- Urteil vom 10. März 1897 in Sachen
Bühlmann gegen Centralbahn.
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 8. Juni
1896 geht dahin:
- Die schweizerische Centralbahngesellschaft ist verpflichtet, dem
Andreas Bühlmann in Luzern als Entschädigung für den ihm
durch die Tieferlegung des Trottoirs längs seinem Hause entstehen
den Schaden die Summe von 2400 Fr. (inbegriffen die schon von
der Schatzungskommission definitiv zugesprochenen 300 Fr. für
Beeinträchtigung in seinen Rechten während der baulichen Ver
änderungen an seinem Hause) zu bezahlen, nebst Zins zu 4½%
von der Inangriffnahme der Arbeiten an.
- Mit seinen weitergehenden Begehren wird Expropriat abge
wiesen.
- Die 246 Fr. a Cts. betragenden Instruktionskosten fallen
zu Lasten der Bahngesellschaft.
- Die außerrechtlichen Kosten der Parteien werden gegenseitig
wettgeschlagen.
B. Nachdem die Instruktionskommission einem Begehren des
Expropriaten auf Ergänzung der Expertise entsprochen hatte, ver
fügte sie unterm 26. Januar 1897:
Der gutachtliche Entscheid (Urteilsantrag) vom 8. Juni
1896 wird bestätigt.
- Die seitherigen Instruktionskosten im Betrage von 35 Fr.
10 Cts. werden dem Expropriaten auferlegt.
C. Dieser Urteilsantrag wurde von der Bahngesellschaft ange
kommen, nicht aber vom Expropriaten. In der heutigen Haupt
verhandlung stellt der Anwalt dieses letztern den Antrag, sein
Rekurs sei in dem Sinne gutzuheißen, daß die Bahngesellschaft
verpflichtet werde, dem Expropriaten 4400 Fr. zu bezahlen, nebst
Zins seit der Inangriffnahme der Arbeiten, d. h. 2400 Fr. ge
måß dem Entscheid vom 8. Juni 1896 und 2000 Fr. für Scha
den, der dem Expropriaten durch den Viadukt entstehe, unter
Kostenfolge. Der Anwalt der Bahngesellschaft beantragt Abweisung
dieser Anträge und Bestätigung des Urteilsantrages der Instruk
tionskommission, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Expropriat A. Bühlmann ist Eigentümer eines Hauses
an der Baslerstraße, Luzern, hart an dem Übergang der S. C. B.
über diese Straße, gelegen. Er betreibt daselbst eine Mehl und
Spezereihandlung. Während dieser Übergang bisher zu ebener
Erde gewesen, und durch eine Barriere geschützt war, wird der
selbe nunmehr gehoben, die Baslerstraße tiefer gelegt, und führt
die Bahn auf einer eisernen Brücke über die Straße.
- Für den Schaden, der dem Bühlmann durch die Tiefer
legung des Trottoirs längs seinem Hause entstanden ist, wurde
ihm durch den oben Fakt. A wiedergegebenen Urteilsantrag der
Instruktionskommission vom 8. Juni 1896 eine Entschädigung
von 2400 Fr. nebst 4 ½ % Zins von der Inangriffnahme der
Arbeiten an zugesprochen; in diesem Punkte ist der Urteilsantrag
von beiden Parteien angenommen worden.
- Außerdem hat Bühlmann behauptet, sein Haus werde durch
die Brückenanlage entwertet, da dadurch das erste Stockwerk ver
finstert werde, und auch die Unannehmlichkeit eintrete, daß diese
Anlage der Bahn den Insassen der Züge den Einblick in die
Wohnung gestatte. Diesen Schaden sei er berechtigt, im Expro
priationsprozeß geltend zu machen, da die Brücke die für Bauten
vorgeschriebene gesetzliche Distanz von seinem Haus nicht ein
halte, wodurch in eine ihm zustehende Legalservitut eingegriffen
werde. Die Bahngesellschaft bestritt, daß hier von Verletzung einer
Legalservitut gesprochen werden könne; nicht nur stelle die projek
tierte Straßenüberführungsbrücke keine Baute im Sinne des Bau
gesetzes dar, sondern es befinde sich auch diese Brücke, an welcher
Expropriat Anstoß nehme, unbestrittenermaßen auf dem Gebiete
der öffentlichen Straße, an welcher Expropriat kein Privatrecht
habe, noch haben könne, weshalb auch die Verletzung eines Privat
rechts durch die Brückenanlage ausgeschlossen sei.
