Self-inflicted fault in tram accidents; liability for operation risk requires that the injured person not have caused the accident through a lack of elementary caution. Although electric tramways create special dangers because they run quickly and often silently, the injured party must still exercise the attention reasonably required by the circumstances; merely failing to hear warning signals does not automatically absolve him. Where the victim crosses the track without looking, ignores signals, and behaves heedlessly, the accident is imputable exclusively to his own negligence, and no apportionment of liability is admissible (consid. 1).
schmalen Straße mit starkem Fuhrwerk und Straßenbahnverkehr für den Fußgänger, sobald er das sichere Trottoir verlasse, unbe dingt erforderlich sei. Das Verhalten des Klägers sei ein derar tiges gewesen, daß er auch hätte unter eine Kutsche oder eine Droschke gerathen können, die oft nicht weniger schnell als der Tramway und wegen des Holzpflasters der Fahrbahn mit weniger Geräusch dort durchfahren. Der Unfall sei daher nicht einmal ausschließlich auf die Gefahr zurückzuführen, die mit dem Betriebe der Straßenbahn in dortiger Gegend verbunden sei, sondern es falle derselbe einzig dem eigenen Verschulden des Klägers zur Last. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgemäß die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragte, es sei dasselbe aufzuheben und die Sache behufs Feststellung der dem Verletzten Wernli zukommenden Ent schädigung an das Civilgericht Basel zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte der Kläger das Begehren, es sei ihm, wie für die kantona len Instanzen, auch für das bundesgerichtliche Verfahren, das rmenrecht zu erteilen. Das Alter und das Ungewohnte der Ar beit hätten es zwar mit sich gebracht, daß sich Wernli bei der Besorgung des Geschäfts etwas ungeschickt und unbeholfen benom men habe. Dies könne ihm jedoch nicht zum Verschulden ange rechnet werden, zumal da seine Aufmerksamkeit auf das Auffinden einer Hausnummer gerichtet gewesen sei und er wohl deshalb die Signale überhört und es unterlassen habe, nach dem Tram Aus schau zu halten. Die eigentliche Ursache des Unfalls sei die Be triebsgefahr, die der Beklagte ganz auf sich nehmen müsse. Wenn aber der Unfall auch nur teilweise auf diese Betriebsgefahr, teil weise auf das Verschulden Wernlis zurückzuführen sei, so sollte doch wenigstens eine teilweise Vergütung des Schadens eintreten. Der Beklagte schließt auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist nicht zu verkennen, daß der Betrieb einer Straßenbahn mit gewissen besondern Gefahren für das Publikum verbunden ist. Da die Fahrbahn von letzterm betreten werden darf, so ist die Möglichkeit einer Kollision mit den darauf rollenden Fahrzeugen erheblich gesteigert, und zwar um so mehr, je verkehrsreicher und enger die Straßen sind, über welche die Bahn fährt. Bei elektri schem Betriebe ist die Gefahr auch deshalb noch eine erhöhte, weil die verwendete Kraft einerseits eine große Fahrgeschwindigkeit ge stattet, anderseits in einer Weise wirkt, die es mit sich bringt, daß die Fortbewegung der Wagen in der Regel ohne charakte ristisches, ja überhaupt ohne erhebliches Geräusch vor sich geht. Diese Erwägungen führen dazu, daß bei Beantwortung der Frage, ob ein beim Betriebe einer elektrischen Straßenbahn erfolgter Un fall auf Rechnung der Betriebsgefahr zu setzen sei, ein etwas anderer Maßstab angelegt werden muß, als bei Unfällen, die sich beim Betriebe einer eigentlichen Eisenbahn ereignet haben. Und zwar werden insbesondere bei der Prüfung der Einrede des Selbstver schuldens die besondern Verhältnisse der Trambahnen berücksichtigt werden müssen, zumal da, wo dieselbe daraus hergeleitet wird, daß der Verunglückte die Fahrbahn nicht hätte betreten sollen. Dies ist ja an sich nicht verboten, und so wird darin ein schuldhaftes Verhalten des Verunglückten nur erblickt werden können, wenn dieser sich in besonders unbedachter und leichtfertiger Weise in den Bereich der Gefahr, die er erkennen konnte oder mußte, begeben hat oder wenn er, während er sich darin befindet, nicht auch nur die allgemein übliche Vorsicht beobachtete. Dabei wird auch der Umstand, daß das Herannahen des Zuges durch Warnungssignale angezeigt wird, nicht zu sehr in's Gewicht fallen dürfen. Denn gar leicht werden solche Signale ob dem übrigen Lärm auf der Straße, oder wohl auch weil man sich daran gewöhnt, überhört. Überhaupt bringt der Umstand, daß man den Betrieb mit seinen Gefahren stetsfort vor Augen hat, in Verbindung mit der Erwägung, daß für die Verhütung von Unfällen die Unternehmung genügende Vorsorge getroffen habe, eine gewisse Sorglosigkeit mit sich, die psychologisch erklärlich ist und aus der menschlichen Natur mit Notwendigkeit sich ergiebt. Es tritt allgemein eine etwelche Ab stumpfung gegen die Gefahr ein, die an sich dem Publikum nicht zur Schuld angerechnet werden kann, und es wird deshalb nicht jede Unachtsamkeit, jedes Überhören der Signale durch einen Ver unglückten mit Fug dem aus dem Unfall hergeleiteten Haftpflicht anspruch als Befreiungsgrund entgegengehalten werden dürfen. Vielmehr wird nach allen Umständen zu beurteilen sein, ob der Verunglückte dasjenige Maß von Vorsicht aufgewendet habe, das
jedermann zuzumuten ist. Vorliegend muß dies nun aber doch mit der Vorinstanz verneint werden. Nicht nur hat der Kläger die Trambahn betreten, ohne sich zu überzeugen, ob die Bahn frei sei, nicht nur hat er die vorschriftsmäßig abgegebenen Signale überhört, sondern er hat, während er sich schräg über die Geleise bewegte, und zwar in der Richtung gegen den heranfahrenden Wagen zu, ganz anderswohin geschaut, wie es scheint nach einer Hausnummer, die er suchte. Wernli muß somit geradezu blind lings in den Wagen hineingelaufen sein, und mochte er auch bei seinem Alter etwas unbeholfen sein, und mochte ferner auch die Besorgung einer geschäftlichen Obliegenheit seine Gedanken be schäftigen, so ist doch nicht einzusehen, weshalb er nicht trotzdem den Übergang über die Straße mit einem Aufwand auch nur einiger Aufmerksamkeit auf das, was um ihn her vorging, hätte bewerkstelligen können und sollen. Es ist somit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers abzuweisen und zwar des Gänzlichen, da eine Teilung der Haftpflicht gesetzlich nicht zulässig ist, sobald angenommen werden muß, daß der Unfall durch die Schuld des Verunglückten verursacht worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das an gefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.