Art. 45 BV; refusal of establishment and expulsion for lack of residence papers; the commune may not circumvent constitutional guarantees by styling a refusal of establishment as an expulsion. A refusal is only admissible where a constitutionally recognized ground is established, in particular lack of civic rights, the legally relevant poor-relief conditions, or absence of the required residence documents. Where cantonal law provides that a person must first be given a period to regularize residence papers, expulsion without that prior warning is arbitrary; the authority must allow the statutory cure period and consider a later submission of the home certificate as a renewed request for establishment (consid. 2-4).
Urteil vom 11. März 1897 in Sachen Schildknecht. A. Durch Beschluß vom 5. November 1896 wies der Ge meinderat von Schenkon, Kantons Luzern, die in Menznau, im nämlichen Kanton, heimatberechtigte ledige Marie Schildknecht aus dem Gebiete seiner Gemeinde, auf dem sie sich seit mehreren Wochen mit ihrer Mutter aufhielt, aus, und setzte ihr Frist bis zum 16. November, um die Grenzen der Gemeinde zu verlassen. Der Beschluß wurde damit begründet, daß die Marie Schildknecht, die sich im Zustande außerehelicher Schwangerschaft befinde, im Falle einer außerehelichen Geburt der Gemeinde Schenkon unbe dingt zur Last fallen würde, daß dieselbe infolge ihres unsittlichen Lebenswandels allgemein in sehr üblem Rufe stehe und wegen ihres schlechten Beispiels schon öfters zu Klage Anlaß gegeben habe, und daß sie überhaupt keine Ausweisschriften eingelegt und somit schon aus diesem Grunde zu keinem Aufenthalt berechtigt sei. Als der Gemeinderat der Heimatgemeinde Menznau von dem Ausweisungsbeschluß Kenntnis erhalten hatte, sandte er unterm
November 1896 an denjenigen von Schenkon einen Heimat schein für die Marie Schildknecht, der aber nicht angenommen wurde. Mit Eingabe vom 20. November 1896 beschwerte sich hie rauf der Gemeindeschreiber von Menznau beim Regierungsrate des Kantons Luzern gegen den Ausweisungsbeschluß des Ge meinderates von Schenkon, weil gegenüber der Marie Schildknecht keiner der Gründe vorliege, wegen deren nach Art. 45 B. V. der Entzug der Niederlassung gestattet sei; insbesondere sei dieselbe bis jetzt der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht dauernd zur Last gefallen und sei auch die Heimatgemeinde nicht in den Fall gekommen, eine nachgesuchte Unterstützung zu verweigern; für die Kosten der außerehelichen Niederkunft habe das Weisenamt Menznau im Gegenteil zum Voraus unterm 12. November 1896 Gutsprache erteilt. Was dann die Nichteinlage der Ausweisschriften betreffe, so hätte nach 16 des luzernischen Gesetzes über das luzer nische Niederlassungswesen der Ausweisung eine Aufforderung zur Ordnung des Wohnsitzes innert 8 Tagen vorangehen müssen. In seiner Vernehmlassung brachte der Gemeinderat von Schenkon an, daß die Marie Schildknecht und ihre Mutter laut Zeugnis des dortigen Waisenamtes im Winter 1894 gemäß 23 des Armengesetzes vom 21. November 1889 von der Gemeinde unter stützt worden seien; ferner wurde auf ein Zeugnis des Waisen amtes Gunzwyl verwiesen, wonach Tochter und Mutter Schild knecht noch im Jahre 1895/1896 dort mit einem Betrage von 12 Fr. 20 Cts. unterstützt worden sind; überdies wurde behaup tet, daß die beiden Schildknecht sich in den sie unterstützenden Gemeinden auch noch mit Betteln abgäben; dem allem gegenüber biete die Gutsprache des Waisenamtes Menznau für die Kosten der