Art. 40 aBV; Art. 50 aBV; cantonal legality principle; competence of the executive to issue general prohibitory decrees. The Government Council may adopt measures to maintain public order only within the framework of existing law and may not, under the guise of execution or police necessity, introduce new general norms or aggravate statutory restrictions. Where legislation has already regulated the limits of public religious exercise, an executive decree that narrows those limits for a particular sect is ultra vires. The constitutionality of such a decree may be reviewed incidentally when a penal judgment based solely on it is challenged (consid. 1-3).
an beiden, teils nur an einer der erwähnten Versammlungen teilgenommen hatten, eine Strafuntersuchung erhoben worden, und es hat, nachdem schon vom erstinstanzlichen Richter gegen die Angeschuldigten ein verurteilendes Erkenntnis ausgefällt worden war, die Polizeikammer des Kantons Bern laut Urteil vom 27. Juni 1896 die Genannten der Widerhandlung gegen den Beschluß betreffend das Auftreten der Heilsarmee vom 27. Au gust 1884 schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 1 und 2 dieses Beschlusses, Art. 61 des bernischen Strafgesetz buches, sowie 368 und 468 des bernischen Strafverfahrens poli zeilich zu Gelobuße in verschiedenen Beträgen und zur Be zahlung der Kosten verurteilt. Der angezogene regierungsrätliche Beschluß war gefaßt worden in Anwendung des Art. 50 Ab sätze 1 und 2 der Bundesverfassung, der 40 und 82 der Kantonsverfassung und des Dekrets betreffend die Strafbe stimmungen über Widerhandlungen gegen Verordnungen des Regierungsrates vom 1. und 2. März 1858, und lautet in den in Betracht fallenden Bestimmungen: Art. 1. Die Übungen der Heilsarmee sowie jede propagandistische Thätigkeit derselben sind im Gebiete des Kantons untersagt. Art. 2. Übertretungen des Verbotes werden an den einzelnen Teilnehmern mit Geldbuße bis zu 200 Fr. oder mit Gefangenschaft bis zu 3 Tagen bestraft. Vorbehalten bleibt die Bestimmung in 6 des Gesetzes betref fend Störung des religiösen Friedens vom 31. Oktober 1875, sowohl bezüglich des dort der Polizei eingeräumten Rechtes, Versammlungen oder Zusammenkünfte aufzuheben, bei denen, sei es von Teilnehmern, sei es von dritten Personen die öffentliche Ordnung gestört wird, als bezüglich der Strafandrohung. Der Beschluß beruhte auf folgenden, demselben vorangestellten Er wägungen: 1. Daß das Auftreten der unter der Bezeichnung Heilsarmee bestehenden Genossenschaft in mehreren Ortschaften des Kantons zu groben Ruhestörungen Veranlassung gegeben hat, weßhalb ein Einschreiten der Staatsbehörde zur Aufrecht haltung der öffentlichen Ordnung geboten erscheint; 2. daß nämlich die Art und Weise des Auftretens dieser Genossenschaft insbesondere die marktschreierische Form ihrer Ankündigungen und publizistischen Propaganda, die öffentlichen Aufzüge, das Tragen von Uniformen und andern Abzeichen der Mitgliedschaft, das Andauern lärmender Versammlungen in die späte Nacht hinein und das Sammeln von Geldern zu unbekannter Ver wendung, nach den religiösen Anschauungen des Volkes nicht als Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gelten, sondern viel mehr Argernis und Unwillen erregen; 3. daß aber auch dann, wenn die Heilsarmee als religiöse Genossenschaft und deren Übungen teilweise als gottesdienstliche Handlungen im Sinne des Art. 50 der Bundesverfassung betrachtet werden sollten, diese Übungen sich nicht innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung bewegen und erfahrungsgemäß zu Ruhestörungen An laß geben; 4. daß unter der nämlichen Voraussetzung die Heilsarmee mit Rücksicht auf ihre Organisation und Central leitung als eine fremde religiöse Korporation anzusehen wäre, deren Wirksamkeit im Kanton zu dulden die Staatsbehörden nicht verpflichtet sind. Art. 61 des bernischen Strafgesetzbuches, auf den sich das Urteil der Polizeikammer ferner stützt, enthält lediglich