Art. 91 Abs. 2 SchKG; polizeiliche Hülfe bei der Vollstreckung amtlicher Handlungen: Die Norm enthält keine Ausnahmebestimmung, sondern den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach die Staatsgewalt ihre Organe bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit durch die Polizei zu unterstützen hat, wenn sonst die Amtshandlung verhindert oder erheblich erschwert würde. Die Polizeiorgane haben nicht die materielle Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Amtshandlung zu prüfen; diese Frage ist vom zuständigen Beamten selbst zu beurteilen, der für gesetzwidriges Amten einzustehen hat. Ist dessen Kompetenz an sich gegeben, so ist auch die polizeiliche Unterstützung grundsätzlich zulässig (consid. 2).
Betreibungsamtes unterziehen sollte. Schreyer sei nicht Schuldner oder dritter Pfandbesitzer, sondern mache ein Retentionsrecht gel tend, gemäß welchem er die Herausgabe der Objekte verweigern könne. Sein Anspruch sei ein civilrechtlicher, über den die Gerichte zu entscheiden hätten. Rekurrent sei seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden (Bundesverfassung, Art. 58 und 59; Verfassung des Kantons Bern; Schuldbetreibungs und Konkurs gesetz, Art. 106 109). Im weitern sei Rekurrent auch in seinem Hausrechte schwer verletzt worden (Kantonsverfassung, Art. 75). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: