
handelt, steht die Anwendbarkeit des eidgenössischen Rechtes außer
Frage. Dasselbe kommt aber auch bezüglich des Begehrens auf
Rückgabe der Pfänder zur Anwendung. Dieses Begehren stützt
sich nicht darauf, daß der Verpfändungsakt ungültig sei, und es
kommt daher hier nicht in Frage, ob etwa die Bestellung des Pfand
rechtes mit Rücksicht auf die rechtliche Natur der zu Pfand gege
benen Titel nach eidgenössischem oder aber nach kantonalem Rechte
zu beurteilen sei. Streitig unter den Parteien ist vielmehr die
Gültigkeit des Pfandtitels, des Verpfändungsvertrages, d. h. des
Vertrages, durch welchen die Verpflichtung des Klägers
Pfandbestellung gegenüber der Beklagten begründet worden
soll. Kläger bestreitet, daß eine gültige Verpflichtung auf seiner
Seite zur Pfandbestellung gegenüber der Beklagten bestanden habe
und fordert daher die Pfänder gestützt auf Art. 70 u. ff. O. R.
trück. Die Klage stellt sich demnach als eine Bereicherungsklage,
und zwar eine condictio indebiti gemäß Art. 72 O. R. dar.
Nun werden aber nicht nur die Bereicherungsklagen, speziell auch
die condictio indebiti vom eidgenössischen O. R. beherrscht,
sondern das gleiche gilt auch für den obligatorischen Pfandvertrag,
soweit dadurch die Verpfändung von beweglichen Sachen oder For
derungen begründet werden soll, ohne Unterschied, ob es sich um
grundversicherte oder nicht grundversicherte Forderungen handelt.
Nur die Bestellung des Pfandrechts an grundversicherten For
derungen unterliegt dem kantonalen Recht, der obligatorische
Pfandvertrag dagegen, obwohl er im eidgenössischen O. R. nicht
gesonders erwähnt wird, ist in Art. 10 O. R. der kantonalen
Gesetzgebung nur insoweit überlassen worden, als es sich um
Verpfändung unbeweglicher Sachen handelt; im übrigen finden
saber die allgemeinen Bestimmungen des O. R. auf denselben
Anwendung.
3. In der Hauptsache bestreitet der Kläger die Gültigkeit der
Bürgschaft aus dem Grunde, weil die Bürgschaft zu ihrer Gül
tigkeit der schriftlichen Form bedürfe, und nach Art. 12 O. R.
ein solcher Vertrag die Unterschriften aller Personen tragen müsse,
welche durch denselben verpflichtet werden sollen, im vorliegenden
Fall dieser Vorschrift jedoch nicht nachgelebt worden sei, indem
Dr. Sutter den Bürgschein nicht unterzeichnet habe. Mit Recht
hat die Vorinstanz diese Argumentation zurückgewiesen. Aus der
Vorschrift des Art. 12 O. R. folgt namentlich, daß bei zwei
seitigen Obligationen, welche auf Leistung und Gegenleistung gehen,
die Unterschrift bloß der einen Vertragspartei zur Perfektion des
Vertrages nicht genügt, sondern die Unterschriften beider Parteien
nötig sind. Eine solche Obligation liegt nun hier nicht vor. Die
Bürgschaft ist eine einseitige Obligation, indem durch dieselbe nur
die Verpflichtung zu einer Leistung des Bürgen und nicht auch
eine Verpflichtung zu einer diese Leistung vergeltenden Gegen
leistung des Gläubigers begründet wird. Es ist also, wie übrigens
Kläger auch anerkennt, nicht etwa die Unterschrift des Gläubigers
zur Perfektion des Bürgschaftsvertrages erforderlich. Will aber
derjenige, welcher die Urkunde allein unterschrieben hat, die Ver
bindlichkeit der Unterschrift für seine Person aus dem Grunde ab
lehnen, weil nicht alle Personen, welche durch den Vertrag neben ihm
haben verpflichtet werden sollen, ihre Unterschrift beigesetzt haben,
so hat er, sofern sich die Richtigkeit seiner Behauptung nicht schon
aus der Urkunde selbst, oder etwa aus der Natur des konkreten
Rechtsgeschäftes sich ergibt, darzutun, daß er sich nur gemeinsam
mit einer oder mehreren anderen Personen habe verpflichten
wollen, und die Verbindlichkeit seiner Unterschrift von der Unter
zeichnung anderer Personen abhängig sei. In casu ergiebt sich
nun, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, aus dem Bürg
schein keineswegs, daß Kläger die Verbindlichkeit seiner Unter
schrift von der Mitunterzeichnung des Bürgscheins durch Dr. Sutter
abhängig gemacht habe. In dem Bürgschein sind die Namen der
Bürgen gar nicht genannt, sondern dieselben sollten sich erst aus
den Unterschriften ergeben. Die einzige Tatsache, daß der Bürg
schein durch seine pluralische Fassung die Unterzeichnung durch
mehrere Personen vorsieht, genügt für sich allein nicht zu der
Annahme, daß die Bürgschaftsverpflichtung durch die Mitunter
zeichnung einer anderen Person als Bürgen bedingt sei, sondern
es könnte dieselbe unter Umständen höchstens zu einer Reduktion
der Verpflichtung des Klagers führen, worauf bei der Erörterung
des eventuellen Klagebegehrens nayer einzutreten ist. Auch aus
der Natur des vorliegenden Rechtsgeschäftes kann die Unverbind
lichkeit der klägerischen Unterschrift offenbar nicht gefolgert werden.