eine allgemeine Vorschrift über das Strafmaß beim Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen, und die Art. 368 und 468 des bernischen Strafverfahrens beziehen sich der erstere auf die Kostenauflage und der letztere auf das Verfahren. B. Schon vor den kantonalen Strafgerichtsbehörden hatten die Angeschuldigten geltend gemacht, der angeführte regierungsrätliche Beschluß widerspreche sowohl dem Art. 50 B. V. als dem Art. 80 K. V. und sei deshalb nicht verbindlich. Speziell den letztern Punkt betreffend war der Standpunkt der Angeschuldigten der, daß nach Mitgabe der angeführten Verfassungsbestimmung Be schränkungen der Kultusfreiheit nur auf dem Wege der Gesetz gebung aufgestellt werden können und daß somit zum Erlaß des fraglichen Beschlusses der bernische Regierungsrat nicht kompetent gewesen sei. Hierüber ließ sich die Polizeikammer in ihrem Urteil im wesentlichen, unter Hinweisung auf frühere Urteile, folgender maßen aus: Der Beschluß finde seine materielle und formelle Grundlage in den 40 und a der Kantonsverfassung vom 31. Heumonat 1846, wonach der Regierungsrat die zur Hand habung der gesetzlichen Ordnung erforderlichen Vorkehren zu treffen habe und wonach die Ausübung jeden Gottesdienstes inner
halb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gestattet sei. Nun sei der fragliche Beschluß, wie aus den bezüg lichen Erwägungen hervorgehe, eben behufs Aufrechterhaltung der infolge des Auftretens der Heilsarmee an verschiedenen Orten des Kantons gestörten öffentlichen Ordnung gefaßt worden; der Re gierungsrat sei somit zum Erlaß desselben kompetent gewesen. Die in Art. 2 des Beschlusses aufgestellte Strafsanktion sei lediglich eine Ausführung der dem Regierungsrate diesbezüglich durch das Dekret betreffend die Strafbestimmungen über Widerhandlungen gegen Verordnungen des Regierungsrates vom 1. und 2. März 1858 allgemein eingeräumten Befugnisse. C. Mit Eingabe vom 24. August 1896 stellte Namens der dreizehn Verurteilten Fürsprech K. D. F. von Fischer in Bern beim Bundesgerichte die Anträge: 1. Es sei der Beschluß des bernischen Regierungsrates vom 27. August 1884 betreffend das Auftreten der Heilsarmee als verfassungswidrig aufzuheben. 2. Es sei das gegen die Rekurrenten von der bernischen Poli zeikammer unterm 27. Juni 1896 ausgefällte Urteil in allen Teilen aufzuheben. 3. Es sei den Rekurrenten eine angemessene Prozeßentschädigung zuzusprechen und allfällige Kosten dem Staate Bern aufzuerlegen. Zur Begründung wurde zunächst wiederum behauptet, daß der angefochtene regierungsrätliche Be schluß und das darauf sich stützende Urteil der Polizeikammer die Rekurrenten in ihrem durch Art. 50 der Bundesverfassung und Art. 85 der gegenwärtig geltenden bernischen Staatsverfassung gewährleisteten Rechte freier Religionsübung verletze und in zweiter Linie wiederholt, daß jener Beschluß in Mißachtung des Art. a der frühern Kantonsverfassung getroffen worden sei, da hienach eine Beschränkung der Kultusfreiheit nur durch ein Gesetz habe angeordnet werden können, und da nach kantonalem Verfassungs recht der Regierungsrat zum Erlaß eines solchen nicht kompetent gewesen sei. Es sei denn auch, wurde diesbezüglich beigefügt, die fragliche Materie im Jahre 1875 auf dem Gesetzgebungswege durch Erlaß des Gesetzes betreffend Störung des religiösen Frie dens vom 31. Oktober 1875, geregelt worden. Und zwar sei damals wohl gemäß 5 leg. cit. grundsätzlich statuiert worden, daß kirchliche Prozessionen oder sonstige kirchliche Cere monien nicht unter freiem Himmel stattfinden dürfen, jedoch seien verschiedene Ausnahmen zugelassen worden, so namentlich in Ziffer 3 fenes 5 auch hinsichtlich solcher religiöser Vorträge, Gebete und Gesänge, welche keinen die öffentliche Ordnung ge fährdenden Charakter haben. Hierüber gehe der angefochtene Be schluß des bernischen Regierungsrates hinaus, und dieser habe demnach damit die Grenzen seiner Kompetenz überschritten. Über dies rufen die