- Die bundesgerichtlichen Experten haben sich über die Frage,
welcher Schaden der Liegenschaft des Expropriaten durch die
Viaduktanlage entstehe, dahin ausgesprochen, die Erhöhung des
jetzigen Bahnkörpers bis 23 cm. über den I. Stock (Fensterbank)
bringe allerdings für den I. Stock einen Verlust an Aussicht und
dazu mehr Störung durch Lärm in der Wohnung durch die Be
wegung der vorbeifahrenden Züge mit sich. Für die übrigen
Etagen könne nicht von einem eigentlichen Schaden gesprochen
werden. Wenn auch in Zukunft das Haus in der Richtung von
der Stadt her wegen des Viaduktes nicht mehr so leicht und so
weit hin sichtbar sein werde, wie bisher, so werde durch den Weg
fall des Niveauübergangs ohne Zweifel ein um so viel besserer,
leichterer, weil ungehinderter Zugang entstehen. Für ein Geschäft
wie dasjenige des Expropriaten habe der stets freie Zugang viel
größern Wert als die Sichtbarkeit des Lokals auf größere Distanz
bei einem Zugang mit Hindernissen. Der Kreis der Kundschaft
werde sich in demselben Verhältnis ausdehnen, in welchem Zeit
gewonnen werde durch den Wegfall der wohl 100 mal tagsüber
geschlossenen Barriere. Die Liegenschaft des Expropriaten werde
daher eher im Werte steigen. In ihrem Nachtragsgutachten fügten
die Experten noch bei: der Mietzins möge eine Reduktion von
90 100 Fr. per Jahr erleiden. Die Reduktion werde aber
wieder abnehmen, und wahrscheinlich ganz verschwinden, wenn die
Leute den Vorteil des Wegfalles des Niveauüberganges einmal
ganz eingesehen haben werden; jedenfalls seien die Nachteile, für
sich allein betrachtet, mit dem Betrage von 2000 Fr. völlig ent
schädigt. Die aus dem Wegfallen des Überganges für das Haus
entstehenden Vorteile seien mindestens so hoch als diese Nachteile.
- Gestützt auf dieses Gutachten der Experten, an dessen Rich
tigkeit nicht zu zweifeln ist, muß die heute einzig noch streitige
Entschädigungsforderung wegen des Eingriffs in die behauptete
Legalservitut des Expropriaten abgewiesen werden. Abgesehen von
den, hier nicht in Frage kommenden, Bestimmungen der Art. 4
des Expropriationsgesetzes besteht der Anspruch des Expropriaten
gegenüber dem Exproprianten gemäß Art. 3, Al. 1 des Exp. Gesetzes
in dem (vollen) Ersatz aller Vermögensnachteile, welche ihm
aus der Abtretung ohne seine Schuld erwachsen. Eine auf Art. 3,
Al. 1 des Expropriationsgesetzes gegründete Forderung aus Expro
priation setzt also voraus, daß der Expropriat durch die Expro
priation, d. h. durch die Thatsache, daß er zur Abtretung von
Eigentum oder anderen, auf unbewegliche Sachen bezüglichen
Frechten gezwungen wird, einen Vermögensschaden erleide. Erwächst
ihm hieraus ein Vermögensschaden nicht, so hat er gemäß Art. 3,
Al. 1 des citierten Bundesgesetzes auch keinen Entschädigungs
anspruch. Von einem Vermögensschaden kann aber offenbar dann
nicht gesprochen werden, wenn die Vorteile, die dem Expropriaten
daraus entstehen, daß das öffentliche Werk auf seinem Grund
und Boden errichtet wird, die damit im Zusammenhang stehenden
Nachteile aufwiegen, oder gar übersteigen. Das gleiche muß auch
dann gelten, wenn es sich nicht um Abtretung von Eigentum,
sondern von dinglichen, auf unbewegliche Sachen bezüglichen
Rechten handelt. Wenn dem Expropriaten ein Vermögensvorteil
gerade dadurch erwächst, daß das öffentliche Werk in einer Weise
errichtet wird, die den Eingriff in eine ihm zustehende Servitut
zur Folge hat, und dieser Vorteil den Vermögenswert der Servi
tut aufwiegt, oder übersteigt, so erleidet er durch diese Expropriation
keinen Schaden, und es mangelt demnach an der Grundlage für
die in Art. 3 des Expropriationsgesetzes gewährte Schadenersatzfor
derung. Denn es ist klar, daß da, wo die nach der einen Richtung
hin verursachte Schädigung zugleich nach einer andern Richtung
hin eine Werterhöhung bedingt, nicht einseitig bloß die nachteili
gen Einwirkungen in's Auge gefaßt werden dürfen, sondern daß
es bei der Frage, ob dem Expropriaten aus der Abtretung Ver
mögensnachteile erwachsen, auf das Gesamtresultat der Einwirkung
ankommt, welche das öffentliche Werk auf die Liegenschaft des
Expropriaten ausübt, indem es auf Grund und Boden, oder da
mit zusammenhängende dingliche Rechte desselben hinübergreift.
