Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 5. November 1896 in Sachen Schreyer.
I. Das Betreibungsamt Bern pfändete im Auftrage eines
Gläubigers bei I. Struffenegger, Miether des Emil Schreyer,
verschiedene Mobiliarstücke. Hierauf teilte Schreyer dem Betrei
bungsamte wiederholt mit, er verlange vorerst die Zahlung des
Mietzinses, bevor er die Wegnahme der seinem Retentionsrechte
unterliegenden Objekte zugebe. Nachdem in der That Schreyer das
Amt an der Wegnahme gehindert, ließ dasselbe am 2. Mai die
Gegenstände unter Beiziehung polizeilicher Hülfe fortschaffen.
II. Schreyer rekurrierte darauf einerseits bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde gegen das Betreibungsamt und anderseits beim
Regierungsrat des Kantons Bern gegen das Statthalteramt Bern,
das die polizeiliche Hülfe dem Betreibungsbeamten zur Verfügung
gestellt hatte.
Beim Regierungsrate stellte er folgende Begehren: 1. Es sei
die Verfügung des Statthalters, durch welche dem Betreibungs
beamten von Bern zur Vornahme einer Versteigerung polizeiliche
Hülfe bewilligt wurde, als ungesetzlich aufzuheben; 2. es seien
die Gegenstände wieder in die vermieteten Lokalitäten zurückzu
schaffen; 3. das Statthalteramt sei zum Schadens und Kostener
satz gegenüber Schreyer zu verurteilen.
III. Vor beiden angerufenen Behörden unterlag der Beschwerde
führer.
Insbesondere erklärte der Regierungsrat, der Widerstand
Schreyers habe dem Betreibungsbeamten genügende Veranlaßung
gegeben, den Statthalter um polizeiliche Hülfe anzugehen. Das
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sehe allerdings
die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur für den Fall vor
daß der Schuldner die Öffnung von Räumlichkeiten und Behält
nissen verweigert; allein es liege auf der Hand, daß auch in
andern Fällen, in denen der Vollzug einer betreibungsamtlichen
Verfügung mit Gewalt zu verhindern gesucht werde, polizeiliche
Hülfe beigezogen werden könne.
Der Statthalter sei nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet
gewesen, ohne weiteres die begehrte Polizeimannschaft zur Ver
fügung zu stellen, ohne zu untersuchen, ob die Wegnahme der
gepfändeten Beweglichkeiten gesetzlich gerechtfertigt war. Das erste
Beschwerdebegehren erscheine demnach als unbegründet. Was das
zweite anbelange, so entziehe sich der Entscheid darüber der Kom
petenz des Regierungsrates, indem einzig die Aufsichtsorgane in
Betreibungs und Konkurssachen zu erkennen zuständig seien,
ob die Wegnahme der gepfändeten Gegenstände vorliegend zulässig
sei. Angesichts des Gesagten erscheine auch das dritte Beschwerde
begehren, welches übrigens, soweit Schadenersatz verlangt wird,
bei den Civilgerichten anzubringen wäre, als unbegründet.
IV. Gegen die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
und des Regierungsrates legte Schreyer am 29. Juni 1896
in einer und derselben Rekursschrift Beschwerde beim Bundesge
richt ein.
V. Am 24. Juli erkannte die Schuldbetreibungs und Kon
kurskammer des Bundesgerichtes, es sei auf den Rekurs, soweit
er sich gegen das Erkenntnis des Regierungsrates richte, man
gels Kompetenz und auf das weitere Begehren, weil gegenstands
los, nicht einzutreten.
VI. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluß der dritten Ab
teilung des Bundesgerichtes machte Schreyer in einem Schreiben
vom 9. September 1896 das Gericht darauf aufmerksam, daß
der Staatsgerichtshof noch über die gegen den Regierungsrat ein
gelegte Beschwerde zu entscheiden habe.