Rekurrenten auch noch Art. 79 der (gegenwär tigen) bernischen Staatsverfassung, der die Vereins und Ver sammlungsfreiheit gewährleistet, und die Art. 4 der Bundesver fassung und Art. 72 der bernischen Verfassung an, worin der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze aufge stellt ist. D. Die Antwort der bernischen Polizeikammer besteht im wesent lichen in einer Berufung auf das angefochtene Urteil. Der ber nische Regierungsrat, dem ebenfalls Gelegenheit gegeben worden ist, sich vernehmen zu lassen, beschränkt sich in seiner Eingabe vom 24. November 1896 auf einige Ausführungen darüber, daß der angefochtene Beschluß vom 27. August 1884 weder mit Art. 50 der Bundesverfassung und mit Art. 85 und 79 der Kantonsverfassung im Widerspruch stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
noch im Rekursverfahren eine andere Norm objektiven Rechtes angeführt worden, durch die der Thatbestand, wegen dessen die Rekurrenten in Untersuchung gezogen worden sind, unter Strafe gestellt wäre; insbesondere enthalten die Art. 61 des bernischen Strafgesetzbuches und die Art. 368 und 468 des bernischen Strafprozesses, die das Urteil ebenfalls anführt, nicht eine Straf androhung gegenüber den in Frage stehenden Handlungen, sondern beziehen sich lediglich auf die Zumessung der Strafe, bezw. auf die Kostenauflage und das Verfahren. Es steht und fällt also das angefochtene Urteil mit dem mehrerwähnten regierungsrät lichen Beschluß, und es ist dasselbe, wenn es sich erweist, daß dieser letztere, wie behauptet wird, unter Verletzung verfassungs mäßiger Rechte der Rekurrenten zu Stande gekommen ist, auf zuheben. 2. Der fragliche Beschluß wird in doppelter Richtung als ver fassungswidrig angefochten; einmal aus dem formellen Grunde, weil der Regierungsrat durch den Erlaß desselben über seine ver fassungsmäßige Kompetenz hinausgegangen sei, und ferner des halb, weil derselbe materiell eine Verletzung verschiedener den Re kurrenten durch die Bundes und die Kantonsverfassung gewährleiste ten Rechte enthalte. Was nun zunächst den ersten Beschwerdegrund betrifft, so ist hierüber zu bemerken: Die Frage, ob der bernische Regierungsrat zum Erlaß des Beschlusses vom 27. August 1884 kompetent gewesen sei, beurteilt sich ausschließlich nach den maß gebenden Bestimmungen des damals geltenden kantonalen Staats rechtes. Dieses ist es, welches die Grenzen der Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Ausübung der Staatsgewalt festsetzt, und deshalb kommen auch die Bestimmungen in Art. 50 Al. 1 und 2 der Bundesverfassung, auf die im Eingang des regierungs rätlichen Beschlusses vom 27. August 1884 verwiesen ist, für die Beantwortung der vorliegenden Frage nicht in Betracht. Insbesondere kann der Regierungsrat seine formelle Befugniß zum Erlasse jenes Beschlusses nicht etwa aus Absatz 2 des Art. 50 B. V. herleiten, der lediglich das Recht des Bundes und der Kantone vorbehält, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Be hörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen, keineswegs aber die Frage entscheiden will, welche Behörden zur Anordnung dieser Maßnahmen ja von verschiedenster Art sein können zuständig sein sollen. Aber auch 82 der bernischen Kantonsverfassung vom 11. Juli 1846, auf den sich der regierungsrätliche Beschluß weiterhin stützt enthält keinerlei Vorschrift über die Kompetenz zur Ausübung staatlicher Befugnisse im allgemeinen, oder zur Ausführung der dort enthaltenen Bestimmung im besondern; vielmehr ist darin lediglich ein materiell rechtlicher Grundsatz des Inhaltes aufgestellt, daß keine dem Kanton fremde religiöse Korporation oder Orden und keine mit denselben verbundene Gesellschaft sich auf dem Staatsgebiete niederlassen könne, und daß kein einer solchen Kor poration, Orden oder Gesellschaft angehörendes Individuum im Staatsgebiete ohne Bewilligung des Großen Rates Unterricht erteilen dürfe. So bleiben zur Begründung der formellen Zu ständigkeit des