Art. 45 BV; withdrawal of settlement rights for permanent public burden; the measure is admissible only if permanent dependence on public welfare is proven and the home commune, after official request, refuses adequate support. Mere poverty, temporary assistance needs, minor arrears, or unproven allegations of misconduct do not suffice. Permanent burden may arise either from the persons' condition itself or from the failure of prior public assistance to improve the situation; the burden of showing such permanence lies on the authority seeking withdrawal (consid. 1).
für ihn bezahlt werde. Aus dem Mitgeteilten gehe hervor, daß die Voraussetzungen des Art. 45 der Bundesverfassung noch nicht vorhanden seien. Die 12 Fr. rückständige Gemeindesteuer werde die Gemeinde Biasca bezahlen. Der Kleine Rat von Grau bünden beschloß nach Einholung der Vernehmlassung des Gemein devorstandes von Lostallo, auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Es seien keine neuen Momente zu Tage getreten, welche in dem Aus weisungsbeschlusse nicht berücksichtigt worden seien. Im Gegenteil seien die Thatsachen, auf welchen der Beschluß beruhe, bestätigt worden. Es ergebe sich, daß die Heimatgemeinde der Familie Totti schon im Februar 1896 um Bezahlung der 12. Fr. für bewilligte Gemeinde Utilitäten angegangen worden sei, diesen Betrag aber erst am 7. September 1896 bezahlt habe. Widerholte Ge suche der Gemeinde Lostallo um eine dauernde Unterstützung die Familie Totti seien von der Gemeinde Biasca ablehnend be schieden worden. Es sei neuerdings festgestellt worden, daß Familie Totti dauernder Unterstützung bedürftig sei und von der Gemeinde Lostallo unterstützt werden müsse, wenn die Heimat gemeinde ihrer Verpflichtung nicht nachkomme. Die Unterstützungs bedürftigkeit ergebe sich daraus, daß der Ehemann wegen eines Bruches und dauernder Kränklichkeit, die Ehefrau wegen ihres geistigen Zustandes in sehr beschränktem Grade arbeitsfähig seien. Die zwei schulpflichtigen Knaben kommen für den Erwerb nicht in Betracht und die achtzehnjährige arbeitsfähige Tochter könne wegen mangelnden Verdienstes nicht viel mehr als ihren eigenen Lebensunterhalt erwerben. In gleichen Verhältnissen wie die Tochter sei der im Auslande befindliche erwachsene Sohn, welcher der Familie nur sehr spärliche Unterstützungen gewähre. III. Die Familie Totti hat die Aufhebung des Niederlassungs entzuges beantragt. Ihre an den Bundesrat gerichtete Eingabe wurde von der Bundeskanzlei dem Bundesgerichte, als in dessen Kompetenz fallend, übermittelt. Zur Begründung des Rekurses wird im wesentlichen ausgeführt: Die Familie Totti besitze in Lostallo ein kleines Haus, eine Scheune und einigen Grund und Boden. Sie sei seit 30 Jahren daselbst niedergelassen. Ihr Be tragen sei stets ein gutes gewesen. Anklagen gegen sie seien nie erhoben und es sei auch nie ein Strafurtheil gegen sie ausge fällt worden. Ebensowenig sei sie dauernd der öffentlichen Wohl thätigkeit zur Last gefallen. Sie sei Anfangs 1896 der Gemeinde Lostallo eine Steuer von 12 Fr. schuldig geblieben. Darin bestehe ihr ganzes Vergehen. Der Gemeinderat von Biasca sei bereit, eine Unterstützung zu bewilligen, wenn ein Bedürfnis dafür nachgewiesen werde. Ein solches sei bis jetzt nicht vorhanden gewesen. Art. 45 der Bundesverfassung müsse in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Niederlassung nur ausnahmsweise ent zogen werden könne. In der Antwort der Gemeinde Lostallo werden außer den bis folgende Gründe zur Unterstützung derher angeführten noch Ausweisungsverfügung geltend gemacht: Das Betragen der Fa milie und der Kinder Totti sei ein tadelhaftes und verwerfliches; letztere seien vor kurzer Zeit noch beim Gemeindevorstand wegen kleinerer Diebstähle verzeigt worden. Die Behauptung, daß die Familie das Opfer von Nachstellungen sei und daß sie eigenen Besitz habe, sei aus der