In seinem Rekurse vom 1. Juli 1896 hatte nun Schreyer
gegenüber dem Entscheide des Regierungsrates folgendes ausge
führt: Die angefochtene Verfügung des Statthalters sei ohne
vorgängige Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt. Da das
Schuldbetreibungs und Konkursgesetz die Inanspruchnahme der
Polizeigewalt nur dann vorsehe, wenn der Schuldner die Offnung
von Räumlichkeiten und Behältnissen verweigerte, so sei die Hülfe
nicht gegen dritte Personen gewährt. Es seien da andere Vorkehren
zu treffen. Wenn auch in andern betreibungsamtlichen Funktionen
die Polizeigewalt beigezogen werden könne, so sei vor allem zu
verneinen, daß das Betreibungsamt Bern gegenüber Schreyer eine
betreibungsamtliche Funktion auszuüben hatte oder gar ausgeübt
habe und daß Schreyer sich ohne weiteres einer Verfügung des
Betreibungsamtes unterziehen sollte. Schreyer sei nicht Schuldner
oder dritter Pfandbesitzer, sondern mache ein Retentionsrecht gel
tend, gemäß welchem er die Herausgabe der Objekte verweigern
könne. Sein Anspruch sei ein civilrechtlicher, über den die Gerichte
zu entscheiden hätten. Rekurrent sei seinem verfassungsmäßigen
Richter entzogen worden (Bundesverfassung, Art. 58 und 59;
Verfassung des Kantons Bern; Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetz, Art. 106 109). Im weitern sei Rekurrent auch in seinem
Hausrechte schwer verletzt worden (Kantonsverfassung, Art. 75).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die angefochtene Verfügung des Regierungsrates dem
Beschwerdeführer am 15. Juni mitgeteilt wurde, ist die fechzig
tägige Rekursfrist gewahrt.
Die Kompetenz des Bundesgerichtes erscheint begründet, da
eine Verletzung der Bundes und der Kantonsverfassung behaup
tet wird.
- Was die Sache selbst betrifft, so enthält das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs eine ausdrückliche Bestim
mung betreffend die Inanspruchnahme der Polizeigewalt allerdings
nur für den Fall, daß der Schuldner die Offnung von Räum
lichkeiten und Behältnissen verweigert. Doch erscheint es als eine
selbstverständliche Forderung der Rechtsordnung, daß die Staats
gewalt ihre Organe mittelst Hülfe der Polizei bei der Ausübung
aller amtlichen Funktionen unterstützt, soweit letztere ohne diese
Unterstützung verunmöglicht oder mit großen Schwierigkeiten resp.
Gefahren für den pflichtigen Beamten verbunden wäre. Art. 91,
Abs. 2, des Betreibungsgesetzes enthält somit nicht etwa eine
singuläre Bestimmung, sondern stellt sich als Ausfluß eines all
gemein gültigen Prinzips dar. Zuzugeben ist nun freilich, daß
ein Beamter den polizeilichen Schutz nur anrufen kann, soweit
er innert den Schranken seiner Kompetenz handelt. Ist jedoch
die Kompetenz im allgemeinen begründet, so hat die Polizeige
walt nicht mehr zu prüfen, ob im eingetretenen Falle eine Amts
handlung des Beamten sich rechtfertigt. Letzterer selbst hat zu ent
scheiden, ob eine Handlung zulässig ist, und er ist für gesetzwidriges
Amten verantwortlich.
Durch den Entscheid der dritten Abteilung des Bundesgerichtes
ist nun festgestellt worden, daß der Beamte an und für sich trotz
der Geltendmachung des Retentionsrechtes zur Wegnahme der
Objekte berechtigt war und damit ist auch die Berechtigung des
Statthalteramtes zur Gewährung der polizeilichen Hülfe darge
than.
Unter diesen Umständen qualifizieren sich die Polizeiorgane
als bloße Gehülfen des Betreibungsamtes, die dem letzteren vor
übergehend zur Ausführung seiner Befehle untergeordnet worden
sind und die deshalb auch für die gemäß den Weisungen ihres
Vorgesetzten begangenen Handlungen nicht verantwortlich gemacht
werden können.
Aus diesem Grunde fallen die sämtlichen Begehren des Re
kurrenten in seiner Beschwerde an den Regierungsrat als unbe
gründet dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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