Regierungsrates von den im Eingang seines Be schlusses angerufenen Bestimmungen bloß noch übrig 40 der Kantonsverfassung und das vom Großen Rat erlassene Dekret betreffend die Strafbestimmungen über Widerhandlungen gegen Verordnungen des Regierungsrates vom 1. und 2. März 1858. Nun ist aber, was zunächst das eben erwähnte Dekret betrifft, klar, daß damit lediglich eine bestimmte Form der Ausübung einer bestehenden Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt gestattet und daß keineswegs der Kreis dieser Befugnisse selbst erweitert werden wollte; es wollte dem Regierungsrate das Recht einge räumt werden, seine Verordnungen unter eine Strafsanktion zu stellen, aber immerhin doch nur diejenigen Verordnungen, zu deren Erlaß er überhaupt kompetent erschien; m. a. W. die Zuständig keit wollte bloß intensiv, nicht aber extensiv ergänzt werden, so daß auch aus jenem Dekret der Regierungsrat die Kompetenz zur Aufstellung eines allgemein gültigen Verbots, wie das in Frage stehende, nicht herzuleiten vermag; vielmehr würde sich daraus bloß die Befugnis ergeben, dieses Verbot durch eine Strafandrohung wirksamer zu machen. 40 der Kantonsver fassung vom 31. Heumonat 1846 endlich lautet in dem in Be tracht fallenden Absatz: Er (der Regierungsrat) trifft die zur
Handhabung der gesetzlichen Ordnung erforderlichen Vorkehren und wacht für die Sicherheit des Staates. Diese Bestimmung bezieht sich nun allerdings auf den Umfang der Befugnisse des Regierungsrates, wie sie denn auch in dem unter der Überschrift Regierungsbehörden stehenden Abschnitt der Verfassung sich be findet, der die staatsrechtliche Stellung und die verfassungsmäßigen Kompetenzen dieser Behörden regelt. Es wird also hier in der That dem Regierungsrat ein gewisser Zuständigkeitskreis zuge wiesen. Allein die Befugnis zur Handhabung der Ordnung die vorliegend einzig in Frage kommt ist nicht eine unbe schränkte in dem Sinne, daß der Regierungsrat jede ihm hiezu gut scheinende Maßnahme treffen könnte, sondern es findet die selbe ihre Schranke nach ausdrücklicher Vorschrift der Verfassung im Gesetz, d. h. in den einschlägigen, von der gesetzgebenden Ge walt ausgehenden Erlassen. Damit stimmen auch die übrigen Verfassungsbestimmungen überein, in denen dem Regierungsrate seine staatliche Aufgabe zugewiesen und durch die sein Verhältnis zu den übrigen mit der Ausübung der Staatsgewalt ausge statteten Organen bestimmt war: 17, der lautet: Der Re gierungsrat besorgt innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze die gesamte Regierungsverwaltung, und 39: Er vollzieht alle Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des Großen Rates, sowie die in Rechtskraft erwachsenen Urteile. Anderseits bestimmte 27 Ziffer 1 litt. a, daß dem Großen Rate, als der höchsten Staatsbehörde, die Erlassung, Erläuterung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen und allgemeinen bleibenden Verord nungen übertragen sei, eine Kompetenz, die dann freilich durch das Verfassungsgesetz vom 4. Heumonat 1869 insofern beschränkt wurde, als seither alle Gesetze dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen sind. Gesetzgeberische Befugnisse stehen demnach dem Regierungsrate weder im allgemeinen noch in Hin sicht auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung zu; vielmehr ist derselbe in seinen Vorkehren und Maßnahmen überall an die bestehenden gesetzlichen (bezw. in der Verfassung selbst enthaltenen) Bestimmungen gebunden. Nun bestand im Kanton Bern, als der angefochtene Beschluß gefaßt wurde, ein Gesetz, durch das die Schranken bestimmt wurden, die bei der Ausübung religiöser Handlungen im Interesse der öffentlichen Ordnung zu beobachten waren, das Gesetz vom 31. Oktober 1875 betreffend die Störung des religiösen Friedens. Dieses sagt in 5: Außerhalb von Kirchen, Kapellen, Bethäusern, Privatgebäuden, Sterbehäusern oder andern geschlossenen Räumen dürfen keine kirchlichen Pro zessionen oder sonstige