Art. 59, 60 Abs. 2 OG; Streitwertberechnung bei Klage und Widerklage. Für die bundesgerichtliche Berufung ist auf die vor erster kantonaler Instanz gestellten Rechtsbegehren abzustellen. Der Betrag der Hauptklage und der Widerklage wird für die Erreichung des gesetzlichen Streitwertes grundsätzlich nicht zusammengerechnet; dies gilt auch dann, wenn beide Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis stammen oder konnex sind. Art. 60 Abs. 2 OG enthält insoweit eine allgemeine, nicht nach der Art der Widerklage differenzierende Ausschlussregel. Unterbleibt die Erreichung des Streitwertes durch jede Forderung für sich, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Erw. 1–2).
zember 1896, haben die Klage abgewiesen, die Widerklage dagegen gutgeheißen. B. Gegen das obergerichtliche Urteil, welches ihm am 23. De zember 1896 eröffnet worden sei, ergriff der Kläger vermittelst einer, vom 11. Januar 1897 datierten, am 12. gl. Mts. dem Obergericht eingereichten Berufungsschrift die Berufung an das Bundesgericht, indem er die Anträge stellte: Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 4. Dezember 1896, mitgeteilt am 23. gl. Mts., aufzuheben, die Beklagten mit ihrem Widerklagsbegehren abzuweisen und schuldig zu erklären, uns noch restanzliche 822 Fr. 45 Cts. herauszubezahlen. Eventuell es sei die Sache zur Vervollständigung, namentlich zur neuerlichen Ein vernahme des Zeugen Leuenberger im Sinne der nachstehenden Erörterungen und zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, unter Folge sämtlicher Kosten. In der Berufungs schrift führte der Kläger rücksichtlich der Kompetenz des Bundes gerichts aus: Da die Gegenpartei über den klägerischen Anspruch hinaus in ihrer Antwort aus dem gleichen Vertragsverhältnisse noch eine Gegenforderung von 1991 Fr. 10 Cts. stelle, so drehe sich der Rechtsstreit faktisch für jede Partei um eine Summe von 3851 Fr. 60 Ets. Die Berufung sei daher statthaft. Die Aus nahmebestimmung des Art. 60, Abs. 2, Organis. Ges., daß der Betrag einer Widerklage mit demjenigen der Hauptklage nicht zusammengerechnet werde, treffe in casu nicht zu. Dieselbe könne sich nur auf solche Widerklagen beziehen, die nicht aus einem und demselben Rechtsverhältnisse sich herleiten, sondern sich auf einen ganz andern Gegenstand beziehen. Eine andere Auffassung, wonach Streitigkeiten, die an und für sich ein Ganzes bilden, und die für jede Partei Summen bedeuten, welche den gesetzlichen Streitwert erreichen, der bundesgerichtlichen Kognition entzogen würden, wäre eine Verletzung des Art. 4 und des Art. 58 der Bundesverfassung. Das Bundesgesetz könne doch die Verschiedenartigkeit der kanto nalen Prozeßvorschriften über die Widerklage nicht sanktionieren, sondern müsse alle Widerklagen gleich behandeln, in dem Sinne, daß konnexe Ansprüche und Kompensationseinreden als ein Rechts streit zur Beurteilung gelangen können. 53 der basellandschaft lichen C. P. O. bestimme, daß bei Widerklagen der höhere Wert, sei es derjenige der Klage oder der Widerklage, die Zuständigkeit des Gerichts bestimme. Analog angewendet werde in casu der höhere Wert der Widerklage auch die Kompetez des Bundes gerichts begründen. Noch weiter gehe Hafner, Zeitschrift für schweiz. Recht N. F., Bd. III, pag. 175, welcher sage, der Gegenstand der Widerklage sei mit demjenigen der Hauptklage zusammenzurechnen, wenn beide Ansprüche nach eidg. Rechte zu beurteilen seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Widerklagen vorkommen, ja, nach mehreren kantonalen Prozeß gesetzen die einzig zulässigen seien. Danach darf denn auch der Richter nicht eine Unterscheidung in das Gesetz hereintragen, welche demselben fremd und von ihm nicht gewollt, ja gegenüber Schwankungen der frühern Praxis (s. Entsch. des Bundesgerichts, Bd. XII, S. 189, Erw. 3; 197, Erw. 2; Bo. XIV, S. 336 ff. Erw. 3; S. 478, Erw. 5) offenbar mit Bewußtsein reprobiert ist. Inwiefern die vom Berufungskläger angerufenen Art. 4 und 58 B. V. für die vorliegende Frage der Streitwertberechnung in Betracht fallen können, ist nicht einzusehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichts nicht eingetreten und es hat demnach bei dem Urteile des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 4. Dezember 1896 sein Bewenden.