Daß aber der Kläger den mit seiner Unterschrift versehenen
Bürgschein nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Beklagten
übergeben habe, daß derselbe nur für den Fall der Mitunterzeich
nung durch Dr. Sutter Gültigkeit haben solle, ist nicht erwiesen.
Vielmehr stellt die Vorinstanz auf Grund der Zeugenaussagen
fest, daß Kläger der Beklagten den von ihm unterzeichneten
Bürgschein mit der Bemerkung zurückgestellt habe, Dr. Sutter
verweigere seine Unterschrift und unterzeichne nicht. Aus dieser
für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung der
Vorinstanz folgt nun aber ohne Weiteres, daß der dem Kläger
obliegende Beweis mißlungen und im Gegenteil anzunehmen ist,
daß er sich ganz vorbehaltlos als Bürge verpflichtet habe. Denn
wenn Kläger, trotzdem er wußte, daß der als Mitbürge in Aus
sicht genommene Dr. Sutter nicht unterzeichne, den Bürgschein
doch unterzeichnet und der Beklagten behändigt hat, so liegt
darin der direkte Gegenbeweis gegen die vom Kläger aufgestellte
Behauptung. Auch ist durch jene Bestellung die (ohnehin nach
den Umständen nicht glaubwürdige) weitere Behauptung des Klä
gers, er habe erst nach der Konkurseröffnung über Emil Sutter
von der Nichtunterzeichnung des Dr. Sutter Kenntnis erhalten,
direkt wiederlegt und hat daher die Vorinstanz mit Recht auch
aus der Tatsache, daß Kläger noch am 10. Juni und 8. August
1892 der Beklagten Werttitel zur Verstärkung der Hinterlage ge
geben, den Schluß gezogen, daß Kläger selbst seine Bürgschafts
verpflichtung nicht als durch diejenige des Dr. Sutter bedingt
betrachtet hat.
1 Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
muß aber auch das eventuelle Begehren des Klägers, daß er aus
seiner Bürgschaft nur zur Hälfte an dem Verluste haftbar erklärt
werde, den die Beklagte an Emil Sutter erleide, abgewiesen werden.
Dieses eventuelle Begehren könnte nur dann als begründet er
achket werden, wenn dem Kläger vor oder bei Unterzeichnung
des Bürgscheins ausdrücklich oder stillschweigend die Zusicherung
gegeben worden wäre, daß auch Dr. Sutter mitunterzeichnen
werde, und daher Kläger bei Ubergabe des Bürgscheins an die
Bekläckte sich in gutem Glauben befunden hätte, daß dies geschehen
werde und die Beklagte hievon Kenntnis gehabt hätte. Hievon ist
aber nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine
Rede. Denn danach hat Kläger bei der Übergabe des Bürgscheins
an die Beklagte eben gewußt und selbst erklärt, daß Dr. Sutter
die Mitunterzeichnung verweigere. Hat er nun trotzdem diesen
Schein ohne irgend welchen Vorbehalt der Beklagten behändigt, so
liegt darin die deutliche Erklärung, daß er die Bürgschaft auch
allein übernehme, und kann er sich daher nicht darauf berufen,
daß er geglaubt habe, nur als Mitbürge neben Dr. Sutter zu
haften und eventuell jedenfalls nur die Hälfte der verbürgten
Schuld bezahlen zu müssen, bezw. für die andere Hälfte den Rück
griff auf diesen nehmen zu können. Allerdings hat Buchhalter
Bischoff bezeugt, daß er nachher den Bürgschein auf Ersuchen des
Klägers dem Dr. Sutter zur Unterschrift noch vorgewiesen habe,
worauf dieser auf seiner Weigerung beharrt sei. Allein daraus
folgt weiter nichts, als daß Kläger trotz der früheren Weigerung
Dr. Sutters die Hoffnung noch nicht aufgegeben hatte, daß derselbe
doch noch als Mitbürge eintreten werde, keineswegs aber darf
angesichts des festgestellten Tatbestandes aus jener Tatsache ge
schlossen werden, daß dem Kläger die Mitunterzeichnung des
Dr. Sutter versprochen worden sei, und daß er mit Rücksicht
auf ein solches Versprechen seinerseits den Bürgschein unterzeichnet
und der Beklagten übergeben habe. Daß je von einem andern Mit
burgen, als Dr. Sutter die Rede gewesen sei, oder Emil Sutter
überhaupt allgemein die Bürgschaft zweier Personen versprochen
habe, hat Kläger selbst nie behauptet. Auch hat er zugegebenermaßen
dis zum Ausbruch des Konkurses über Emil Sutter niemals
ugend welche Schritte getan, um seine vermeintlichen Rechte aus
der Nichtunterzeichnung des Bürschaftsscheins durch Dr. Sutter
gegenüber der Beklagten zu wahren, während er doch den Sach
verhalt gekannt hatte und die gute Treue verlangt hätte, daß er
die Beklagte über seine rechtliche Auffassung aufkläre, wenn er
sich wirklich in gutem Glauben befunden hätte, daß seine Bürg
schaftsverpflichtung gar nicht, oder nur in reduziertem Umfange
gültig sei.
5. Aus den gleichen Gründen müssen auch das prinzipale und
das eventuelle Begehren des Klägers betreffend Rückgabe der be
stellten Pfänder abgewiesen werden. Diese Begehren stützen sich
darauf, daß wegen Nichtunterzeichnung des Bürgscheins durch
Dr. Sutter eine gültige Verpflichtung zur Pfandbestellung nicht
bestanden habe, und es genügt zur Widerlegung dieser Behaup
tung einfach auf das bereits Gesagte zu verweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Inner Rho
den vom 28. November 1895 in allen Teilen bestätigt.