kirchliche Ceremonien stattfinden. Vorbe halten bleiben: 3. religiöse Vorträge, Gebete und Gesänge, welche keinen die öffentliche Ordnung gefährdenden Charakter haben. Über diese Bestimmung geht aber der regierungsrätliche Beschluß vom 27. August 1884 offensichtlich hinaus. Hier wer den alle Übungen der Heilsarmee, die im Freien abgehalten wer den, verboten, während doch unter gewissen Umständen religiöse Vorträge, Gebete und Gesänge gestattet sind. Es deckt sich also der Beschluß mit dem Gesetze nicht; jener zieht engere Schranken d dies für nur eine einzige religiöse Sekte, die Heilsarmee. Die regierungsrätliche Anordnung enthält danach mit Bezug auf die Heilsarmee eine Modifikation, eine Verschärfung des Gesetzes, nicht bloß eine Ausführung oder Anwendung desselben. Sie stellt sich für gewisse Fälle an die Stelle des Gesetzes und will selbst Gesetz sein. Dies geht nun aber nach dem Gesagten nicht an, da es dem Regierungsrate nicht zusteht, in seinen Anordnungen über die die Sache betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sich hin wegzusetzen und in allgemeiner Weise für gewisse Fälle an Stelle der gesetzlichen eine weitergehende Norm zu setzen. Hieran ist um so mehr festzuhalten, als in a Al. 2 der frühern bernischen Kantonsverfassung dem Grundsatze, daß die Ausübung jedes an dern (als des evangelisch reformierten und des römisch katholischen) Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und öffent lichen Ordnung gewährleistet sei, die Klausel beigefügt war: Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es war also zur Regelung dieser Frage, inwiefern im Interesse der Sittlichkeit und öffent lichen Ordnung die freie Religionsausübung zu beschränken sei in unzweideutigster Form einem Gesetze, und nicht bloß einer Ausführungsverordnung gerufen. Ein solches Gesetz ist nun aber auch erlassen worden. Es ist das erwähnte Gesetz betreffend Störung des religiösen Friedens, in dem zwar nicht ausdrücklich auf a der Staatsverfassung Bezug genommen wurde, dessen
Ingreß jedoch, welcher einen Hinweis auf die Notwendigkeit, gegen Überschreitung der Schranken, innert welchen die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet ist, die ge eigneten Vorschriften aufzustellen, enthält, über die Beziehung des Gesetzes zu jener Verfassungsbestimmung keinen Zweifel auf kommen läßt. Unter solchen Umständen aber konnte es in keiner Weise dem Regierungsrate zustehen, eine von der gesetzlichen Ordnung der Dinge abweichende allgemeine Verfügung zu treffen. Wenn dem gegenüber angebracht werden wollte, daß Art. 85 der gegenwärtigen Verfassung des Kantons Bern, der dem Al. 2 des a der frühern entspricht, die Klausel: das Nähere be stimmt das Gesetz nicht mehr enthält, so ist darauf zu erwidern, daß dieser Umstand für die Frage, ob im Jahre 1884 der Re gierungsrat zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses kompetent gewesen sei, selbstverständlich nicht in Betracht fallen kann. Ebenso unerheblich ist es, daß 82 der frühern Verfassung, der im Eingange des regierungsrätlichen Beschlusses vom 27. August 1884 aufgeführt ist, eine nähere Ausführung durch die Gesetz gebung nicht vorsteht. Denn abgesehen davon, ob hieraus ge folgert werden dürfte, daß beim Fehlen einer solchen Klausel der Regierungsrat zum Erlaß einer allgememein verbindlichen Aus führungsverordnung zuständig sei, bezieht sich der 82 der Ver fassung nach seinem oben wiedergegebenen Inhalte ja überhaupt nicht auf die in Frage stehenden Verhältnisse, da die Heilsarmee gewiß nicht eine dem Kanton fremde religiöse Korporation oder ein Orden, oder eine mit einer solchen verbundenen Gesellschaft im Sinne der betreffenden Bestimmung ist. Ferner darf auch nicht gesagt werden, daß die Übungen der Heilsarmee überhaupt keinen religiösen Charakter haben und deshalb nicht unter Art. 50 der Bundesverfassung, a der frühern bernischen Kantonsverfassung und 5 des bernischen Gesetzes betreffend den religiösen