bevorstehenden außerehelichen Niederkunft keine Gewähr dafür, daß die Marie Schildknecht nicht dauernd der Wohnsitzgemeinde zur Last fallen werde. Auch werde daran festgehalten, daß die Mutter und Tochter Schildknecht einen schlechten Leumund ge nießen: sie hätten, so lange sie in Schenkon bekannt seien, we sentlich von Unsittlichkeit, Bettel und Unterstützungen gelebt; über den Leumund der Mutter Schildknecht gebe auch ein Zeug nis der Gemeinderatskanzlei von Eich, wo sie sich mit ihrer Tochter von Mitte März 1884 bis im Sommer 1887 aufge halten habe, Aufschluß; danach wäre dieselbe, weil sie mit einem gewissen Brotschi im Konkubinat gelebt habe, mit diesem letztern und ihrer Tochter aus der Gemeinde Eich ausgewiesen worden. Wenn endlich der Ausweisung nicht eine Aufforderung zur Ord nung des Wohnsitzes vorausgegangen sei, so finde dies seinen Grund darin, daß sich die Schildknecht in ein abgelegenes Haus zurückgezogen und sich während 1½ Monaten in der Gemeinde aufgehalten hätten, ohne daß von dem Wohnungswechsel der Gemeindebehörde etwas bekannt geworden sei; nach der Aus weisungsverfügung aber hätten die Ausweisschriften der Marie Schildknecht nicht mehr angenommen zu werden brauchen. Durch Schlußnahme vom 28. Dezember 1896 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die Beschwerde ab, in Erwägung: 1. Daß nach 16 des Niederlassungsgesetzes derjenige, welcher der Auf forderung zur Ordnung des Wohnsitzes nicht innert 8 Tagen Folge leistet, aus der Gemeinde weggewiesen werden kann
Daß Rekurrentin keine förmlichen Ausweisschriften deponiert
hat."
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, weil durch denselben
Art. 45 B. V. verletzt sei. Der Antrag geht dahin, es seien der
angefochtene Entscheid, sowie der Ausweisungsbeschluß des Ge
meinderates von Schenkon vom 5. November 1896 aufzuheben
und letzterer zu verhalten, die Ausweisschriften der Marie Schild
knecht anzunehmen und ihr freie Niederlassung in Schenkon zu
gewähren. In seiner Rückäußerung bemerkte der Regierungsrat des
Kantons Luzern, daß er keine Gegenbemerkungen zu machen habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Obschon in der Beschwerde an den luzernischen Regierungs rat Gemeindeschreiber Wandeler nicht als Vertreter der Marie Schildknecht auftrat, darf doch angenommen werden, daß er damit auch deren Rechte wahren wollte, wie denn im regierungsrätlichen Entscheide selbst letztere als Rekurrentin bezeichnet ist. Es er scheint somit der heute zu beurteilende Rekurs der Marie Schild knecht, auch soweit er sich gegen den Ausweisungsbeschluß des Gemeinderates von Schenkon vom 5. November 1896 richtet, nicht als verspätet.
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses fragt es sich zunächst, ob man es mit einer Verweigerung oder mit einem Entzug der Niederlassung im Sinne des Art. 45 B. V. zu thun habe. Nun kann von einem Entzug der Niederlassung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung doch nur gesprochen werden, wenn dieselbe zuvor behördlich gestattet worden ist. Vor liegend hat sich aber der Gemeinderat von Schenkon mit der Frage, ob der Rekurrentin die Niederlassung zu bewilligen sei, seinem Ausweisungsbeschluß vorgängig nicht befaßt. Es enthält daher dieser in Wirklichkeit den Ausspruch, daß ihr dieselbe ver weigert werde, und es ist die Verfassungsmäßigkeit des Aus weisungsbeschlusses und des denselben schützenden regierungsrät lichen Entscheides nach den hierüber bestehenden Verfassungs grundsätzen zu prüfen.