Aus dem zweiten Absatz des citierten Art. 3 folgt für das
schweizerische Expropriationsrecht nichts Gegenteiliges. Nach Art. 3,
Abs. 2 des Expropriationsgesetzes dürfen allerdings Vorteile,
welche sich für den Expropriaten in Folge des Unternehmens er
geben, bei der Ausmittlung der Entschädigung nur insofern in
Abrechnung gebracht werden, als der Abtretungspflichtige durch
dasselbe von besonderen Lasten, die ihm vorher oblagen, befreit
wird. Allein diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Fälle der
vorliegenden Art; sie stellt den Nachteilen aus der Expropriation
die Vorteile gegenüber, welche aus dem Unternehmen sich er
geben, und bestimmt, daß diese Vorteile nur unter gewissen Be
dingungen mit den Nachteilen aus der Expropriation zur Kom
pensation verwendet werden dürfen, von der (gewiß richtigen)
Anschauung ausgehend, daß es unbillig wäre, den Abtretungspflich
tigen durch Zulassung einer solchen Verrechnung zu einem Bei
trage an das Unternehmen zu zwingen, während für die übrigen
Grundeigentümer derselben Gegend, die aus dem Unternehmen
gleiche Vorteile ziehen, eine Beitragspflicht nicht besteht. Würde
die Beitragspflicht an das Unternehmen davon abhängig gemacht,
ob der Beitragspflichtige an dasselbe Rechte abzutreten habe oder
nicht, so würde damit unzweifelhaft eine nicht gerechtfertigte Aus
nahmestellung des Abtretungspflichtigen, ein unzulässiges privi
legium odiosum desselben geschaffen. Eine derartige Verletzung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bürger liegt aber nicht
vor, wo es sich nicht um die aus dem Unternehmen über
haupt, sondern lediglich um die aus der Expropriaton selbst
erwachsenden Vorteile handelt; da der Expropriat diese Vorteile
gerade durch die Anlage erlangt, welche seine Expropriation be
dingt, kann er sich nicht darüber beschweren, wenn dieselben bei
der Bemessung seiner Entschädigung mit in Anschlag gebracht werden.
6. In casu sind nun die Vorteile, welche die Experten hervor
gehoben haben, solche, die sich unmittelbar aus der Expropriation
selbst ergeben. Die nämliche Anlage, welche einen Eingriff in die
vom Expropriaten behauptete Legalservitut enthält, bewirkt zu
gleich diese Vorteile; dieselben sind ebenso unmittelbare Folgen
der Expropriation, wie die geltend gemachten Nachteile. Für die
zu entscheidende Frage, ob Expropriat durch diesen Eingriff eine
Vermögenseinbuße erlitten habe, müssen sie daher, nach den ob
stehenden Ausführungen, mit in Anschlag gebracht werden, und
da ste die Nachteile mindestens aufwiegen, ist die Entschädigungs
forderung abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten braucht auf den Umstand, daß die
Brücke, wie seitens des Expropriaten unbestritten geblieben ist,
auf der öffentlichen Straße erstellt wird, in welchem Falle von
einer Legalservitut des Bühlmann nicht gesprochen werden kann,
gar nicht weiter abgestellt zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 8. Juni
1896 wird zum Urteil erhoben.