Luft gegriffen. Thatsache sei, daß auf das Gesuch des Totti hin der Gemeindevorstand für ihn in Biasca Unterstützung verlangt habe. Biasca habe dieselbe verweigert. Die Familie Totti sei mit der Bezahlung der Gemeindesteuern im Betrage von 81 Fr. 85 Cts. im Rückstande. Der Kleine Rat von Graubünden erklärt seinerseits, es sei erwiesen, daß die Familie Totti im Sinne von Art. 45 der Bundesverfassung dauernd unterstützungsbedürftig sei. Wäre in einer bündnerischen Gemeinde heimatberechtigt, so würde der Kleine Rat letztere unbedingt zu dauernder und regelmäßiger Unterstützung verpflichten. Die Familie Totti habe selbst Biasca um Unterstützung nachgesucht und der Gemeinderat von Lostallo das Gesuch auf ihr dringendes Verlangen wiederholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gemacht ist, so ist in erster Linie über das Vorhandensein dau ernder Unterstützungsbedürftigkeit zu entscheiden, da, erst wenn diese vorhanden ist, die Berechtigung zu einem Unterstützungs begehren an die Heimatgemeinde besteht. Die dauernde Unterstützungsbedürftigkeit kann sich entweder aus den Verhältnissen der in Betracht kommenden Personen an und für sich ergeben. So werden bleibend und schwer kranke, gebrech liche, geistesgestörte Personen, elternlose Kinder, sofern sie der Subsistenzmittel entbehren, ohne weiteres von der Heimatgemeinde übernommen oder unterstützt werden müssen. Oder die dauernde Unterstützungsbedürftigkeit kann sich daraus ergeben, daß während der bisherigen vorübergehenden Unterstützungen und Maßnahmen der öffentlichen Armenpflege des Wohnsitzes eine Besserung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Gewerbsmäßiger Bettel oder Unterstützung durch freiwillige Wohlthätigkeit könnten neben den öffentlichen Unterstützungen in Betracht fallen. Im vorliegenden Falle steht außer Zweifel, daß die Wohn sitzgemeinde Lostallo an die Familie Totti noch keine Armenunter stützungen gewährt hat. Es kann demnach auch nicht gesagt werden, daß letztere der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last ge fallen sei. Gewerbsmäßiger Bettel und Unterstützung durch private Wohlthätigkeit sind auch nicht nachgewiesen. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob anzunehmen sei, daß die Familie Totti nach ihren Erwerbsverhältnissen und ihrer sonstigen Lage der öffentlichen Wohlthätigkeit notwendig dauernd zur Last fallen müßte. Der Nachweis hiefür ist nicht erbracht. Aus dem, was nach den beidseitigen Anbringen fest steht, geht hervor, daß der Vater Totti mit Gebrechen behaftet und kränklich, aber noch teilweise arbeitsfähig ist. Daß die Mutter Totti an Geistesstörung leidet, darf als nachgewiesen betrachtet werden, nicht aber daß dies in dauernder Weise und in höherm Maße der Fall sei. Es liegt weder ein sachverständiger Befund noch ein Nachweis dafür vor, daß Frau Totti etwa schon vor übergehend von der Gemeinde Lostallo in eine Anstalt hätte untergebracht werden müssen. Die Tochter Totti ist auch nach den Berichten der Gemeinde Lostallo arbeitsfähig. Der abwesende Sohn läßt der Familie von Zeit zu Zeit Unterstützungen zu kommen. Von den beiden Knaben ist der eine elf, der andere vierzehn Jahre alt; der letztere rückt also binnen Kurzem in das Alter vor, in welchem er der Familie nicht mehr zur Last fallen wird oder sogar zu ihrem Unterhalt beitragen kann. Unter solchen Umständen ist es wahrscheinlich, daß die Familie Totti, besonders wenn ihr hie und da vorübergehend etwas nach geholfen wird, nicht dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen wird. Die Wegweisung der Famile Totti aus Lostallo verstößt dem nach gegen die Bundesverfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt: die Verfügung des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 21. August 1896 und der durch dieselbe bestätigte Beschluß der Gemeindeversammlung von Lostallo werden aufgehoben.