Daß die Rekurrentin infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sei (Art. 45 Al. 2 B. V.), hat der Gemeinderat von Schenkon selbst nicht behauptet. Desgleichen fehlen die thatsächlichen Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 45 Al. 4 B. V. in Kantonen, wo die örtliche Armenpflege besteht, die Niederlassung verweigert worden sei. Angenommen auch, es bestehe im Kanton Luzern örtliche Armenpflege im Sinne dieser Verfassungsbestimmung, so erhellt doch erstlich aus den Akten nicht, daß die luzernische Gesetzgebung die Gestattung der Niederlassung wirklich von den in diesem Falle verfassungsmäßig zulässigen Bedingungen abhängig mache, daß der Bewerber arbeitsfähig und an seinem bisherigen Wohnort nicht bereits in dauernder Weise der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last gefallen sei. Sodann aber mangelt es dafür, daß die Rekurrentin diese Bedingungen nicht erfülle, an jeglichem Beweis. Daß dieselbe nicht arbeitsfähig sei, ist nicht einmal geltend ge macht worden; und eine dauernde Inanspruchnahme der öffent lichen Wohlthätigkeit weisen die Zeugnisse der Waisenämter von Schenkon und Gunzwyl nicht aus.
Als weitere Voraussetzung zur Gestattung der Niederlassung muß nun aber allerdings ferner nach Art. 45 Abs. 1 B. V. der Besitz eines Heimatscheines oder einer andern gleichbedeutenden Ausweisschrift betrachtet werden. Und nun ist richtig, daß sich die Rekurrentin, als sie aus Schenkon ausgewiesen wurde, nicht im Besitze einer derartigen Legitimation befand. Nun muß aber nach dem luzernischen Niederlassungsgesetz ( 16) einer Person, die sich in einer Gemeinde niederlassen will, zu Ordnung ihres Wohnsitzes eine Frist von 8 Tagen gesetzt werden, bevor sie wegen dieses Mangels aus einer Gemeinde ausgewiesen werden darf. Diese Bestimmung ist verfassungsmäßig durchaus zulässig. Ueber dieselbe aber haben sich der Gemeiderat von Schenkon und der luzernische Regierungsrat in willkürlicher Weise hinweggesetzt, in dem ersterer die Ausweisungsverfügung traf, ohne der Rekurrentin die achttägige Frist zur Ordnung ihres Wohnsitzes eingeräumt zu haben und indem letzterer nicht die gebotene Remedur eintreten ließ. Es mußte doch, nachdem die in 16 des Niederlassungs gesetzes vorgeschriebene Aufforderung zur Schrifteneinlage unter lassen worden war, der Rekurrentin gestattet werden, innert 8 Tagen nach Mitteilung des Ausweisungsbeschlusses ihren Wohn sitz durch Einlage eines Heimatscheines zu ordnen. Sie hat dies denn auch innert Frist versucht; der Heimatschein wurde jedoch von der Gemeindebehörde von Schenkon zurückgewiesen. Daraus konnte aber der Rekurrentin ein Nachteil nicht erwachsen, und es geht, da sie, was an ihr lag, gethan hat, nicht an, zu erklären, daß der Ausweisungsbeschluß dadurch in Kraft erwachsen sei, daß sie innert 8 Tagen keine förmlichen Ausweisschriften deponiert habe. Unter allen Umständen müßte in der Einsendung des Hei matscheines ein erneuertes Gesuch um Gestattung der Niederlassung erblickt werden, welche zu verweigern jetzt jedenfalls ein verfas sungsmäßiger Grund nicht mehr vorlag. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß werden die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. De zember und des Gemeinderates von Schenkon vom 5. November 1896 aufgehoben. Überdies wird der Gemeinderat von Schenkon verhalten, die Ausweisschriften der Rekurrentin anzunehmen und derselben Niederlassuug in der Gemeinde Schenkon zu gewähren.