Frieden fallen. Denn, wie das Bundesgericht in Sachen Märki und Ge nossen (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 691) des nähern ausgeführt hat, ist die Heilsarmee ja wohl eine religiöse Genossenschaft oder Sekte und haben ihre Versammlungen wesentlich die Ausübung von Kultushandlungen zum Zwecke. Es kommen also wirklich die für die Religionsausübung aufgestellten Normen zur Anwen dung, und nicht etwa die Bestimmungen über das Vereins und Versammlungsrecht. Und wenn endlich eingewendet werden möchte, es sei die Rechtsbeständigkeit des fraglichen Beschlusses durch die kompetente Behörde, nämlich den Bundesrat, schon mehrfach, ins besondere durch den grundlegenden Entscheid i. S. Genillard und Konsorten und Thonney und Konsorten (B. Bl. von 1885, III, S. 397) anerkannt worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Bundesrat nicht kompetent war, sich darüber auszusprechen, ob die Bestimmungen der kantonalen Verfassung durch jenen Beschluß verletzt worden seien und daß er denselben thatsächlich auch nur daraufhin prüfte, ob er sich mit Art. 50 der Bundesverfassung vertrage oder nicht. Heute aber steht zum Entscheide die Frage, ob der bernische Regierungsrat nach kantonalem Staatsrechte zum Erlasse des Beschlusses kompetent gewesen sei. Diese, der Prüfung des Bundesgerichtes unterstellte Frage ist durch die frühern Ent scheide des Bundesrates keineswegs präjudiziert und es muß die selbe nach dem Gesagten verneinend beantwortet werden. 3. Die Kompetenz zum Erlaß des fraglichen Beschlusses wäre zwar vielleicht dem Regierungsrate des Kantons Bern dann zu zuerkennen, wenn gesagt werden könnte, daß er damit von einem, allerdings in der Verfassung nicht ausdrücklich anerkannten, aber nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen bestehenden Not rechte der Regierungen Gebrauch gemacht hätte. Allein ange nommen auch, es stehe dem Regierungsrate zu, unter gewissen außerordentlichen Verhältnissen Befugnisse auszuüben, die der Regel nach nur dem Gesetzgeber zustehen, so kann doch daraus nicht gefolgert werden, daß der angefochtene Beschluß auch jetzt noch rechtsbeständig sei. Denn jedenfalls ist die Notlage, die den Regierungsrat ermächtigt haben mag, vorläufig an Stelle des Gesetzgebers die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, schon längst nicht mehr vorhanden. In der Regel nämlich wird von einer derartigen Not lage dann nicht mehr gesprochen werden können, wenn die zur Gesetzgebung kompetenten Organe in der Lage sind, selbst die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen. Sobald dies der Fall ist, wird meistens auch das Notrecht der Regierung zum Erlasse von Vorkehren, die an sich der gesetzgebenden Gewalt
zustehen, erlöschen, und es werden über diesen Zeitpunkt hinaus derartige exceptionelle Maßnahmen regelmäßig nicht mehr auf Gültigkeit Anspruch erheben können. Seit Erlaß des angefochtenen Beschlusses nun hätte der Große Rat des Kanton Bern häufig Gelegenheit gehabt, die Materie zum Gegenstand eines gesetzge berischen Erlasses zu machen; er scheint aber niemals auch nur einen Versuch dazu unternommen zu haben. Die Zeit, für welche somit der regierungsrätliche Beschluß unter Umständen auf for melle Gültigkeit hätte Anspruch machen können, ist längst ver strichen, ganz abgesehen davon, daß auch die thatsächlichen Ver hältnisse, die zum Erlasse jenes Beschlusses geführt haben, heute kaum mehr derart sind, daß dieselben die Ergreifung außerordent licher Maßnahmen gegen das Auftreten der Heilsarmee recht fertigen würden. 4. Muß nach dem Gesagten schon aus einem formellen Grunde das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer aufgehoben werden, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob durch dasselbe auch materielle, durch die Verfassung gewährleistete Rechte der Rekurrenten verletzt worden seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den ersten Antrag der Rekurrenten wird nicht eingetreten.