Art. betreffend Doppelbesteuerungsverbot; interkantonale Vermögensbesteuerung einer Aktiengesellschaft: Eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt bereits vor, wenn ein Kanton eine Steuerbefugnis über ein Objekt beansprucht, das nach der bundesrechtlichen Kompetenzordnung auch einem anderen Kanton zusteht; es kommt nicht darauf an, ob der konkurrierende Kanton das Objekt tatsächlich besteuert (consid. 1). Für die Zuordnung des Reservefonds ist dessen Ursprung, Verwaltung oder frühere Steuerbelastung unerheblich; maßgebend ist, daß er Bestandteil des beweglichen Gesellschaftsvermögens bildet und daher der vereinbarten Ausscheidung zu folgen hat. Eine allfällige Bedingtheit der vereinbarten Quote bleibt einer späteren endgültigen Regelung vorbehalten (consid. 2).
Urteil vom 3. Februar 1897 in Sachen Basellandschaftliche Hypothekenbank. Nachdem die Aktiengesellschaft Basellandschaftliche Hypotheken bank in Liestal am 1. Oktober 1895 in Basel eine Zweig niederlassung errichtet hatte, machte sie den Steuerbehörden von Baselstadt und Baselland den Vorschlag, daß in Zukunft für die Besteuerung ihres Vermögens und Einkommens das Verhältnis der Geschäfte maßgebend sein solle, die an beiden Sitzen besorgt würden. Dieses Verhältnis, wurde beigefügt, sei zur Zeit unge fähr 2 zu ½. Die Finanzdirektion von Baselstadt erklärte sich mit dem Vorschlag ein. inden, ebenso die Gemeindesteuerbehörde von Liestal. Dagegen erhoben die kantonalen Steuerorgane von Baselland den Anspruch, daß der ganze Reservefonds in ihrem Kantone versteuert werde. Nachdem die obere kantonale Steuer behörde, die Staatssteuerrekurskommission, durch Zuschriften vom
und 25. April 1896 hievon der Hypothekenbank Kenntnis gegeben hatte, erhob diese mit Eingabe vom 3. Oktober gl. J. den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht, weil in der Heranziehung des ganzen Reservefonds zur Versteuerung in Basel land eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung läge. Deshalb wird beantragt: Es soll bundesgerichtlich ausgesprochen werden, daß der Kanton Basellandschaft nur berechtigt sei, einen dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in Liestal ent prechenden Theil des Reservefonds, zur Zeit zwei Drittteile des selben, zur Steuer heranzuziehen. Für die Staatssteuerrekurskommission ließ sich hierauf der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft folgendermaßen ver nehmen: Es handle sich um zwei verschiedenartige Steuern, und auch die Objekte, die versteuert werden, seien verschiedene. Im Kanton Baselland werde der Reservefonds zur Besteuerung heran gezogen, in Baselstadt dagegen sei es das eigentliche Aktienkapital, das besteuert werde, während der Reservefonds frei ausgehe. Basel wäre selstverständlich befugt, wird weiter bemerkt, seine Steuer hoheit durch Gesetz so zu erweitern, daß neben der jetzigen Aktien steuer auch der jeweilen vorhandene Reservefonds als Vermögen müßte besteuert werden; aber auch dem Kanton Baselland würde das Recht zustehen, neben der bestehenden Vermögenssteuer auch noch die Besteuerung des Aktienkapitals einzuführen. So lange aber weder in Baselland das Aktienkapital, noch in Baselstadt der Reservefonds zur Steuer herangezogen werde, könne von einer bundesrechtlich unzulässigen Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden. Es entspreche aber auch den Anforderungen der Billigkeit, daß der ganze Reservefonds in Baselland versteuert werde. Einmal sei derselbe in der Hauptsache durch die basellandschaftlichen Hypo thekarschuldner zusammengebracht worden. Sodann habe die Re kurrentin seit ihrer Gründung (1849) die öffentlichen Einrich tungen des Kantons stets in hohem Maße in Anspruch genom men, wogegen sie während vieler Jahre keinerlei Steuer an den Kanton zu bezahlen gehabt habe. Zudem habe sich auch Basel land gegenüber den auswärts domizilierten Erwerbsgesellschaften, die teilweise im Kanton ihr Geschäft betreiben, auf den Stand punkt gestellt, daß der Reservefonds hier steuerfrei sein soll. Was endlich die Quote betreffe, so habe sich die Staatssteuerrekurs kommission mit dem Vorschlag der Verteilung zu 2 und nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß die Bank behörde sich die Besteuerung des ganzen Reservefonds gefallen lasse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Grundsätzlich erhebt der Regierungsrat von Baselland keinerlei Einwendung dagegen, daß in der Besteuerung des (be weglichen) Vermögens und des Einkommens der Rekurrentin zwischen den beiden Kantonen Baselstadt und Baselland eine Teilung nach dem Verhältnis der Geschäfte Platz greife, die an beiden Orten besorgt werden; und es ist in der That vom bun desrechtlichen Standpunkte aus gegen eine derartige Ausgleichung des Konfliktes zwischen zwei kantonalen Steuerhoheiten, der sich in derartigen Fällen erhebt, nichts zu erinnern. Der Regierungs rat von Baselland glaubt aber trotzdem, einen Teil des Ver mögens der Rekurrentin, den Reservefonds, ausschließlich zur Versteuerung heranziehen zu dürfen, ohne dadurch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung zu verstoßen, deshalb, weil der Reservefonds in Baselstadt nicht besteuert werde. Darauf nun aber, welches konkrete Steuersystem in dem Kantone, dessen Kon kurrenz in Frage steht, angewendet, und darauf insbesondere, ob thatsächlich das Objekt, um das es sich gerade handelt, dort eben falls besteuert wird, kommt es nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht an. Vielmehr liegt danach eine bundesrechtlich un zulässige Doppelbesteuerung schon dann vor, wenn ein Kanton seine Steuerhoheit da ausüben will, wo sie, wenn auch nur in thesi, einem andern Kanton zusteht. Wenn daher in der Rekurs antwort ausdrücklich zugestanden wird, daß Baselstadt befugt wäre, seine Steuerhoheit auch auf den Reservefonds auszudehnen, so ist damit dem erhobenen Einwande jede Grundlage entzogen. Daran ändert der Umstand nichts, daß Baselland seinerseits zur Zeit das Aktienkapital als solches nicht zur Steuer heranzieht; denn dadurch, daß dieser Kanton ein Recht, das ihm zusteht, nicht ausübt, erwirbt er keineswegs die Befugnis, ein solches, das ihm nicht zusteht, auszuüben. Ebenso unstichhaltig sind selbst verständlich die in der Vernehmlassung vorgebrachten Billigkeits
erwägungen. Es kommt weder auf den Ursprung des Reserve fonds, noch auf die Art und den Ort seiner Verwaltung, noch endlich darauf an, in welchem Maße früher die Rekurrentin an die staatlichen Lasten durch Steuern beigetragen habe. Son dern es frägt sich einzig, ob der Reservefonds zu denjenigen Steuerobjekten gehöre, über deren Heranziehung zur Steuer sich die Beklagten grundsätzlich verständigt haben, was ohne weiteres befaht werden muß, da dieser Fonds einen Bestandteil des ge sammten beweglichen Vermögens der Rekurrentin bildet. 2. Da der Regierungsrat von Baselland behauptet, daß das Verhältnis von ½ zu ½ nur unter einer Bedingung anerkannt worden sei, die nunmehr entfällt, so kann hierüber heute nicht entschieden, sondern es muß die Frage späterer endgültiger Regelung vorbehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er klärt und demgemäß der Kanton Basellandschaft nur für berechtigt erklärt, einen dem Geschäftsumsatz der Geschäftsniederlassung in Liestal entsprechenden Theil des Reservefonds zur Steuer heran zuziehen.